Gewährleistungs- und Garantielabel schon vor dem Stichtag einführen?
Ab dem 27. September 2026 werden die neuen Gewährleistungs- und Garantielabel Pflicht. Können Händler die Kennzeichnungen auch schon vorher verwenden? Und ist es zulässig, sie zeitlich versetzt einzuführen?
Umstellung schon vor dem Stichtag?
Ab dem 27.09.2026 müssen Händler die neuen Vorgaben zur Gewährleistungsmitteilung und zum GARAN-Label beachten. Gerade bei größeren Sortimenten kann es sinnvoll sein, die Kennzeichnungen nicht erst am Stichtag, sondern schon einige Tage oder Wochen vorher einzubinden.
Nach unserer Auffassung ist das grundsätzlich zulässig. Auch die IHK München geht davon aus, dass die neuen Kennzeichnungen bereits vor dem 27.09.2026 verwendet werden können.
Bei der Gewährleistungsmitteilung bleibt bei einer vorzeitigen Verwendung ein sehr geringes wettbewerbsrechtliches Restrisiko. Gesetzliche Verbraucherrechte dürfen nämlich nicht als besondere Leistung des eigenen Angebots herausgestellt werden.
Nach unserer Auffassung spricht jedoch wenig dafür, die vorzeitige Verwendung der Gewährleistungsmitteilung als irreführend anzusehen. Schließlich wird genau diese Information ab dem 27.09.2026 gesetzlich vorgeschrieben.
Hinzu kommt, dass die Gewährleistungsmitteilung einen rein informatorischen Zweck verfolgt. Sie weist neutral auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers hin, ohne diese als besondere Leistung des Händlers herauszustellen.
Bei der vorzeitigen Einführung beim offiziellen Label bleiben
Wer die Kennzeichnungen schon vor dem Stichtag einführt, sollte bereits die offiziellen Fassungen verwenden und die für sie vorgesehenen Gestaltungs- und Darstellungsvorgaben beachten. So ist sichergestellt, dass die Kennzeichnungen zum 27.09.2026 nicht erneut angepasst werden müssen.
Die Gewährleistungsmitteilung sollte dabei für sich stehen und nicht mit eigenen Werbeaussagen verbunden werden. Formulierungen wie „Bei uns: 2 Jahre Gewährleistung!“ können den Eindruck erwecken, der Händler gewähre seinen Kunden ein besonderes Recht, obwohl es ihnen bereits kraft Gesetzes zusteht.
Kann die Umstellung schrittweise erfolgen?
Beim Gewährleistungslabel ist eine produktweise Umstellung weder erforderlich noch sinnvoll. Die Mitteilung ist nicht einzelnen Produkten zugeordnet, sondern informiert allgemein über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Im Online-Shop sollte sie daher zentral und einheitlich für alle Waren eingebunden werden. Wir empfehlen hierfür eine Platzierung im Warenkorb oder Checkout.
Anders ist es beim GARAN-Label. Dieses ist produktbezogen und muss nur bei Waren verwendet werden, für die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Händler können es deshalb nach und nach bei den jeweils betroffenen Produkten ergänzen.
Auch auf verschiedenen Vertriebskanälen müssen die Kennzeichnungen nicht gleichzeitig eingeführt werden. Wer sie bereits im eigenen Online-Shop einbindet, auf einem Marktplatz aber noch auf die technische Umsetzung durch den Plattformbetreiber angewiesen ist, kann dort noch warten.
Spätestens ab dem 27.09.2026 müssen die Vorgaben allerdings auf allen genutzten Vertriebskanälen eingehalten werden.
Müssen beide Kennzeichnungen gleichzeitig eingeführt werden?
Nein. Eine Vorgabe, nach der Gewährleistungsmitteilung und GARAN-Label nur gemeinsam eingeführt werden dürften, gibt es nicht.
Händler können deshalb beispielsweise zunächst die Gewährleistungsmitteilung in ihrem Shop einbinden und das GARAN-Label anschließend bei den betroffenen Produkten ergänzen.
Auch hier gilt jedoch der 27.09.2026 als Grenze: Ab diesem Tag müssen beide Kennzeichnungen überall dort verwendet werden, wo die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Fazit
Händler müssen mit der Umstellung nicht bis zum 27.09.2026 warten. Wer die neuen Kennzeichnungen schon vorher einführt, sollte bereits die offiziellen Fassungen verwenden.
Die Gewährleistungsmitteilung kann unabhängig vom GARAN-Label eingeführt werden. Das GARAN-Label lässt sich dagegen nach und nach bei den betroffenen Produkten ergänzen.
Bis zum 27.09.2026 muss die Umstellung abgeschlossen sein. Ab diesem Tag müssen die neuen Kennzeichnungen überall dort verwendet werden, wo sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
Weiterführend:
- Welche Händler die neuen Kennzeichnungen verwenden müssen, wo sie zu platzieren sind und welche weiteren Vorgaben gelten, erläutern wir ausführlich in unseren FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Gewährleistungs- und Garantielabel
- Wie das Gewährleistungslabel im Online-Shop korrekt eingebunden wird und welche Fehler Händler dabei vermeiden sollten, zeigen wir außerdem anhand konkreter Beispiele in unserem Beitrag "Gewährleistungslabel ab 27.09.2026: Dos und Don’ts im Online-Shop"
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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