Gewährleistungslabel ab 27.09.2026: Dos und Don‘ts im Online-Shop
Ab dem 27.09.2026 ist beim Warenverkauf an Verbraucher im Internet vor Vertragsschluss ein gesetzliches Gewährleistungslabel dazustellen. Für die korrekte Einbindung gelten strenge Regeln. Wir zeigen mit Beispielen, wie die richtige Umsetzung gelingt.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Gewährleistungslabel?
- Vorgaben für die Online-Einbindung des Gewährleistungslabels aus der EU-Verordnung
- Fehlerbeispiele in Online-Shops
- Fallgruppe 1: Geschachtelte Anzeigen
- Fallgruppe 2: Keine hinreichende Größe
- Fallgruppe 3: Neuausrichtung oder Anordnungsänderung
- Beispiele für die korrekte Einbindung
- 1. Einbindung beim Datenerhebungsformular des Checkouts
- 2. Einbindung auf finaler Bestellseite des Checkouts
- Learnings für Händler
- Noch kein Label? Unsere Tools helfen weiter
Was ist das Gewährleistungslabel?
Das Gewährleistungslabel ist ein neues Kennzeichnungselement, das mit der Richtlinie 2024/825 von der EU für Verbraucherverträge über Waren (körperliche Gegenstände) eingeführt wurde.
Das Gewährleistungslabel (sog. „harmonisierte Mitteilung“) ist eine Grafik, die alle wesentlichen Informationen zu den Mängelrechten für den Fall des Erhalts einer mangelhaften Ware enthält und zusätzlich per QR-Code auf eine EU-Info-Seite verlinkt.
Das Label soll Verbraucher für ihre gesetzlichen Rechte stärker sensibilisieren und ihnen so deren Ausübung erleichtern.
Die konkrete Ausgestaltung und die Anforderungen an die Einbindung des Labels ergehen aus der EU-Durchführungsverordnung 2025/1960.
Für Händler, die online Waren an Verbraucher verkaufen, besteht ab dem 27.09.2026 die Pflicht, das Gewährleistungslabel vor Online-Vertragsschluss wahrnehmbar darzustellen und zugänglich zu machen.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist in Deutschland über das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ erfolgt.
Die Pflicht zur Labelanführung im Online-Bereich ergeht künftig aus einem erweiterten Art. 246a (für den Fernabsatz) EGBGB.
Vorgaben für die Online-Einbindung des Gewährleistungslabels aus der EU-Verordnung
Die EU-Durchführungsverordnung 2025/1960 sieht im Online-Bereich für das Gewährleistungslabel die direkte graphische Einbindung
- in Farbe und
- in hinreichender Größe
so vor, dass der Verbraucher von ihm vor Vertragsschluss hinreichend Kenntnis nehmen kann. Nur dann ist die Einbindung nämlich "leicht erkennbar" und "verständlich", wie von Art. 22a Abs. 5 der aktualisierten Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU gefordert.
Nicht ausdrücklich erlaubt ist nach den Gestaltungsvorgaben der Verordnung die sogenannte „geschachtelte Anzeige“, also die Online-Einbindung über
- Links
- Icons
- kleine Vorschaubilder oder
- sonstige Elemente,
die erst bei einem Anklicken oder Mouseover das Label in Originalgröße sichtbar machen.
Aus diesem Grund empfehlen wir, das Label zentral und einheitlich für alle erwerbbaren Waren als Grafikdatei in hinreichender Größe erst im Bestellprozess (Warenkorb oder Checkout) einzubinden, anstatt es umständlich auf jeder Produktdetailseite zu platzieren.
Dies ergibt sich aus einem Zusammenspiel mit den anders lautenden Online-Darstellungsregeln für das Garantielabel, dessen Einbindung über ein geschachteltes Format von der Durchführungsverordnung besonders erlaubt wird (s. Erwägungsgrund 14 der VO 2025/1060).
Weil eine vergleichbare Gestattung für das Gewährleistungslabel vom EU-Gesetzgeber aber anders herum nicht ausgesprochen wurde, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die geschachtelte Anzeige für das Gewährleistungslabel gerade nicht zulässig ist.
