Rechtliche Aspekte des Dropshipping: vertragliche Besonderheiten und rechtliche Anforderungen für Online-Händler
Das Dropshipping erfreut sich dank dem Ausblick auf Umsätze ohne eigene Logistik stetig steigender Beliebtheit. Der erwartete wirtschaftliche Segen kann mitunter aber durch rechtliche Rahmenbedingungen getrübt werden: spezielle Anforderungen aus diversen Rechtsgebieten nehmen Dropshipping-Händler meist nicht unerheblich in die Verantwortung. Der aktuelle Beitrag ordnet das Dropshipping-Prinzip juristisch ein und stellt für Streckengeschäfte aus EU- und Nicht-EU-Ländern differenziert dar, welchen rechtlichen Problemen und Pflichten sich Dropshipping-Händler jeweils gegenübersehen müssen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Dropshipping – Was ist das?
- II. Welche Vor- und Nachteile bietet das Dropshipping?
- III. Vertragsrechtliche Probleme und Besonderheiten
- 1) Vertragliche Probleme im Verhältnis zum Dropshipping-Partner
- 2) Vertragliche Haftung gegenüber dem Käufer
- 3) Probleme im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher
- IV. Datenschutzrechtliche Aspekte
- V. Weitergehende Rechtspflichten für die Verkehrsfähigkeit von Dropshipping-Artikeln
- 1.) Verpackungsrechtliche Pflichten
- 2.) Pflichten nach dem Produktsicherheitsrecht
- 3.) Produktspezifische Kennzeichnungs- und Informationspflichten
- VI. Fazit
I. Dropshipping – Was ist das?
Dropshipping (teilweise auch als Fulfillment oder Streckengeschäft, Streckenhandel oder Direktversand bezeichnet) ist ein sich im Online-Handel gegenwärtig ausbreitendes Geschäftsmodell, bei dem die Ware nicht vom Online-Händler, sondern direkt vom (Groß-)Lieferanten oder sogar Hersteller im Namen des Online-Händlers an den (End-)Kunden versendet wird. Geht eine Bestellung bei einem nach diesem Prinzip operierenden Webshop ein, leitet der Webshop-Betreiber diese weiter an seine(n) Lieferanten, der die Ware für ihn lagert, verpackt und direkt an den Käufer verschickt, ohne dass der Webshop-Betreiber mit der Ware zu irgendeinem Zeitpunkt in Berührung kommt.
Der Käufer bekommt von alldem in der Regel gar nichts mit: Er bestellt ganz normal im Webshop des Online-Händlers, schließt den Kaufvertrag also mit dem Online-Händler und erhält schließlich die Ware – dass diese von einem ganz anderen Unternehmen und somit nicht von der „eigenen“ Versandabteilung des Webshops verschickt worden ist, kümmert den Käufer nicht. Letztlich handelt es sich bei Dropshipping somit um einen Logistik-Service des jeweiligen Dropshipping-Lieferanten.
Allerdings erzeugt die Aufspaltung auf Verkäuferseite in Verkauf (Online-Händler) und Versand (Lieferant oder Hersteller) mögliche zusätzliche rechtliche Probleme, die es im Blick zu behalten gilt. Die IT-Recht Kanzlei gibt über die drängendsten rechtlichen Fragen im Folgenden einen Überblick und differenziert hierbei zwischen Dropshipping-Aktvitäten innerhalb von EU-Mitgliedsstaaten und Dropshipping-Aktivitäten unter Einspannung von Lieferanten aus dem außereuropäischen Ausland.
II. Welche Vor- und Nachteile bietet das Dropshipping?
Für Online-Händler und ihre Lieferanten bietet Dropshipping sowohl Vor- als auch Nachteile.
Vorteil für Webshop-Betreiber ist zum einen die im Vergleich zur herkömmlichen Verkaufsweise geringere Kapitalbindung, da die Ware nicht selbst im Vorhinein eingekauft werden muss, sondern erst dann vom Lieferanten per Kaufvertrag erworben wird, wenn sie seinerseits vom Kunden im Webshop bestellt worden ist. Zudem benötigen Online-Händler beim Dropshipping keine oder jedenfalls nur geringere Lagerkapazitäten und es entfallen Zeit und Aufwand für die Versandabwicklung. Schließlich lassen sich Erweiterungen des Sortiments risikoärmer stemmen, weil es keine Ladenhüter gibt, auf denen die Online-Händler sitzen bleiben könnten.
Die Nachteile des Dropshipping sind jedoch nicht zu vernachlässigen. Immerhin geben Online-Händler dadurch einen Teil ihres Geschäfts aus der Hand und haben somit keine oder nur noch geringe Kontrolle über die Qualität der fremdversandten Ware und des Versandes an sich, insbesondere in Bezug auf Versanddauer und -kosten. Freilich minimiert das Dropshipping zudem die Gewinnmargen, weil sich der Dropshipping-Anbieter (Lieferant) seine Organisations-, Verpackungs- und Versandleistungen (gut) bezahlen lässt. Schließlich sind – je nach Absprache mit dem Dropshipping-Anbieter – Retouren, seien es mangelbedingte Reklamationen oder Rücksendungen nach Verbraucherwiderrufen, nicht unproblematisch: Diese erfolgen zumeist an den Händler, der diese dann bearbeiten, ggf. einlagern, wiederverkaufen und dann selbstständig versenden muss, wenn er keine anderslautende Vereinbarung mit seinem Dropshipping-Lieferanten getroffen hat, dass dieser die Retouren bearbeitet. Letztlich müssen Händler also dennoch eine – wenn auch kleiner gehaltene – Versandabteilung unterhalten.
Für Lieferanten, also Großhändler und ggf. je nach eigenem Geschäftsmodell auch Hersteller ist das Dropshipping deshalb attraktiv, weil es ein neues Geschäftsfeld samt zusätzlicher Absatzmöglichkeiten bietet. Für Händler kann das Dropshipping allerdings je nach Ausprägung des gewählten Modells verschiedene rechtliche Fallstricke bereithalten, welche das auf den ersten Blick attraktive Prinzip gegebenenfalls in sein Gegenteil verkehrt.
III. Vertragsrechtliche Probleme und Besonderheiten
Weil beim Dropshipping einerseits unmittelbar Kaufverträge mit Endkunden geschlossen, andererseits aber vertragliche Bindungen auch zum jeweiligen Lieferanten eingegangen werden, sind Dropshipping-Händler gehalten, ein vertraglich duales System einzurichten und zu erhalten. Hieraus können sich insofern Probleme ergeben, als der Dropshipping-Händler dem Käufer gegenüber als Vertragspartner vollständig haftet und für etwaige Fehler des Lieferanten nur im Innenverhältnis zu diesem einen Ausgleich verlangen kann.
Risikoanfälligkeiten ergeben sich insofern in Bezug auf die Ausgestaltung des Rahmenvertrags mit dem Lieferanten einerseits und in Bezug auf gesetzliche Verbraucherrechte aus den Kaufverträgen andererseits.
1) Vertragliche Probleme im Verhältnis zum Dropshipping-Partner
Wer seine Ware mittels der Dropshipping-Methode vertreiben möchte, muss hierüber einen Vertrag mit dem Dropshipping-Partner abschließen, der sowohl die Modalitäten der Lagerung als auch die Modalitäten der Lieferung berücksichtigen sollte. Dabei sollten insbesondere die typischen Risiken der Lagerung und des Versandes von Waren berücksichtigt werden. Hierbei stellt sich in der Praxis oft schon das Problem, dass der Dropshipping-Partner im Ausland, oft sogar im Nicht-EU-Ausland sitzt, was bereits die Frage aufwirft, nach welcher Rechtsordnung entsprechende Verträge abgeschlossen werden und wo und nach welchem Recht im Falle von Streitigkeiten Ansprüche gegen den Vertragspartner durchzusetzen sind.
2) Vertragliche Haftung gegenüber dem Käufer
Zudem begibt sich der Händler hierbei auch in die Abhängigkeit des Dropshipping-Partners, da er dem Käufer gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung des geschlossenen Kaufvertrages ebenso wie für die vertraglich vereinbarte oder vorausgesetzte Produktbeschaffenheit gemäß § 433 Abs. 1 BGB verantwortlich bleibt.
Erhält der Käufer vom Dropshipping-Partner also eine mangelhafte Ware oder liefert der Dropshipping-Partner die Ware nicht innerhalb der vom Händler in Aussicht gestellten Lieferzeit, so kann sich der Käufer mit seinen Ansprüchen direkt an seinen Vertragspartner, also den Händler halten. Dies gilt umso mehr, weil der Lieferant bei der Vertragsabwicklung als Erfüllungsgehilfe des Dropshipping-Händlers auftritt und der Händler für ein Verschulden des Lieferanten gemäß § 278 BGB dem Käufer gegenüber wie für eigenes Verschulden haftet.
