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Gewährleistungs- und Garantielabel

Neue EU-Labels ab 27.09.2026: So gelingt die Umsetzung im Ladengeschäft

Neue EU-Labels ab 27.09.2026: So gelingt die Umsetzung im Ladengeschäft

Ab dem 27.09.2026 gelten im stationären Handel neue Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantien. Vor allem das mindestens 95 × 100 mm große GARAN-Label kann im Ladengeschäft zum Platzproblem werden.

  • Ab dem 27.09.2026 müssen stationäre Händler die neue Gewährleistungsmitteilung verwenden. Sie kann grundsätzlich allgemein und gut sichtbar im Ladengeschäft angebracht werden.
  • Das GARAN-Label ist nur bei bestimmten Herstellergarantien erforderlich und muss dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein.
  • Im Ladengeschäft ist das GARAN-Label mindestens 95 × 100 mm groß. Eine kleinere oder selbst gestaltete Fassung ist nicht zulässig.
  • Eine Abverkaufsfrist für vorhandene Ware gibt es nicht. Auch bereits vorhandene Bestände müssen ab dem Stichtag berücksichtigt werden.

Zwei neue Kennzeichnungen für den stationären Handel

Ab dem 27.09.2026 müssen Händler zwei neue Kennzeichnungen auseinanderhalten:

  • die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und
  • das sogenannte GARAN-Label für bestimmte Herstellergarantien.

Die Gewährleistungsmitteilung informiert allgemein über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und kann nach den Praxisleitlinien der EU-Kommissionsdienststellen hervorgehoben im Ladengeschäft angebracht werden. Das GARAN-Label weist dagegen auf eine bestimmte Herstellergarantie für ein bestimmtes Produkt hin und muss diesem eindeutig zugeordnet sein.

Gewährleistungsmitteilung: Allgemeine Platzierung genügt

Ab dem 27.09.2026 müssen stationäre Händler auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen.

Dafür ist die vorgeschriebene harmonisierte Gewährleistungsmitteilung zu verwenden. Ein selbst formulierter Hinweis genügt nicht.

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1. Wo muss die Gewährleistungsmitteilung erscheinen?

Anders als das GARAN-Label muss die Gewährleistungsmitteilung nicht jedem einzelnen Produkt zugeordnet werden. Im Ladengeschäft kann sie grundsätzlich allgemein und hervorgehoben angebracht werden. Sie muss für Verbraucher bereits vor dem Kauf gut sichtbar und lesbar sein.

Einen bestimmten Platz im Geschäft schreibt die Verordnung nicht vor. Nach den Praxisleitlinien der EU-Kommissionsdienststellen kommt etwa eine Anbringung an der Eingangstür, an einer Wand, in einem Gang oder am Verkaufstresen in Betracht. Auch Erwägungsgrund 28 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt beispielhaft ein auffälliges Plakat an der Wand oder eine Platzierung neben dem Kassenschalter.

Die EU-Kommission stellt die Gewährleistungsmitteilung als druckfähige PDF-Datei in allen EU-Amtssprachen bereit. Die Download-Seite ist zwar auf Englisch, im dort angebotenen ZIP-Paket ist aber auch die deutsche Fassung enthalten.

Die offiziellen Dateien können Sie hier bei der EU-Kommission herunterladen.

2. Wie groß muss die Gewährleistungsmitteilung sein?

Für die Gestaltung gelten die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Gedruckt muss die Mitteilung mindestens DIN A4 groß sein. Im Ladengeschäft darf sie farbig oder schwarz-weiß verwendet werden.

Je größer der Betrachtungsabstand, desto größer sollte auch die Mitteilung ausfallen. Die Praxisleitlinien empfehlen A4 für etwa 0,3 bis 0,5 Meter, A3 für 0,5 bis 1 Meter, A2 für 1 bis 2 Meter und A1 für 2 bis 3 Meter.

Eine Ausnahme gilt für typische Alltagsgeschäfte. Nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB entfallen die Informationspflichten, wenn

  • es sich um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt und
  • der Vertrag bei seinem Abschluss sofort vollständig erfüllt wird.