Fehlerbeispiele in Online-Shops
Im Folgenden sollen anhand aussagekräftiger Beispiele aus Online-Shops Konstellationen aufgezeigt und erläutert werden, in denen eine anforderungskonforme Einbindung des Gewährleistungslabels nicht gelungen ist.
Fallgruppe 1: Geschachtelte Anzeigen
Teilweise wird aktuell die Implementierung des Gewährleistungslabels über Vorschau-Icons umgesetzt, die bei Klick das vollständige Label in ausreichender Größe per Pop-Up öffnen:

Daneben existieren Einbindungsformen, die entweder an zentraler Stelle in Produktübersichten oder im Checkout per sprechender Verlinkung auf das Label hinweisen und dieses erst bei Klick auf den Link in Hochauflösung anzeigen:


All diesen Umsetzungsversuchen ist gemein, dass die Vorgabe an die direkte Darstellung der Label-Grafik missachtet wird.
Das Label darf nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht per geschachtelter Anzeige über ein Icon oder einen Link integriert und erst bei Interaktion mit diesem dargestellt werden, sondern muss direkt als Grafik auf dem Trägermaterial des Verkaufsauftritts ersichtlich sein, ohne dass der Verbraucher es zunächst aufrufen, ausrollen oder vergrößern muss.
Fallgruppe 2: Keine hinreichende Größe
In Online-Shops, in denen im Checkout die Darstellung per Grafik gewählt wird, kommt es mitunter zu Umsetzungen der folgenden Art:



Problematisch sind Einbindungsformen, bei denen das Label so stark verkleinert wird, dass seine Informationen für den Verbraucher nicht mehr ohne Weiteres lesbar sind.
Eine gesetzliche Mindestgröße für die Online-Darstellung gibt es nicht. Das Label muss jedoch so dargestellt werden, dass die gesetzlich geforderte leichte Erkennbarkeit und Verständlichkeit gewährleistet bleibt. Welche Größe hierfür erforderlich ist, hängt auch vom verwendeten Endgerät ab.
Auf Smartphones darf das Label daher an die kleinere Bildschirmgröße angepasst werden. Eine Darstellung als bloßes Miniaturbild, dessen Inhalt erst nach einer Vergrößerung lesbar wird, genügt den Anforderungen nach unserer Einschätzung dagegen nicht.
Fallgruppe 3: Neuausrichtung oder Anordnungsänderung
Teilweise wird schließlich erwogen, die gesetzliche Anordnung des Labels zu modifizieren, um einerseits Darstellung in hinreichender Größe zu erreichen und andererseits ein ästhetisches Einfügen in die Benutzeroberfläche sicherzustellen:

Das Label muss aber zwingend in der von der EU-Durchführungsverordnung 2025/1960 vorgegebenen Gestaltung und Ausrichtung eingebunden werden.
Eigenständige Modifikationen des Labels etwa durch horizontale statt vertikaler Anordnung der Inhalte sind nicht zulässig.
Beispiele für die korrekte Einbindung
Als Kontrast zu den obigen Fehlerbeispielen und zur Verdeutlichung einer anforderungsgerechten Umsetzung sollen nachstehend zwei Beispiele für eine korrekte Einbindung des Gewährleistungslabels gezeigt werden:
1. Einbindung beim Datenerhebungsformular des Checkouts

Das Label wird auf der Checkout-Seite der Kundendatenerhebung in Originalfassung und ausreichender Größe und Kontrastierung so dargestellt, dass es für den Besteller mit bloßem Auge gut sicht- und lesbar ist.
2. Einbindung auf finaler Bestellseite des Checkouts

Das Label wird auf der finalen Bestellseiteim Checkout unterhalb des Bestellbuttons in hinreichender Größe, korrekter Farbgebung und dem notwendigen Kontrast vollständig lesbar dargestellt.
Learnings für Händler
Das Gewährleistungslabel ist ab dem 27.09.2026 auf Präsenzen darzustellen, die online Waren (körperliche Gegenstände) an Verbraucher verkaufen.
Um den Implementierungsaufwand gering zu halten, empfiehlt sich eine zentrale Einbindung im Warenkorb oder Checkout.
Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass das Label
- als direkt wahrnehmbare Grafik (also nicht über eine Verknüpfung oder Verlinkung)
- in einer Größe, die die Inhalte unmittelbar lesbar macht, und
- in amtlich vorgegebenem Format und offizieller Ausrichtung
eingebunden wird.
Händler können das offizielle Label hochauflösend in deutscher Sprache direkt von unserer Webseite herunterladen (Rechtsklick auf den Link – dann Ziel bzw. Grafik speichern unter wählen).
Noch kein Label? Unsere Tools helfen weiter
Auch beim richtigen Label unterstützen wir unsere Mandanten. Über unsere Tools für das Gewährleistungs- und Garantielabel gelangen Sie mit wenigen Klicks zum passenden Label:
- Das Gewährleistungslabel steht in allen 24 EU-Amtssprachen und in verschiedenen Dateiformaten direkt zum Download bereit.
- Das individuelle Garantielabel lässt sich mit unserem Generator erstellen: Hersteller bzw. Marke, Modellkennung und Garantiedauer eingeben – fertig.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

84 Kommentare
Erst dieser unsinnige Widerrufsbutton und jetzt noch dieser Quatsch. Das ist kein Verbraucherschutz, das ist einfach nur Schikane von Gewerbetreibenden. Und das trifft vor allem die kleinen Unternehmer, die gar nicht mehr hinterherkommen diese ganzen Vorschriften umzusetzen. Wer solche völlig unsinnigen Gesetze erlässt, sollte sich nicht wundern, wenn die Leute nichts mehr von der EU wissen wollen. Das ist Bürokratie in ihrer destruktivsten Form! Wir brauchen nicht noch mehr sondern viel weniger solcher Gesetze!
Mir fällt aktuell nur eine Hinzufügung bei den Produktbildern ein.
Warum akzeptieren Sie diese Lösung nicht und was ist Ihr Beweis dafür?
Soll ich jetzt auf meine bisherigen Produktfotos verzichten und das Label einpflegen?;)
Dabei empfiehlt die EU doch selber in ihrem Leitfaden genau diese Umsetzung.
Auch konnte ich nach meiner Recherche keinerlei Info finden, dass dies aktiv verboten wird. Es wird nicht explizit erlaubt, aber das macht es doch nicht automatisch verboten, oder nicht?
Wie ist es mit den "Direkt zu Paypal oder zu Klarna" Buttons?
Wo soll man hier das Gewährleistungslabel setzen?
In der Artikelbeschreibung ist keine Option.
Vielen Dank
beim GARAN-Label wird die Verschachtelung konkret geregelt, weil die EU dafür ein konkretes Nested Label vorgeschrieben hat. Deshalb wird dort genau beschrieben, welches kleine Label zunächst angezeigt wird und wie daraus das vollständige Label aufgerufen wird.
Beim Gewährleistungslabel gibt es ein solches vorgeschriebenes kleines Label nicht. Dass die Durchführungsverordnung die Verschachtelung dort nicht ausdrücklich beschreibt, bedeutet aus meiner Sicht daher nicht, dass sie verboten ist.
Genau diesen Punkt möchte ich Sie bitten, noch einmal zu prüfen. Die EU-Kommission beschreibt in ihren Praxisleitlinien ausdrücklich auch für das Gewährleistungslabel eine verschachtelte Darstellung. Durchführungsverordnung und Leitlinie stammen beide von der EU-Kommission.
Ich habe daher den Eindruck, dass hier möglicherweise übersehen wird, warum die Verschachtelung beim GARAN-Label so ausführlich geregelt ist: nicht weil nur dort eine Verschachtelung zulässig ist, sondern weil dort ein konkretes Nested Label vorgeschrieben ist.
wäre folgende Umsetzung des neuen Gewährleistungshinweises aus Ihrer Sicht möglich?
