Gewährleistungslabel ab 27.09.2026: Dos und Don‘ts im Online-Shop
Ab dem 27.09.2026 ist beim Warenverkauf an Verbraucher im Internet vor Vertragsschluss ein gesetzliches Gewährleistungslabel dazustellen. Für die korrekte Einbindung gelten strenge Regeln. Wir zeigen mit Beispielen, wie eine korrekte Umsetzung gelingt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Gewährleistungslabel?
Das Gewährleistungslabel ist ein neues Kennzeichnungselement, das mit der Richtlinie 2024/825 von der EU für Verbraucherverträge über Waren (körperliche Gegenstände) eingeführt wurde.
Das Gewährleistungslabel (sog. „harmonisierte Mitteilung“) ist eine Grafik, die alle wesentlichen Informationen zu den Mängelrechten für den Fall des Erhalts einer mangelhaften Ware enthält und zusätzlich per QR-Code auf eine EU-Info-Seite verlinkt.
Das Label soll Verbraucher für ihre gesetzlichen Rechte stärker sensibilisieren und ihnen so deren Ausübung erleichtern.
Die konkrete Ausgestaltung und die Anforderungen an die Einbindung des Labels ergehen aus der EU-Durchführungsverordnung 2025/1960.
Für Händler, die online Waren an Verbraucher verkaufen, besteht ab dem 27.09.2026 die Pflicht, das Gewährleistungslabel vor Online-Vertragsschluss wahrnehmbar darzustellen und zugänglich zu machen.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist in Deutschland über das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ erfolgt.
Die Pflicht zur Labelanführung im Online-Bereich ergeht künftig aus einem erweiterten Art. 246a (für den Fernabsatz) EGBGB.
Vorgaben für die Online-Einbindung des Gewährleistungslabels aus der EU-Verordnung
Die EU-Durchführungsverordnung 2025/1960 sieht im Online-Bereich für das Gewährleistungslabel die direkte graphische Einbindung
- in Farbe und
- in hinreichender Größe
so vor, dass der Verbraucher von ihm vor Vertragsschluss hinreichend Kenntnis nehmen kann.
Ausdrücklich nicht erlaubt ist nach den Gestaltungsvorgaben der Verordnung die sogenannte „geschachtelte Anzeige“, also die Online-Einbindung über
- Links
- Icons
- kleine Vorschaubilder oder
- sonstige Elemente,
die erst bei einem Anklicken oder Mouseover das Label in Originalgröße sichtbar machen.
Aus diesem Grund empfehlen wir, das Label zentral und einheitlich für alle erwerbbaren Waren als Grafikdatei in hinreichender Größe erst im Bestellprozess (Warenkorb oder Checkout) einzubinden, anstatt es umständlich auf jeder Produktdetailseite zu platzieren.
Dies ergibt sich aus einem Zusammenspiel mit den anders lautenden Online-Darstellungsregeln für das Garantielabel, dessen Einbindung über ein geschachteltes Format von der Durchführungsverordnung besonders erlaubt wird.
Weil eine vergleichbare Gestattung für das Gewährleistungslabel vom EU-Gesetzgeber aber anders herum nicht ausgesprochen wurde, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die geschachtelte Anzeige für das Gewährleistungslabel gerade nicht zulässig ist.
Fehlerbeispiele in Online-Shops
Im Folgenden sollen anhand aussagekräftiger Beispiele aus Online-Shops Konstellationen aufgezeigt und erläutert werden, in denen eine anforderungskonforme Einbindung des Gewährleistungslabels nicht gelungen ist.
Fallgruppe 1: Geschachtelte Anzeigen
Teilweise wird aktuell die Implementierung des Gewährleistungslabels über Vorschau-Icons umgesetzt, die bei Klick das vollständige Label in ausreichender Größe per Pop-Up öffnen:

Daneben existieren Einbindungsformen, die entweder an zentraler Stelle in Produktübersichten oder im Checkout per sprechender Verlinkung auf das Label hinweisen und dieses erst bei Klick auf den Link in Hochauflösung anzeigen:


All diesen Umsetzungsversuchen ist gemein, dass die Vorgabe an die direkte Darstellung der Label-Grafik missachtet wird.
Das Label darf nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht per geschachtelter Anzeige über ein Icon oder einen Link integriert und erst bei Interaktion mit diesem dargestellt werden, sondern muss direkt als Grafik auf dem Trägermaterial des Verkaufsauftritts ersichtlich sein, ohne dass der Verbraucher es zunächst aufrufen, ausrollen oder vergrößern muss.
Fallgruppe 2: Keine hinreichende Größe
In Online-Shops, in denen im Checkout die Darstellung per Grafik gewählt wird, kommt es mitunter zu Umsetzungen der folgenden Art:



Problem dieser Einbindungsformen ist, dass das Label so klein dargestellt wird, dass dessen Informationen für den Verbraucher ohne optisches Heranzoomen oder eine sonstige Vergrößerungsaktion nicht einfach wahrnehmbar sind.
Tatsächlich müssen die Dimensionen des Labels aber so gewählt werden, dass dessen Text mit bloßem Auge und ohne technische Hilfsmechanismen lesbar ist.
Fallgruppe 3: Neuausrichtung oder Anordnungsänderung
Teilweise wird schließlich erwogen, die gesetzliche Anordnung des Labels zu modifizieren, um einerseits Darstellung in hinreichender Größe zu erreichen und andererseits ein ästhetisches Einfügen in die Benutzeroberfläche sicherzustellen:

Das Label muss aber zwingend in der von der EU-Durchführungsverordnung 2025/1960 vorgegebenen Gestaltung und Ausrichtung eingebunden werden.
Eigenständige Modifikationen des Labels etwa durch horizontale statt vertikaler Anordnung der Inhalte sind nicht zulässig.
Learnings für Händler
Das Gewährleistungslabel ist ab dem 27.09.2026 auf Präsenzen darzustellen, die online Waren (körperliche Gegenstände) an Verbraucher verkaufen.
Um den Implementierungsaufwand gering zu halten, empfiehlt sich eine zentrale Einbindung im Warenkorb oder Checkout.
Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass das Label
- als direkt wahrnehmbare Grafik (also nicht über eine Verknüpfung oder Verlinkung)
- in einer Größe, die die Inhalte unmittelbar lesbar macht, und
- in amtlich vorgegebenem Format und offizieller Ausrichtung
eingebunden wird.
Händler können das offizielle Label hochauflösend in deutscher Sprache direkt von unserer Webseite herunterladen (Rechtsklick auf den Link – dann Ziel bzw. Grafik speichern unter wählen).
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare