Hauptnavigation überspringen
Verpackungsgesetz

VerpackG-FAQ: Alle Fragen und Antworten zum neuen Verpackungsgesetz

VerpackG-FAQ: Alle Fragen und Antworten zum neuen Verpackungsgesetz
4 min 5
Beitrag vom: 18.05.2017
Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet. Aktuellere Informationen finden Sie hier: „Novelle des Verpackungsgesetz: Auswirkungen für den Online-Handel“

Ab 2019 gelten neue gesetzliche Regelungen für das Inverkehrbringen, die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen. Die wichtigsten Änderungen haben wir in unseren FAQ für Sie zusammengestellt.

Gilt das Gesetz auch für Online-Händler?

Ja! Das Gesetz gilt für alle, die mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, in Verkehr bringen. Grundlage hierfür ist wie bereits bei der Verpackungsverordnung das Prinzip der Produktverantwortung. Danach ist derjenige, der Verpackungen in Umlauf bringt, auch für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich.

Neue Registrierungspflicht

Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für Hersteller/Vertreiber von sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (Erläuterung siehe Punkt 3.) Jeder, der wie oben beschrieben eine Verpackung in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten Zentralen Stelle mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren (§ 9 Abs. 1). Bei dieser Registrierung handelt es sich um eine höchstpersönliche Pflicht, es darf kein Dritter damit beauftragt werden (§ 33). Die Zentrale Stelle veröffentlicht eine Liste aller registrierten Hersteller im Internet. Wer nicht bei der Zentralen Stelle registriert ist, darf keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen (§ 9 Abs. 5).

Diese Registrierungspflicht richtet sich grundsätzlich an alle! Sie gilt also auch für all jene Online-Händler, die z. B. nur geringe Verpackungsmengen in Verkehr bringen.

Banner Premium Paket

Systembeteiligungspflicht

Die Systembeteiligungspflicht entspricht im Wesentlichen den aktuell geltenden Vorgaben aus der Verpackungsverordnung. Das heißt, der Hersteller/Vertreiber darf die Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen nicht selbst organisieren, sondern ist verpflichtet, sich an einem sogenannten dualen System zu beteiligen. Dieses organisiert dann bundesweit die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen.

1 Für welche Verpackungen gilt die Systembeteiligungspflicht?

Die Systembeteiligungspflicht gilt wie bislang auch für Verkaufsverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Neu hinzugekommen ist eine Systembeteiligungspflicht auch für sogenannte Umverpackungen.

2 Was wird unter „Umverpackung“ verstanden?

Umverpackungen werden im Vergleich zur Verpackungsverordnung anders definiert (§ 3 Absatz 1 Nr. 2):

Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und

2.eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen).

Ein Beispiel für eine Umverpackung ist eine sogenannte Bündelungsverpackung.

3. Angabe der Registrierungsnummer

Neu hinzugekommen ist die Angabe der Registrierungsnummer bei der Systembeteiligung. Neben der bereits bisher notwendigen Angabe von Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen müssen Hersteller/Vertreiber nun dem dualen System auch die Registrierungsnummer, die sie von der Zentralen Stelle erhalten haben, mitteilen.

Datenmeldungen

Neu eingeführt mit dem Verpackungsgesetz wird eine umfassende Meldepflicht der Hersteller/Vertreiber an die Zentrale Stelle. So sind diese verpflichtet, alle Angaben, die sie im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System gemeldet haben (siehe Punkt 3.3) ebenfalls der Zentralen Stelle mitzuteilen. Darüber hinaus müssen der Zentralen Stelle auch der Name des Systems und der Zeitraum der Systembeteiligung genannt werden (§ 10 Abs. 1). Auch dies ist eine höchstpersönliche Pflicht der Hersteller/Vertreiber, die nicht auf Dritte übertragen werden darf (§ 33).

Vollständigkeitserklärungen

Vollständigkeitserklärungen sind gemäß VerpackG jährlich bis zum 15. Mai (bislang 1. Mai) nebst den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen (bislang bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer) (§ 11 Abs. 1-3).