Nur wenn beides zutrifft, greift die Ausnahme.

Als typisches Beispiel nennen die Auslegungsleitlinien der EU-Kommission zur Verbraucherrechte-Richtlinie Lebensmittel und Getränke zum sofortigen Verzehr, etwa Snacks oder Speisen zum Mitnehmen.

Wird die Ware dagegen erst bestellt, später geliefert oder zunächst nur angezahlt, ist der Vertrag bei seinem Abschluss noch nicht vollständig erfüllt. Die Ausnahme greift dann nicht.

Maßgeblich ist der einzelne Vertrag und nicht das Sortiment des Händlers insgesamt. Wer neben typischen Alltagswaren auch langlebige Produkte verkauft, kann sich für diese daher nicht ohne Weiteres auf die Ausnahme berufen.

Die Ausnahme gilt sowohl für die Gewährleistungsmitteilung als auch für das GARAN-Label.

Das GARAN-Label im Ladengeschäft

Nicht jede Herstellergarantie löst die Pflicht zum GARAN-Label aus. Ob das Label erforderlich ist, hängt von der konkreten Garantie ab.

1. Wann wird das GARAN-Label benötigt?

Nach Art. 246 Abs. 1 Nr. 5a EGBGB ist das GARAN-Label nur erforderlich, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie

  • für die gesamte Ware,
  • ohne zusätzliche Kosten und
  • für mehr als zwei Jahre

gewährt und dem Händler diese Information zur Verfügung stellt.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist kein GARAN-Label erforderlich. Für andere Garantietypen darf das Label nicht verwendet werden.

Eine fünfjährige Garantie, die nur den Akku, den Motor oder ein anderes Bauteil der verkauften Ware umfasst, reicht daher nicht aus. Wird ein Ersatzakku dagegen als eigenständige Ware verkauft und gilt die Garantie für den gesamten Akku, kann hierfür ein GARAN-Label erforderlich sein – vorausgesetzt, auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt.

2. Wo muss das GARAN-Label erscheinen?

Ist ein GARAN-Label erforderlich, muss es im Ladengeschäft gut sichtbar und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein.

Nach den Praxisleitlinien der EU-Kommissionsdienststellen kann das Label insbesondere

  • am Regal beim betreffenden Produkt,
  • außen auf der Produktverpackung oder
  • direkt am Produkt, etwa mit einem Anhänger oder Aufkleber,

angebracht werden.

Auch Erwägungsgrund 28 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt die Verpackung und eine hervorgehobene Platzierung am Regal.

Hat bereits der Hersteller das Label gut sichtbar auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebracht, muss der Händler es nicht zusätzlich am Regal anbringen. Er muss allerdings darauf achten, dass es im Geschäft sichtbar bleibt und nicht etwa durch Preisschilder oder benachbarte Ware verdeckt wird.

Ein Label, das lediglich im Inneren der Verpackung liegt, genügt dagegen nicht. Kunden müssen die Kennzeichnung bereits vor dem Kauf sehen können.

Auch das GARAN-Label stellt die EU-Kommission als druckfähige Vorlage bereit. Die Download-Seite ist auf Englisch; die dort angebotenen Dateien können für die Kennzeichnung im Ladengeschäft verwendet werden.

Die offiziellen Vorlagen finden Sie hier bei der EU-Kommission.

3. Warum kann die Größe zum Problem werden?

Im Ladengeschäft muss das GARAN-Label nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 mindestens 95 × 100 mm, also 9,5 × 10 cm, groß sein. Gerade bei kleinen Produkten kann das Label damit ähnlich groß oder sogar größer als die Verpackung sein.

Noch schwieriger wird es bei dicht bestückten Regalen. Das Label enthält eine Modellkennung und muss dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet bleiben. Stehen viele betroffene Modelle nebeneinander, benötigen die zugehörigen Labels entsprechend viel Platz.

Nicht jedes einzelne Verkaufsexemplar benötigt allerdings ein eigenes Label. Für mehrere identische Exemplare desselben Modells mit derselben Haltbarkeitsgarantie kann ein gemeinsames Regallabel genügen, wenn die Zuordnung eindeutig bleibt.