Der vollständige Gewährleistungshinweis wird als eigener Abschnitt auf allen relevanten Shopseiten eingebunden (Produktübersicht, Produktdetailseite, Warenkorb und Checkout). Der Abschnitt wird dabei jeweils direkt nach dem eigentlichen Hauptinhalt der jeweiligen Seite angezeigt – also nach der Produktübersicht, nach dem Produktbereich auf der Produktdetailseite, nach dem Warenkorb bzw. nach dem eigentlichen Kassen-/Bestellbereich im Checkout.
Im Warenkorb & Checkout würde zusätzlich unmittelbar vor den "Weiter zur Kasse" bzw. "Zahlungspflichtig Bestellen" Buttons ein gut sichtbarer Ankerlink wie „Informationen zu Ihren gesetzlichen Gewährleistungsrechten“ eingebunden, der beim Klick direkt zum vollständigen Gewährleistungshinweis weiter unten auf derselben Seite springt. (quasi als zusätzlicher Hinweis vor dem Button).
Hintergrund ist, dass der vollständige Hinweis unmittelbar vor dem Bestellbutton sehr viel Platz beansprucht und insbesondere mobil den eigentlichen Bestellabschluss deutlich nach unten verschiebt. Das wäre maximal geschäftsschädigend. Bei manchen Darstellungsformen (z.B. 3 Spaltiger Checkout) würde es so zusätzlich auch zu klein werden.
Wäre diese Kombination aus vollständiger, gut sichtbarer Darstellung als eigener Abschnitt auf den relevanten Shopseiten und zusätzlichem Ankerlink vor dem Bestellbutton im Checkout aus Ihrer Sicht ausreichend?
Vielen Dank.
Wo muss das Gewährleistungs-Label platziert werden?
Das Label muss in hervorgehobener Weise platziert werden. Wie das geschehen soll lässt sowohl die Richtlinie als auch die Gesetzesbegründung offen. Am Ende werden die Gerichte über die ordnungsgemäße Platzierung entscheiden. Bis dahin gilt:
Im stationären Handel wird empfohlen, das Label für Gewährleistung gut sichtbar z.B. im Kassenbereich auszuhängen oder im Kassenraum aufzustellen. Das Label muss aber nicht an jeder Ware angebracht werden. Die Darstellung geht farbig oder schwarz/weiß.
Im Online-Handel könnte es ausreichend sein, das Label in die AGB zu integrieren, da auch sonst die Informationspflichten in den AGB erfüllt werden. Eine weitere Umsetzungsvariante wäre, das Label im Header der Webseite zu platzieren. Das Label ist immer farbig abzubilden.
Achtung: Im Onlinehandel muss das Label zusammen mit allen anderen gesetzlich zu erteilenden Informationen, dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per PDF-Datei) mit der Bestellbestätigung übermittelt werden. Wird das Label in die AGB integriert, ist darauf zu achten, dass auch die PDF-Datei farbig ist. Zusätzlich könnte das Label als separater Anhang in die Bestätigungs-E-Mail aufgenommen werden.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202501960/
durchliest, findet man unter Punkt
(14) Satz 2 folgende Informationen:
"Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen
werden, kann die Kennzeichnung in einem verschachtelten Format angezeigt werden".
Es gibt meiner Auffassung nach unter Punkt 14 keinen Hinweis darauf, dass das nur für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gelten soll.
Diese unterscheidet zwischen der „harmonisierten Mitteilung“ über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der „harmonisierten Kennzeichnung“ für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie.
Wenn es in Erwägungsgrund 14 heißt, dass „die Kennzeichnung“ bei Online-Fernabsatzverträgen in einem verschachtelten Format angezeigt werden kann, ist damit daher das Garantielabel gemeint. Für die Gewährleistungsmitteilung enthält die Verordnung gerade keine entsprechende Gestattung.
Nach unserer Auffassung folgt daraus im Umkehrschluss, dass das Gewährleistungslabel unmittelbar als Grafik auf der Online-Benutzeroberfläche dargestellt werden muss.
Für Verwirrung sorgen allerdings die später veröffentlichten Praxisleitlinien der EU-Kommission: Diese lassen entgegen der Durchführungsverordnung auch beim Gewährleistungslabel eine geschachtelte Darstellung über einen entsprechend bezeichneten Link zu.