Befreit von der Pflicht der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ist wie bislang auch, wer

  • weniger als 80.000 Kilogramm Glas,
  • weniger als 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton
  • weniger als 30.000 Kilogramm an Verpackungen aus Eisenmetallen, Aluminium, Getränkekartonverpackungen oder sonstigen Verbundverpackungen

im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat (§ 11 Abs. 4).

Ordnungswidrigkeiten/Bußgelder

Ein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 200.000,00 Euro geahndet werden kann (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG).

Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?

Gerade für kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.

Wir konnten für unsere Mandanten und Leser wieder hohe Rabatte mit Reclay aushandeln. Informieren Sie sich hier.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

5 Kommentare

E
Ex
Nicht neue
Wer wie zu lizenzieren hat ist im wesentlichen gleich geblieben 
Deshalb ist die geäußerte Kritik falsch.
Wer in der Vergangenheit rechtswidrig Produkte verkauft hat deren Verpackung nicht lizenziert wird auch zukünftig ein Problem haben.
L
Lörch
Verpackungsverordnung
Muss ich bei FBA auch am Verpackungssystem teilnehmen. Da ich die Verpackung ja nicht in Verkehr bringe, sonder amazon.
S
Shopbetreiber-Gast
Hat auch was Gutes
@ Twinnie:


im Prinzip "ja", aber nur wenn Sie in erster Linie Hersteller wären. Als reiner Händler sind Sie das i.d.R. ja nicht. Also muss zukünftig der Hersteller die Verpackung(en) lizenzieren, und das dann ab 2019 auch tatsächlich dokumentieren. Und das ist das eigentlich Gute daran, wie ich meine. Denn bisher gilt das zwar eigentlich auch, doch die Hersteller (als faktische Erst-Inverkehrbringer) scheinen das bislang etwas lax zu handhaben. Ich habe auch immer wieder bei verschiedenen Herstellern, von denen wir als Onlinehändler Ware beziehen, nach deren Entsorgungslizenzierung nachgefragt. Doch nur selten erhält man dazu eine nachweisfähige Auskunft. Meine Hoffnung steigt, dass sich das in Zukunft zum Besseren ändert.
T
Twinnie
Herr
Nur das ich das richtig verstehe... ich muss also jede Originalverpackung eines Artikels sowie auch die Transportmaterialien (Karton, Füllmaterial) einzeln abwiegen und dann meinen Gesamtverbrauch z.B. für ein Jahr zusammenrechnen und eine Lizenz dafür erwerben? Wurde auch irgendwo erklärt wie das logistisch machbar sein soll? Und wie soll ich z.B. eine Produktverpackung wiegen ohne das Produkt auszupacken womit es für den Kunden dann eigentlich B-Ware ist. Wie ist das denn wenn wie in unserem Fall Statuen für Sammler verkauft werden wo die Verpackungen typischerweise vom Käufer aufgehoben werden damit die Figuren nicht an Wert verlieren? Das so ein bürokratischer Alptraum als Gesetz durchgeht verwundert in Deutschland ja wirklich niemanden mehr... wir sind ja Weltmeister in solchen Unsinn...
G
Gastxxx
Wann entziehen wir unseren Politikern die Lobbyarbeit
Denn nichts anderes tun sie seit Jahren. Als wären sie nicht vom Volk gewählt sondern die Beauftragten irgendwelcher Firmen. Anders kann man solche Entscheidungen nicht mehr verstehen. So ganz nebenbei werden auch noch ein paar Beamtenstellen geschaffen. Es reicht!
Was soll dieser Mist jetzt wieder bringen. Bereits jetzt müssen alle Onlinehändler eine Zertifizierungsnummer nachweisen und diese auch veröffentlichen. Worin besteht also der Sinn einer weiteren Stelle? Nun damit für eine Firma eine Grundlage geschaffen wird andere Firmen auf zu kaufen, kleine Händler per Abmahnanwälten ab zu zocken und auch einer weiteren Beamtengeneration einen Platz zu beschaffen.
Deshalb wird kein einziges Blatt Papier mehr recycelt oder ein Baum weniger gefällt.
Solche Sachen wie dieses neue Gesetz wird still, heimlich und leise durch gewunken. So wird das Volk vor vollendete Tatsachen gestellt. Pfui!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei