Gewährleistungslabel ab 27.09.2026: Nun doch geschachtelte Anzeige zulässig?
Ab dem 27.09.2026 ist über die gesetzliche Gewährleistung mit einem EU-Pflichtlabel zu informieren. Die EU-Verordnung schreibt die direkte grafische Darstellung vor, Leitlinien der EU-Kommission erlauben aber auch die Einbindung per Link. Was gilt?
Was sind das Gewährleistungs- und das Garantielabel?
Die Label sind zwei neue Kennzeichnungselemente, die mit der Richtlinie 2024/825 von der EU für Verbraucherverträge über Waren eingeführt wurden.
Das Gewährleistungslabel (sog. „harmonisierte Mitteilung“) enthält alle wesentlichen Informationen zu den Mängelrechten für den Fall des Erhalts einer mangelhaften Ware.
Das Garantielabel (sog. „harmonisierte Kennzeichnung“) informiert dahingegen über das Bestehen einer Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren für eine Ware in ihrer Gesamtheit und über die wesentlichen Kriterien der Garantie.
Beide Elemente sollen Verbraucher für ihre gesetzlichen und vertraglichen Rechte stärker sensibilisieren und ihnen durch prägnante Informationen ihr Vorhandensein vor Augen führen sowie ihre Durchsetzung erleichtern.
Die konkrete Ausgestaltung und Einbindung der Label ergehen aus der EU-Durchführungsverordnung 2025/1960.
Für Händler besteht ab dem 27.09.2026 die Pflicht, diese Label situativ vor Abschluss von Verbraucherverträgen über Waren wahrnehmbar darzustellen und zugänglich zu machen.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist in Deutschland über das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ erfolgt.
Die Pflicht zur Labelanführung ergeht künftig aus einem erweiterten Art 246 (für den stationären Handel) bzw. Art. 246a (für den Fernabsatz) EGBGB.
Vorgaben für die Online-Einbindung des Gewährleistungslabels aus der EU-Verordnung
Die EU-Durchführungsverordnung 2025/1960 sieht im Online-Bereich für das Gewährleistungslabel die direkte graphische Einbindung
- in Farbe und
- in hinreichender Größe
so vor, dass der Verbraucher von ihm vor Vertragsschluss hinreichend Kenntnis nehmen kann.
Ausdrücklich nicht erlaubt ist nach den Gestaltungsvorgaben der Verordnung die sogenannte „geschachtelte Anzeige“, also die Online-Einbindung über
- Links
- Icons
- kleine Vorschaubilder oder
- sonstige Elemente,
die erst bei einem Anklicken oder Mouseover das Label in Originalgröße sichtbar machen.
Aus diesem Grund empfehlen wir, das Label zentral und einheitlich für alle erwerbbaren Waren als Grafikdatei in hinreichender Größe erst im Bestellprozess (Warenkorb oder Checkout) einzubinden, anstatt es umständlich auf jeder Produktdetailseite zu platzieren.
Dies ergibt sich aus einem Zusammenspiel mit den anders lautenden Online-Darstellungsregeln für das Garantielabel, dessen Einbindung über ein geschachteltes Format von der Durchführungsverordnung besonders erlaubt wird.
Weil eine vergleichbare Gestattung für das Gewährleistungslabel vom EU-Gesetzgeber aber anders herum nicht ausgesprochen wurde, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die geschachtelte Anzeige für das Gewährleistungslabel gerade nicht zulässig ist.
Widersprüchliche Praxisleitlinien der EU-Kommission
Für Verwirrung im Online-Handel sorgen nun aber die Praxisleitlinien der EU-Kommission zur Anwendung der Vorschriften über das Gewährleistungs- und Garantielabel.
Diese sehen als mögliche Einbindungsform für das Gewährleistungslabel nämlich eine geschachtelte Darstellung über einen hinreichend eindeutig bezeichneten Link vor, dessen Anklicken erst das Label in Originalgröße anzeigt:

Nach der Vorstellung der Sachbearbeiter der Kommissionsleitlinien soll die Einbindung via Verlinkung anstelle der direkten graphischen Darstellung des Labels auf dem Trägermaterial der Online-Benutzeroberfläche also gerade möglich sein.
Wem nun also folgen?
Beachtenswert ist, dass sowohl die Durchführungsverordnung selbst als auch die Leitlinien maßgeblich aus der Feder der EU-Kommission stammen. Im Erlassverfahren für Durchführungsverordnungen sind andere EU-Institutionen (Parlament, Rat) grundsätzlich nicht beteiligt.
Die diametralen Unterschiede zur Online-Einbindung des Gewährleistungslabels in den Verordnungsvorgaben einerseits und den Leitlinien andererseits können daher nur auf fehlende interne Abstimmungen zurückzuführen sein, in denen unterschiedliche Personen ohne Dialog verschiedene Maßnahmen der Außenkommunikation übernehmen.
Weil im Zweifel rechtlich aber die Bestimmungen aus EU-Rechtsakten immer Vorrang vor Anwendungsleitlinien haben (letztere sind gerade nicht verbindlich), sind Online-Händler gut beraten, die Vorgaben zur Darstellung des Gewährleistungslabels aus der EU-Durchführungsverordnung umzusetzen und mithin
- das Label direkt als Grafik in hinreichender Größe, idealerweise im Warenkorb oder Checkout einzubinden und
- explizit von einer Darstellung via Link oder sonstiger geschachtelter Anzeige abzusehen
Es ist nicht auszuschließen, dass die EU-Kommission wegen eines Redaktionsfehlers den Verordnungstext noch ändert und die Schachtelung erlaubt. Über ein derartiges Vorhaben ist aktuell aber nichts bekannt.
Das Wichtigste in Kürze
Während die EU-Durchführungsverordnung 2025/1960 für die Online-Darstellung des Gewährleistungslabels ab dem 27.09.2026 die direkte Einbindung als Grafik auf der Benutzeroberfläche verlangt, erlauben veröffentlichte Praxisleitlinien der EU-Kommission auch die Zugänglichmachung via Verlinkung.
Online-Händler sollten sich für die Umsetzung aber ausschließlich an den Verordnungsvorgaben orientieren, denn die Leitlinien sind nicht verbindlich.
So oder so ist die aktuelle Widersprüchlichkeit ein berechtigter weiterer Grund zum Unmut über den Regulierungseifer der EU. Wenn schon innerhalb einer EU-Institution die konkrete Umsetzung von Pflichtvorgaben nicht einheitlich beurteilt wird: wie sollen dies Online-Händler als rechtliche Laien rechtssicher tun?
Was wir für die Darstellung von Gewährleistungs- und Garantielabel ab dem 27.09.2026 in der Praxis empfehlen, zeigen wir in diesen FAQ.
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