Da diese Leitlinien rechtlich nicht verbindlich sind und die Vorgaben der Durchführungsverordnung Vorrang haben, empfehlen wir, das Gewährleistungslabel unmittelbar als Grafik einzubinden und von einer geschachtelten Darstellung abzusehen.
Genau diesen Widerspruch erläutern wir hier näher:
https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-label-leitlinien-geschachtelt.html
Wichtig ist allerdings, dass die Verkürzung gegenüber Verbrauchern wirksam vereinbart wird. Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens auf die Verkürzung hingewiesen werden; außerdem muss diese ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Dass Ihre Waren bereits 60 bis 150 Jahre alt sind, führt also nicht dazu, dass Sie zwingend zwei Jahre für Mängel einstehen müssen. Bei gebrauchten Waren kann es weiterhin bei einem Jahr bleiben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verkürzung eingehalten werden.
Auch erstellen wir aus verschiedenen Materialien und Artikeln neue Produkt.
Was müssen wir dabei beachten?
Die allgemeine Gewährleistungsmitteilung ist daher auch bei solchen Produkten zu beachten. Es kommt nicht darauf an, ob die Ware industriell gefertigt, mit einem 3D-Drucker hergestellt oder von Hand angefertigt wurde.
Es geht nicht aus dem Dokument hervor, dass nur eine Gewährleistung erfolgt, wenn das Produkt noch im original Zustand ist.
Normaler Verschleiß, Veränderungen durch die Weiterverarbeitung oder Schäden durch eine falsche Verwendung oder Pflege sind grundsätzlich keine Mängel, für die der Händler im Rahmen der Gewährleistung einstehen muss.
Daran ändert die neue Gewährleistungsmitteilung nichts. Sie informiert lediglich über das bestehende gesetzliche Gewährleistungsrecht. Auch beim Verkauf von Wolle an Verbraucher ist sie daher grundsätzlich anzuzeigen.
Die Gewährleistungsmitteilung ist von der EU inhaltlich und gestalterisch verbindlich vorgegeben und darf nicht verändert werden. Der Hinweis auf mögliche gewerbliche Garantien und das GARAN-Label ist Bestandteil dieser offiziellen Grafik.
Ein zusätzliches GARAN-Label müssen Sie dagegen nur bei Produkten anzeigen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich erfüllt sind.
"Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, kann die Kennzeichnung in einem verschachtelten Format angezeigt werden."
Ihr Statement "Ausdrücklich nicht erlaubt ist nach den Gestaltungsvorgaben der Verordnung die sogenannte „geschachtelte Anzeige“, also die Online-Einbindung" verstehe ich dahingehend leider nicht.
In Erwägungsgrund 3 steht: "in hervorgehobener Weise" (wie Kommentator ANDREAS richtig erwähnt).
Auch die Umsetzung in deutsches Recht erwähnt in keiner Weise die Darstellung, wie Sie sie in Ihrer Handlungsanweisung vorschlagen. In Art. 246a, § 3 (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) "Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit" steht sogar: "Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum (...) für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet,..." braucht man nur die wichtigsten Infos bereitstellen (wie Produkteigenschaften, Identität des Unternehmers, u.a.). Für die übrigen Angaben muss "der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen."
Könnten Sie mir hier weiterhelfen?
Die Verordnung unterscheidet durchgehend zwischen der „harmonisierten Mitteilung“ über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der „harmonisierten Kennzeichnung“ für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie.
Wenn es in Erwägungsgrund 14 heißt, dass bei Online-Fernabsatzverträgen „die Kennzeichnung“ in einem verschachtelten Format angezeigt werden kann, ist damit daher das GARAN-Label gemeint. Für die Gewährleistungsmitteilung enthält die Durchführungsverordnung eine entsprechende Erlaubnis gerade nicht.
Das zeigt sich auch in den Gestaltungsvorgaben der Anhänge: Anhang I schreibt für die online dargestellte Gewährleistungsmitteilung insbesondere die farbige Darstellung vor. Die Möglichkeit einer verschachtelten Darstellung ist dort nicht vorgesehen. Beim GARAN-Label wird diese Möglichkeit dagegen ausdrücklich geregelt.
Auch Art. 246a § 3 EGBGB führt aus unserer Sicht zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift betrifft Fernkommunikationsmittel, die ihrer Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die Darstellung der Verbraucherinformationen bieten. Ein gewöhnlicher Online-Shop wird nicht schon deshalb zu einem solchen Fernkommunikationsmittel, weil auf einer Produktseite nur begrenzt Platz zur Verfügung steht.
Hinzu kommt, dass für die Gewährleistungsmitteilung spezielle unionsrechtliche Vorgaben bestehen. Art. 22a Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie verlangt bei Online-Benutzeroberflächen eine Darstellung „in hervorgehobener Weise“; die Durchführungsverordnung legt Gestaltung und Inhalt der hierfür vorgesehenen Mitteilung fest.
Für eine gewisse Verwirrung sorgen allerdings die später veröffentlichten Praxisleitlinien der EU-Kommission. Diese halten auch bei der Gewährleistungsmitteilung eine geschachtelte Darstellung über einen entsprechend bezeichneten Link für möglich.
Genau hier liegt die von uns beschriebene Diskrepanz: Die Durchführungsverordnung eröffnet die verschachtelte Darstellung ausdrücklich nur für die „Kennzeichnung“, also das GARAN-Label. Die späteren, rechtlich nicht verbindlichen Praxisleitlinien lassen sie dagegen auch für die „Mitteilung“ über das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu.
Wir empfehlen deshalb weiterhin, die Gewährleistungsmitteilung unmittelbar als Grafik anzuzeigen.
Mit diesem Spannungsverhältnis zwischen Durchführungsverordnung und Kommissionsleitlinien haben wir uns hier ausführlich beschäftigt: https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-label-leitlinien-geschachtelt.html
Ist es ausreichend, dass das Label dort sichtbar unterhalb des Buttons „Zur Kasse“ eingebunden wird, auch wenn der Kunde theoretisch auf „Zur Kasse“ klicken könnte, ohne bis zum Label zu scrollen?
In Ihrem Beispiel „2. Einbindung auf finaler Bestellseite des Checkouts“ befindet sich das Label ebenfalls unterhalb von „Kostenpflichtig bestellen“ und könnte theoretisch übersehen werden.
Ist es rechtlich ausreichend, wenn das Label auf der Seite platziert ist, oder muss es vorher zwingend gesehen werden?
Eine Einbindung im Warenkorb ist daher grundsätzlich möglich. Ungünstig wäre allerdings eine Gestaltung, bei der das Label erst unterhalb des Buttons „Zur Kasse“ erscheint und der Kunde den Bestellvorgang fortsetzen kann, ohne das Label beim üblichen Ablauf überhaupt zu sehen.
Wir empfehlen daher, das Label im Warenkorb möglichst oberhalb des Buttons „Zur Kasse“ zu platzieren. Ist dies technisch nicht möglich, sollte es jedenfalls nicht an einer Stelle stehen, die der Kunde ohne Weiteres überspringen kann.
Unser Beispiel zur finalen Bestellseite soll dabei nicht zum Ausdruck bringen, dass das Label vorzugsweise unterhalb des Bestellbuttons platziert werden sollte. Auch dort kommt es darauf an, dass die Gewährleistungsmitteilung rechtzeitig und hervorgehoben dargestellt wird.
Zum zweiten Punkt: Der Hinweis auf „GARAN“ innerhalb der Gewährleistungsmitteilung darf nicht entfernt oder abgeschnitten werden. Die Gewährleistungsmitteilung ist von der EU verbindlich vorgegeben und darf in ihren einzelnen Elementen nicht verändert werden. Der GARAN-Hinweis bleibt daher auch dann Bestandteil der Grafik, wenn für das betreffende Produkt keine entsprechende Herstellergarantie besteht.
Ein zusätzliches GARAN-Label ist nur dann anzuzeigen, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
heißt es im Gesetzestext nicht einfach nur "in hervorgehobener Weise (in a prominent manner)"?
Warum soll ein z.B. fettgedruckter Link, der ebendort wie auch der Hinweis zu den AGB und zum Widerrufsrecht im Checkout erscheint, nicht ausreichend sein, sofern dieser das Bild mit "max. 1 Klick" anzeigt?
Die anderen wichtigen Hinweise wie AGB und Widerrufsbelehrung dürfen doch auch auf diese weise integriert sein?
Wieso kommen Sie zu der Auffassung, das ein Bild dauerhaft angezeigt wird, wenn davon im Gesetzestext nirgendwo die Rede ist?
Wieso sollte es richtig sein, das Bild unterhalb des "Jetzt kaufen" Buttons dauerhaft anzuzeigen? Dieser kommt im rechtlich relevanten Verlauf/Aufbau der Informationsgestaltung eines Checkouts doch nach der Informationspflicht über die Gewährleistungsrechte, AGB usw.?
Dann noch die Frage, was es irgendjemand nützt, wenn das Bild dauerhaft im Checkout sichtbar ist, ohne das der Besucher der Seite etwas anklicken muss - wofür soll das gut sein, wenn man doch eben auch für die Informationen zu den AGBs und der Widerrufsbelehrung etwas anklicken muss?
Sie unterscheidet sich nur und muss auch nur deshalb ausdrücklich erwähnt werden, weil es für das Garantie-Label ein fest vorgegebenes kleines und großes Label gibt.
Die Frage ist daher, ob für diese Anzeige auch ein hervorgehobener Link genügt. Dagegen spricht aus unserer Sicht die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Sie unterscheidet ausdrücklich zwischen der „harmonisierten Mitteilung“ über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der „harmonisierten Kennzeichnung“ für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie.
Gerade für diese „Kennzeichnung“, also das GARAN-Label, erlaubt Erwägungsgrund 14 ausdrücklich eine verschachtelte Darstellung im Online-Handel. Für die Gewährleistungsmitteilung enthält die Verordnung eine solche Regelung dagegen nicht. Daraus leiten wir ab, dass die Gewährleistungsmitteilung unmittelbar angezeigt werden sollte und ein bloßer Link die rechtssicherere Lösung gerade nicht ist.
Dass AGB und Widerrufsbelehrung verlinkt werden können, ändert daran nichts. Für diese Informationen gelten andere gesetzliche Vorgaben; die besondere harmonisierte Gewährleistungsmitteilung ist deshalb gesondert zu beurteilen.
Ganz eindeutig ist die Situation allerdings nicht. Die später veröffentlichten Praxisleitlinien der EU-Kommission lassen auch für die Gewährleistungsmitteilung eine geschachtelte Darstellung über einen Link zu. Diese Leitlinien sind jedoch rechtlich nicht verbindlich.
Genau wegen dieser Diskrepanz empfehlen wir die unmittelbare Anzeige der Grafik als rechtssicherere Variante. Den Widerspruch zwischen Durchführungsverordnung und Kommissionsleitlinien erläutern wir hier näher:
https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-label-leitlinien-geschachtelt.html
Für Ihre Leserschaft — nicht als Werbung, sondern als konkreter Umsetzungshinweis für Shopware-6-Händler: das Plugin bietet die von Ihnen empfohlene direkte Grafik-Einbindung wahlweise auf Produktseite, Warenkorb oder im Checkout an. https://store.shopware.com/de/kommo72791658614m/eu-gewaehrleistungslabel-garan-garantielabel-anhang-i-ii.html
Eine kurze Rückfrage: halten Sie eine Einbindung ausschließlich im Warenkorb / Checkout-Bestätigung für rechtlich vollwertig gegenüber der PDP-Variante? Das würde vielen Shop-Betreibern die PDP-Optik erhalten.
Viele Grüße
Björn
Daher halten wir grundsätzlich auch eine Einbindung im Warenkorb bzw. auf der finalen Bestellseite für möglich. Wichtig ist dort allerdings die Platzierung: Die Grafik sollte im gewöhnlichen Bestellablauf vor dem Bestellbutton wahrnehmbar sein und nicht erst darunter oder nach Abgabe der Bestellung erscheinen.
Eine ausschließliche Einbindung im Warenkorb oder auf der finalen Bestellseite kann daher aus unserer Sicht eine vollwertige Alternative zur Einbindung auf der Produktdetailseite sein.
2 Fragen habe ich aktuell noch ergänzend:
1) Muss den Gewährleistungsrechten auch explizit zugestimmt werden im Checkout, also per Haken analog AGB und co?
2) Muss das Label auch in der Bestellbestätigungsmail mit eingebaut werden oder als pdf-Anhang beigefügt werden?
Danke!
Zu Punkt 2: Hier gibt es tatsächlich noch eine nachvertragliche Informationspflicht zu beachten. Nach § 312f Abs. 2 BGB sind die Pflichtinformationen grundsätzlich nach Vertragsschluss noch einmal auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Ab dem 27.09.2026 gehört hierzu auch die Gewährleistungsmitteilung.
Wer die Vorgaben vollständig rechtlich korrekt umsetzen möchte, sollte das Gewährleistungslabel daher zusätzlich als Grafik auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, etwa als Anhang der Bestellbestätigungsmail.
In unseren FAQ gehen wir auf diese Frage noch ausführlicher ein:
https://www.it-recht-kanzlei.de/faq-gewaehrleistunglabel-garantielabel.html
ich erarbeite gerade eine Lösung für unser Shopsystem.
Hierbei würde ich das GARAN-Label (wenn erforderlich) auf der Detailseite nahe der CTA-Box, sprich sichtbar am Artikel, als Button (Vorgabe „XX GARAN“) einbauen. Dieser öffnet eine Lightbox, in der das individuelle GARAN-Label dargestellt wird.
Das Label für die gesetzliche Gewährleistung würde ich im Checkout unter dem „Bestellbutton“ in voller Größe und Farbe darstellen.
Wäre das so weit zulässig? Vielen Dank
Das GARAN-Label dürfen Sie online in einem geschachtelten Format darstellen. Die von Ihnen beschriebene Lösung mit der vorgesehenen „XX GARAN“-Darstellung und dem vollständigen individuellen GARAN-Label in der anschließend geöffneten Lightbox ist daher grundsätzlich möglich.
Auch beim Gewährleistungslabel passt Ihr Ansatz: Wir empfehlen eine zentrale Einbindung im Warenkorb oder auf der finalen Bestellseite, anstatt das Label auf jeder einzelnen Produktdetailseite anzuzeigen. Dort muss es unmittelbar als vollständige, farbige und hinreichend große Grafik dargestellt werden.
Ihre geplante Lösung – GARAN geschachtelt am Produkt und die Gewährleistungsmitteilung vollständig im Checkout – entspricht damit grundsätzlich unserer empfohlenen Umsetzung.
Unter "zur Kasse gehen" und Paypal...Buttons.
Ob die Größe ausreichend ist, wird sich zeigen.
Das Gewährleistungslabel muss nicht zwingend erst im Checkout angezeigt werden. Es kann bereits zentral im Warenkorb eingebunden werden – diese Lösung empfehlen wir sogar, sofern sie technisch umsetzbar ist.
Wichtig ist, dass das Label dort unmittelbar als vollständige, farbige und hinreichend große Grafik dargestellt wird und für den Kunden vor Vertragsschluss gut sicht- und lesbar ist.
Bei der Einführung des Widerrufsbuttons für Shopify hattet ihr einige Apps empfohlen. Gibt es auch für das Gewährleistungslabel eine Lösung oder App, die ihr empfehlen könnt?
Gerade für kleinere Unternehmen, die keine individuellen Anpassungen im Checkout vornehmen können, ist eine sinnvolle und optisch unauffällige Darstellung schwierig. Das aktuell vorgesehene Label ist sehr dominant und lässt sich nur schwer in eine klar und ruhig gestaltete Produktseite integrieren.
Ich bin im Shopify App Store auf die App „EU Warranty & GARAN Label“ gestoßen. Dort gibt es unter anderem die Möglichkeit, das Gewährleistungslabel zunächst eingeklappt auf der Produktseite darzustellen und erst bei Bedarf vollständig zu öffnen.
Ist eine solche Darstellung aus eurer Sicht zulässig bzw. empfehlenswert, oder sollte von einem Einklappmechanismus ausdrücklich abgesehen werden?