Gewährleistungslabel und Garantielabel: Was gilt künftig für Lebensmittel?
Ab dem 27.09.2026 sind neue Label für Gewährleistung und Garantien darzustellen. Müssen Online-Händler sie künftig auch bei Konserven, Fruchtaufstrichen oder Wein vorhalten?
Inhaltsverzeichnis
- Zwei neue Label: Gewährleistung und Garantie
- Gewährleistungslabel: Lebensmittel sind grundsätzlich erfasst
- 1. Keine allgemeine Ausnahme für Lebensmittel
- 2. Keine zweijährige Haltbarkeitszusage
- 3. Die Ausnahme für regelmäßige Lieferfahrten hilft meist nicht
- Garantielabel: Nur bei echten Haltbarkeitsgarantien
- 1. Warum Lebensmittel meist nicht betroffen sind
- 2. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist keine Garantie
- 3. Die Ausnahme: Langzeitlebensmittel und Krisenvorsorge
- Fazit: Gewährleistungslabel grundsätzlich ja, Garantielabel meist nein
Zwei neue Label: Gewährleistung und Garantie
Mit der Richtlinie 2024/825, der sogenannten EmpCo-Richtlinie, führt die EU zwei neue Kennzeichnungselemente für Verbraucherverträge ein:
- das Gewährleistungslabel als harmonisierte Mitteilung über die gesetzlichen Mängelrechte und
- das Garantielabel als harmonisierte Kennzeichnung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien.
Beide Label werden zum 27.09.2026 verpflichtend. Sie haben jedoch unterschiedliche Anwendungsbereiche:
- Das Gewährleistungslabel betrifft die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers. Es soll den Verbraucher allgemein darüber informieren, dass ihm beim Kauf einer Ware gesetzliche Gewährleistungsrechte zustehen.
- Das Garantielabel betrifft dagegen nur zusätzliche, freiwillige Haltbarkeitsgarantien. Es wird also nur dann relevant, wenn für die konkrete Ware eine entsprechende Garantie eingeräumt wird.
Gewährleistungslabel: Lebensmittel sind grundsätzlich erfasst
Bei Lebensmitteln wird die Pflicht zur Darstellung des Gewährleistungslabels häufig vorschnell verneint. Der Gedanke liegt zunächst ja auch nahe: Viele Lebensmittel sind nur begrenzt haltbar. Ein Fruchtaufstrich, ein kühlpflichtiges Produkt oder eine Wurst bleibt nicht zwei Jahre genießbar. Warum also sollte hier ein Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte erforderlich sein?
So verständlich dieser Einwand ist, rechtlich greift er zu kurz.
1. Keine allgemeine Ausnahme für Lebensmittel
Das Gewährleistungslabel informiert über die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers beim Kauf körperlicher Waren. Lebensmittel sind solche Waren.
Eine allgemeine Ausnahme für Lebensmittel sieht das Gesetz nicht vor. Konserven, Fruchtaufstriche, Wein, Honig, Kaffee, Gewürze oder Tiefkühlprodukte fallen daher nicht schon deshalb aus dem Anwendungsbereich heraus, weil sie verderblich sind, nur begrenzt haltbar bleiben oder ein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen.
Für den regulären Online-Verkauf von Lebensmitteln gilt daher: Das Gewährleistungslabel ist grundsätzlich zu berücksichtigen.
Der praktische Aufwand ist allerdings begrenzt: Anders als das Garantielabel knüpft das Gewährleistungslabel nicht an eine bestimmte Haltbarkeitszusage für ein einzelnes Produkt an. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Information über gesetzliche Verbraucherrechte.
Lebensmittelhändler müssen daher gerade nicht jedes Produkt einzeln mit einem separaten Gewährleistungslabel versehen.
2. Keine zweijährige Haltbarkeitszusage
Die gesetzliche Gewährleistung sagt nichts darüber aus, wie lange ein Lebensmittel haltbar oder genießbar bleibt. Sie knüpft vielmehr daran an, ob die Ware bei ihrer Lieferung mangelfrei war.
So kann ein Sachmangel etwa vorliegen, wenn ein Lebensmittel bereits bei Lieferung verdorben ist, erheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, fehlerhaft gekennzeichnet ist oder nicht die Eigenschaften aufweist, die Verbraucher üblicherweise erwarten dürfen.
Dagegen liegt nicht allein deshalb ein Sachmangel vor, weil ein Lebensmittel später sein Mindesthaltbarkeitsdatum überschreitet oder infolge natürlicher Verderbprozesse nicht mehr genusstauglich ist.
Das Gewährleistungslabel ändert daran nichts. Es verlängert weder das Mindesthaltbarkeitsdatum noch begründet es die Erwartung, dass ein Lebensmittel während der gesamten Gewährleistungsfrist genießbar, verkehrsfähig oder qualitativ unverändert bleibt.
3. Die Ausnahme für regelmäßige Lieferfahrten hilft meist nicht
Auch aus § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB folgt keine allgemeine Ausnahme für den Online-Verkauf von Lebensmitteln.
Die Vorschrift erfasst Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, wenn diese durch den Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten an den Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden.
Gemeint sind damit typische wiederkehrende Liefertouren für Waren des täglichen Bedarfs, etwa regelmäßige Lieferdienste mit fester Tourenstruktur. Nicht erfasst ist dagegen der gewöhnliche Online-Handel mit Lebensmitteln, bei dem Verbraucher einzelne Produkte in einem Online-Shop bestellen und diese anschließend per Paketdienst oder Spedition erhalten.
