Gewährleistungs- und Garantielabel auf Handelsplattformen: Lösungen für Händler
Ab dem 27.09.2026 gilt online gegenüber Verbrauchern die Pflicht zur Nutzung des Gewährleistungs- und des Garantielabels. Für die Umsetzung auf Amazon, eBay und Co. sind Händler aber auf die Mitwirkung der Plattformen angewiesen. Wir zeigen, welche Lösungen bereits existieren, und stellen Mandanten eine Muster-Handlungsaufforderung bereit.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind das Gewährleistungs- und das Garantielabel?
- Gesetzliche Vorgaben für die Einbindung
- 1. Gewährleistungslabel
- 2. Garantielabel
- Lösungsmöglichkeiten für die Einbindung auf Handelsplattformen
- eBay
- Amazon
- Kaufland
- Otto
- Kasuwa
- Etsy
- Musterschreiben für Mandanten: Plattformbetreiber zur Umsetzung auffordern
- Rechtliche Risiken bei unzureichender Label-Einbindung auf Plattformen
- Das Wichtigste in Kürze
Was sind das Gewährleistungs- und das Garantielabel?
Die Label sind zwei neue Kennzeichnungselemente, die mit der Richtlinie 2024/825 von der EU für Verbraucherverträge über Waren eingeführt wurden.
Das Gewährleistungslabel (sog. „harmonisierte Mitteilung“) enthält alle wesentlichen Informationen zu den Mängelrechten für den Fall des Erhalts einer mangelhaften Ware.
Das Garantielabel (sog. „harmonisierte Kennzeichnung“) informiert dahingegen über das Bestehen einer Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren für eine Ware in ihrer Gesamtheit und über die wesentlichen Kriterien der Garantie.
Beide Elemente sollen Verbraucher für ihre gesetzlichen und vertraglichen Rechte stärker sensibilisieren und ihnen durch prägnante Informationen ihr Vorhandensein vor Augen führen sowie ihre Durchsetzung erleichtern.
Die konkrete Ausgestaltung und Einbindung der Label ergehen aus der EU-Durchführungsverordnung 2025/1960.
Für Händler besteht ab dem 27.09.2026 die Pflicht, diese Label situativ vor Abschluss von Verbraucherverträgen über Waren wahrnehmbar darzustellen und zugänglich zu machen.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist in Deutschland über das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ erfolgt.
Die Pflicht zur Labelanführung ergeht künftig aus einem erweiterten Art 246 (für den stationären Handel) bzw. Art. 246a (für den Fernabsatz) EGBGB.
Sie gilt im Online-Bereich sowohl in eigenen Online-Shops als auch auf Handelsplattformen.
Gesetzliche Vorgaben für die Einbindung
Die Label sind nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben einzubinden, wobei sich die darstellerischen Anforderungen des Gewährleistungslabels von denjenigen für das Garantielabel unterscheiden.
1. Gewährleistungslabel
Für das Gewährleistungslabel sieht die EU-Durchführungsverordnung 2025/1960 im Online-Bereich die direkte graphische Einbindung
- in Farbe und
- in hinreichender Größe
so vor, dass der Verbraucher von ihm vor Vertragsschluss hinreichend Kenntnis nehmen kann. Nur dann ist die Einbindung nämlich "leicht erkennbar" und "verständlich", wie von Art. 22a Abs. 5 der aktualisierten Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU gefordert.
Ausdrücklich nicht erlaubt ist nach den Gestaltungsvorgaben der Verordnung die sogenannte „geschachtelte Anzeige“, also die Online-Einbindung über
- Links
- Icons
- kleine Vorschaubilder oder
- sonstige Elemente,
die erst bei einem Anklicken oder Mouseover das Label in Originalgröße sichtbar machen.
Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu Erwägungsgrund 14 der Verordnung 2025/1960, der die geschachtelte Anzeige ausdrücklich nur für das Garantielabel zulässt.
2. Garantielabel
Das Garantielabel muss im Online-Bereich
- klar erkennbar
- gut sichtbar und
- in Farbe
dargestellt werden.
Anders als beim Gewährleistungslabel sind einzelne Textelemente im Garantielabel (nämlich die Garantiedauer in Jahren, die Herstellerbezeichnung und die Modellkennung) vor der Verwendung zwingend noch zu individualisieren und zu personalisieren.
Dafür ist die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) zu verwenden.