Erst prüfen, dann drucken: Händler sollten zuerst prüfen, welche Produkte überhaupt ein GARAN-Label benötigen. Bei diesen Produkten ist anschließend zu klären, ob der Hersteller das Label bereits auf dem Produkt oder der Verpackung angebracht hat.

Ist das nicht der Fall, muss das Label nicht zwingend ans Regal. Nach den Praxisleitlinien kann es auch direkt am Produkt angebracht werden, etwa mit einem Anhänger oder Aufkleber. Gerade bei kleinen Waren oder dicht bestückten Regalen kann das die praktischere Lösung sein.

4. Welche Vorgaben gelten für die Gestaltung?

Das GARAN-Label ist in seiner Gestaltung weitgehend vorgegeben. Die Mindestgröße von 95 × 100 mm darf nicht unterschritten werden; eine größere Darstellung ist zulässig. Dabei muss das vollständige Label erhalten bleiben und darf weder verzerrt noch in einzelne Bestandteile aufgeteilt werden.

Eine eigene oder verkleinerte Version des GARAN-Labels ist nicht zulässig. Anpassbar sind nur die dafür vorgesehenen Angaben zur Garantiedauer, zum Hersteller und zur Modellkennung.

Für diese Felder ist die vorgeschriebene Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden.

Fest vorgegeben ist auch der QR-Code. Er führt zu allgemeinen Informationen über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien im EU-Portal „Ihr Europa“ und darf daher nicht durch einen eigenen QR-Code ersetzt werden, etwa durch einen Link zu den Garantiebedingungen des Herstellers.

Der QR-Code muss außerdem mit einem üblichen Mobilgerät lesbar sein. Nach Anhang II Nr. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 gilt dies unter normalen Beleuchtungsbedingungen. Die Praxisleitlinien empfehlen dafür eine Mindestgröße von 2 × 2 cm.

Im Ladengeschäft darf das GARAN-Label auch schwarz-weiß ausgedruckt werden. Die Praxisleitlinien empfehlen zwar die Farbversion, vorgeschrieben ist sie aber nicht. Die EU-Kommission stellt die offiziellen Dateien für beide Fassungen bereit.

5. Ein eigenes Schild „5 Jahre Garantie“ reicht nicht

Die vorgeschriebene Kennzeichnung lässt sich nicht durch ein selbst gestaltetes Schild mit dem Hinweis „5 Jahre Herstellergarantie“ ersetzen. Art. 246 Abs. 1 Nr. 5a EGBGB verlangt ausdrücklich die Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung.

Händler dürfen daneben weiterhin mit anderen gewerblichen Garantien werben. Diese dürfen jedoch nicht mit der vom GARAN-Label erfassten Haltbarkeitsgarantie verwechselt werden. Für andere Garantietypen darf das GARAN-Label nicht verwendet werden.

Keine Abverkaufsfrist für vorhandene Ware

Die neuen Informationspflichten gelten ab dem 27.09.2026 auch für Ware, die sich bereits im Lager oder Verkaufsregal befindet. Eine allgemeine Abverkaufsfrist für solche Altbestände ist nicht vorgesehen.

Händler müssen daher auch ihren vorhandenen Warenbestand prüfen. Liegen für ein Produkt die Voraussetzungen des GARAN-Labels vor, muss es ab dem Stichtag entsprechend gekennzeichnet werden.

Fazit

Die Gewährleistungsmitteilung ist im Ladengeschäft vergleichsweise einfach umzusetzen, weil sie nicht jedem einzelnen Produkt zugeordnet werden muss.

Das GARAN-Label ist dagegen mindestens 95 × 100 mm groß und muss dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Bei kleinen Produkten oder dicht bestückten Regalen kann deshalb schon die Unterbringung schwierig werden.

Stationäre Händler sollten daher frühzeitig klären, welche Produkte betroffen sind und wo das Label angebracht werden kann. Dabei ist auch Ware einzubeziehen, die sich am 27.09.2026 bereits im Bestand befindet.

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