Wer Lebensmittel regulär online an Verbraucher verkauft, kann sich daher regelmäßig nicht auf § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB berufen.
Garantielabel: Nur bei echten Haltbarkeitsgarantien
Die Pflicht zur Darstellung des Garantielabels greift nur, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Danach ist das Garantielabel zu verwenden, wenn
- ein Hersteller, also nicht der Händler selbst,
- für eine vom Händler angebotene Ware eine Haltbarkeitsgarantie einräumt, die
- unentgeltlich, also ohne Zusatzkosten für den Verbraucher, gewährt wird,
- die gesamte Ware und nicht nur einzelne Komponenten erfasst und
- länger als zwei Jahre gilt.
„Hersteller“ ist dabei nach Art. 2 Nr. 4 der EU-Richtlinie 2019/771 der Produzent der Ware, der Einführer der Ware in die Union oder jede Person, die sich durch Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens auf der Ware als Hersteller ausgibt.
Wichtig:
- Fehlt auch nur eine der oben genannten Voraussetzungen, besteht keine Pflicht zum Garantielabel. Das gilt insbesondere, wenn keine Herstellergarantie für eine Haltbarkeit von mehr als zwei Jahren vorliegt.
- Anders als das Gewährleistungslabel ist das Garantielabel produktbezogen einzubinden, da es individuelle Angaben zum Hersteller, zur Modellkennung und zum Garantiezeitraum enthält.
1. Warum Lebensmittel meist nicht betroffen sind
Für die meisten Lebensmittelhändler dürfte das Garantielabel in der Praxis keine Rolle spielen. Grund dafür ist vor allem, dass es regelmäßig bereits an einer echten Herstellergarantie fehlt.
Lebensmittel sind Verbrauchsgüter mit begrenzter Haltbarkeit. Für einen Fruchtaufstrich, Käse oder eine Wurst wird ein Hersteller typischerweise keine unentgeltliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren übernehmen.
Daran ändert auch nichts, dass einzelne Lebensmittel oder Erzeugnisse wie Honig, Salz, Zucker oder Spirituosen faktisch sehr lange haltbar sein können. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Haltbarkeit des Produkts, sondern eine vom Hersteller ausdrücklich eingeräumte Garantie. Eine solche liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Lebensmittel lange haltbar ist oder ein Mindesthaltbarkeitsdatum trägt.
2. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist keine Garantie
Das Mindesthaltbarkeitsdatum begründet keine Garantie im Rechtssinne. Es ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangabe nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung und beschreibt, bis wann ein Lebensmittel bei sachgerechter Lagerung seine spezifischen Eigenschaften behält.
Eine Haltbarkeitsgarantie geht darüber hinaus. Mit ihr übernimmt der Garantiegeber freiwillig und zusätzlich zur gesetzlichen Haftung die Zusage, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum begründet keine Garantieansprüche, sondern erfüllt allein eine lebensmittelrechtliche Kennzeichnungspflicht. Auch das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis“) ist keine freiwillige Garantieerklärung, sondern eine gesetzlich vorgesehene Kennzeichnung für mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel.
Im normalen Lebensmittelhandel wird das Garantielabel damit regelmäßig keine Rolle spielen.
3. Die Ausnahme: Langzeitlebensmittel und Krisenvorsorge
Anders zu beurteilen sein können Langzeitlebensmittel, wie sie insbesondere im Bereich Notvorrat und Krisenvorsorge angeboten werden.
In diesem Segment wird teils mit Haltbarkeiten von 15, 20 oder 25 Jahren geworben, etwa bei gefriergetrockneter Notnahrung, Komprimatverpflegung oder speziellen Konserven.
Auch hier kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob tatsächlich eine echte Garantie vorliegt. Die bloße Angabe „15 Jahre haltbar“ kann auch lediglich ein langes Mindesthaltbarkeitsdatum beschreiben.
Wird dagegen mit Formulierungen wie „garantiert 15 Jahre haltbar“ oder mit einer eigenen Garantieerklärung geworben, spricht deutlich mehr für eine rechtlich relevante Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB.
Fazit: Gewährleistungslabel grundsätzlich ja, Garantielabel meist nein
Lebensmittelhändler sollten die neuen Label nicht vorschnell als irrelevant einordnen.
Das Gewährleistungslabel betrifft die gesetzlichen Mängelrechte und ist grundsätzlich auch beim Online-Verkauf von Lebensmitteln an Verbraucher zu beachten.
Der Einwand, Lebensmittel seien häufig nicht zwei Jahre haltbar, ändert daran nichts. Die gesetzliche Gewährleistung ist keine Haltbarkeitszusage. Sie bedeutet nicht, dass ein Lebensmittel zwei Jahre genießbar bleiben muss. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ware bei Lieferung mangelfrei war.
Auch § 312 Abs. 2 Nr. 8 BGB schafft keine allgemeine Ausnahme für den Online-Lebensmittelhandel. Die Vorschrift erfasst nur bestimmte Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten zum Verbraucher. Für den regulären Online-Verkauf von Lebensmitteln hilft diese Ausnahme regelmäßig nicht.
Beim Garantielabel ist eine Entwarnung dagegen im Regelfall berechtigt. Normale Lebensmittel sind typischerweise nicht Gegenstand einer Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren.
Genauer hinsehen müssen Händler allerdings bei Langzeitlebensmitteln, die vor allem im Bereich Notvorrat und Krisenvorsorge vertrieben werden.
Kurz gesagt gilt das Gewährleistungslabel grundsätzlich ja, das Garantielabel meist nein.
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