Anders als das Gewährleistungslabel darf das Garantielabel zudem ausdrücklich entweder
- direkt als Grafik oder
- als geschachtelte Anzeige
eingebunden werden.
Für die geschachtelte Anzeige gilt:
1. Es ist das folgende Format zu verwenden:

2. Die Anzeige muss gut erkennbar sein.
3. Die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen.
4. Das Label muss beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen in der farbigen Variante vollständig erscheinen.
Lösungsmöglichkeiten für die Einbindung auf Handelsplattformen
Anders als im eigenen Online-Shop, wo
- für das Gewährleistungslabel eine zentrale Einbindung im Warenkorb oder Checkout empfohlen wird und
- nur das Garantielabel wegen des eindeutigen Produktbezugs zwingend individuell auf Produktdetailseiten darzustellen ist,
muss die Einbindung beider Labels auf Handelsplattformen grundsätzlich immer auf jeder einzelnen Angebotsseite erfolgen.
Dies liegt daran, dass die Checkout-Seiten auf Plattformen rigide nach den technischen und gestalterischen Vorgaben der Plattformanbieter konzipiert sind und Händlern keinen Raum für individuelle Personalisierungen bieten.
Für die Einbindung der Labels rechtlich unzureichend ist allerdings die Hinterlegung als Produktbild, weil diese die gesetzlichen Darstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Das Gewährleistungslabel darf nicht verschachtelt eingebunden werden. Unzulässig ist also die Platzierung in Form eines Produktvorschaubildes in einer Galerie, das sich erst bei Klick auf ein lesbares Maß vergrößert.
Das Garantielabel darf zwar verschachtelt eingebunden werden, muss aber bei Klick auf die Schachtelanzeige unmittelbar auf das vollständige Label in ausreichender Größe weiterleiten, was eine Bildvorschau technisch nicht gewährleistet.
Vor diesem Hintergrund soll für die marktstärksten Handelsplattformen geprüft werden, wo bereits Lösungsmöglichkeiten geboten werden und wo rechtskonforme Einbindungsmethoden derzeit (Anfang September 2026) noch nicht existieren.
eBay
Auf eBay sind Artikelbeschreibungen weitgehend personalisierbar. Insbesondere ist die Hinterlegung eigenen HTML-Codes erlaubt.
Dies macht eine rechtskonforme Darstellung von Gewährleistung- und Garantielabel möglich.
Die jeweiligen Labels müssten
- auf einer externen Seite in hinreichender Auflösung und Größe hochgeladen/ gehostet werden und
- über einen spezifischen HTML-Referenzcode von diesen Seiten in die jeweilige eBay-Artikelbeschreibung integriert
werden.
Dann werden sie bei Aufruf des eBay-Angebots dynamisch geladen und angezeigt.
Amazon
Auf Amazon fehlt eine plattformseitige Funktionalität für die Einbindung der Labels bislang.
Für eine ordnungsgemäße Darstellung wäre daher die Integration der Labels als Grafikdateien in den Amazon-Artikelbeschreibungen notwendig.
Eine solche Funktionalität steht auf Amazon über den sog. „A+ Content“ allerdings nur Händlern zur Verfügung, die im Rahmen der „Amazon Brand Registry“ eine Marke angemeldet haben und unter dieser Marke Angebote einstellen.
Solche Händler können Bilddateien über HTML-Code direkt in die Amazon-Produktbeschreibung integrieren und diese Funktion für das Gewährleistungslabel und situativ für das Garantielabel nutzen.
Kaufland
Kaufland ermöglicht die Einbindung der Labels in den Angebotseinstellungen.
Das Gewährleistungslabel soll dabei nach Angaben der Plattform in jedem Kaufland-Angebot plattformseitig eingebunden werden, ohne dass ein Zutun des Händlers erforderlich ist.
Das Garantielabel wird von Kaufland automatisch als klickbare geschachtelte Anzeige einem Angebot hinzugefügt, sofern in den Angebotsparametern die von Kaufland bereitgestellten Felder zu Garantieinformationen befüllt werden:

Weitere Informationen zu den für die korrekte Label-Darstellung notwendigen Einstellungen auf Kaufland finden sich auf dieser Hilfeseite.
Otto
Ähnlich wie auf Kaufland übernimmt Otto ab dem 27.09.2026 nach aktuell verfügbaren Informationen die Aussteuerung des Gewährleistungslabels für Händler ohne ihr Zutun zentral.
Das Garantielabel zeigt Otto in Angeboten an, in denen in den Angebotseinstellungen die Datenfelder für Garantieparameter entsprechend befüllt werden.
Kasuwa
Nach aktuellem Stand (Anfang September 2026) steht auf Kasuwa noch keine Möglichkeit zur anforderungskonformen Einbindung der Labels in Angebote bereit.
Kasuwa erlaubt die Hinterlegung von Grafikdateien nicht in Produktbeschreibungen, sondern ausschließlich in der Bildergalerie. Dies genügt für eine rechtskonforme Umsetzung aber nicht.
Allerdings wird nach Angaben des Plattformbetreibers intensiv an einer Lösung gearbeitet.
Etsy
Etsy sichert gemäß den Informationen auf einer speziellen Hilfeseite zu, dass das Gewährleistungslabel künftig in Angeboten über physische Waren, die sich (auch) an EU-Käufer richten, automatisch und ohne ein Zutun des Händlers ausgegeben wird.
Gleichermaßen soll das Garantielabel automatisch angezeigt werden, sofern der Etsy-Händler die für Garantieinformationen in den Angebotseinstellungen notwendigen Datenfelder befüllt.
Ob die Etsy-seitige Darstellung der Labels rechtzeitig ab dem 27.09.2026 erfolgt und den gestalterischen gesetzlichen Vorgaben genügt, vermag derzeit zwar noch nicht beurteilt zu werden.
Allerdings scheint sich Etsy der neuen Kennzeichnungspflichten für Händler bewusst und will eine Etsy-seitige automatische Umsetzung ermöglichen.
Musterschreiben für Mandanten: Plattformbetreiber zur Umsetzung auffordern
Wie die obige Aufstellung zeigt, fehlt auf einigen Plattformen bislang die Möglichkeit, die ab dem 27.09.2026 verpflichtenden Labels korrekt darzustellen.
Mandanten, die als Plattformverkäufer befürchten, von einer Plattform nicht rechtzeitig mit ausreichenden Funktionen für die Label-Einbindung ausgestattet zu werden, sollten sich an den Betreiber wenden, auf die bevorstehenden Kennzeichnungspflichten aufmerksam machen und zur rechtzeitigen Abhilfe auffordern.
Mandanten können dafür gerne das nachstehende Musterschreiben verwenden:
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Rechtliche Risiken bei unzureichender Label-Einbindung auf Plattformen
Händler, welche das Gewährleistungslabel und, wo verpflichtend, das Garantielabel ab dem 27.09.2026 auf Handelsplattformen nicht ordnungsgemäß darstellen (können), begehen eine Informationspflichtverletzung.
Diese ist als Wettbewerbsverletzung über § 3a UWG von anspruchsberechtigten Verbänden per Abmahnung kostenpflichtig ahndbar.
Auch Mitbewerber können die nicht ordnungsgemäße Label-Darstellung mit Abmahnungen verfolgen, dürfen
- die ihnen für die Abmahnung entstandenen (Anwalts)kosten aber nicht vom abgemahnten Händler ersetzt verlangen und
- bei Erstverstoß eines Händlers mit weniger als 100 Mitarbeitern auch keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern.
Bei Verstößen gegen die Pflicht zur rechtskonformen Darstellung von Gewährleistungs- und Garantielabel handelt es sich nämlich um privilegierte Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG, für die finanzielle Vorteile aus Abmahnungen eines Mitbewerbers gesetzlich entfallen.
Das Wichtigste in Kürze
Gewährleistungs- und Garantielabel sind ab dem 27.09.2026 auch für Warenangebote auf Handelsplattformen verpflichtend, die sich auch an Verbraucher richten.
Allerdings können die Label nicht rechtskonform als Vorschaubilder in Produktbildgalerien eingestellt, sondern müssen grundsätzlich als Grafiken in hinreichender Größe der Produktbeschreibung hinzugefügt werden.
Dafür sind Händler aber wiederum auf entsprechende Einbindungsfunktionalitäten der Plattformen angewiesen, von denen einige nach derzeitigem Stand (Anfang September 2026) noch keine Lösungen bereitstellen.
Mandanten, die fürchten, von Plattformen ob der rechtskonformen Umsetzung der Label-Pflichten im Stich gelassen zu werden, sollten sich - gerne mit unserem obigen Musterschreiben - an den Plattformbetreiber wenden und Abhilfe einfordern.
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