Dem Händler bleiben dann zwar noch Regressansprüche gegen den Dropshipping-Partner. Deren Durchsetzung bereitet aber gerade bei Verträgen mit Unternehmen im Nicht-EU-Ausland erhebliche Schwierigkeiten.
3) Probleme im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher
Ein weiteres Problem ergibt sich im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden. Grundsätzlich muss der Händler die Ware, die der Kunde im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts zurücksendet, selbst zurücknehmen. Dies könnte den Händler jedoch vor größere logistische Probleme stellen, wenn er nicht selbst über ausreichende Lagerkapazitäten verfügt. Daher werden in der Praxis häufig Vereinbarungen zwischen Händler und Dropshipping-Partner getroffen, nach denen der Dropshipping-Partner auch das Retouren-Management für den Händler übernehmen soll.
Insoweit muss sich der Händler daher überlegen, wohin der Käufer die Ware im Falle des Widerrufs zurücksenden soll und er muss dies im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung entsprechend berücksichtigen.
Soll die Widerrufsware an eine andere Adresse als an diejenige des Händlers zurückgesendet werden, muss der Händler die Rücksendeadresse in seiner Widerrufsbelehrung vollständig angeben. Hierbei stellt sich zum einen das Problem, dass das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung eine Abweichung zwischen Widerrufsadresse und Rücksendeadresse für die Widerrufsware nicht vorsieht, so dass der Händler hierfür vom gesetzlichen Muster abweichen und mithin für die Rechtskonformität der modifizierten Belehrung einstehen müsste.
Zum anderen stellt sich hierbei die Frage, ob es dem Verbraucher überhaupt zumutbar ist, die Widerrufsware an eine andere Adresse zu versenden, insbesondere wenn er dies auch noch auf eigene Kosten machen soll. Die Zumutbarkeit steht insbesondere in Frage und muss regelmäßig verneint werden, wenn der Verbraucher aufgefordert wird, auf eigene Kosten in ein anderes Land als in dasjenige zu versenden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Hinweis: Als Folgeproblem kann sich bei Auseinanderfallen von Sitz des Händlers und Rücksendeadresse im Widerrufsfall die Rücksendung an die falsche Adresse ergeben. Wie derlei Konstellationen nach dem geltenden Widerrufsrecht einzuordnen sind, lesen Sie in diesem Beitrag.
IV. Datenschutzrechtliche Aspekte
Dropshipping-Aktivitäten sind zwangsweise von datenschutzrechtlicher Relevanz, weil die beim Händler erhobenen Käuferdaten zu Vertragsabwicklungszwecken zwangsweise an den Lieferanten übermittelt werden müssen. Immerhin ist dieser ja für die Auslieferung der Bestellung verantwortlich.
Im Geltungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist diese Weitergabe von Daten der Käufer durch den Dropshipping-Händler an den Lieferanten grundsätzlich über Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gerechtfertigt. Diese Vorschrift legitimiert Datenverarbeitungen (so auch die Weitergabe), sofern die für die Abwicklung von Verträgen erforderlich sind.
Um das Dropshipping datenschutzkonform zu betreiben, ist allerdings sicherzustellen, dass nur solche Daten an den Lieferanten weitergegeben werden, welche für die Lieferung auch unbedingt notwendig sind. Dies sind regelmäßig nur Vor- und Nachname sowie die Lieferanschrift. Für die Weitergabe zusätzlicher Daten, etwa der Mailadresse oder der Telefonnummer, bedarf es regelmäßig einer gesonderten datenschutzrechtlichen Rechtfertigung und mithin im Zweifel der vorherigen Einwilligung des Käufers.
Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Einschaltung eines oder mehrerer Dropshipping-Lieferanten nicht um eine tatbestandliche Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO. Den Dropshipping-Lieferanten fehlt es insofern an der erforderlichen Weisungsgebundenheit. In der Folge müssen Händler keine Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) mit den Lieferanten schließen.
Zwingend erforderlich ist gemäß Art. 13 DSGVO in jedem Fall, dass der Dropshipping-Händler über die Weitergabe von Käuferdaten an den/die Lieferanten im Rahmen seiner Datenschutzerklärung vollständig aufklärt.
Tipp: Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für Online-Shops berücksichtigen das Modell "Dropshipping" selbstverständlich vollständig.
V. Weitergehende Rechtspflichten für die Verkehrsfähigkeit von Dropshipping-Artikeln
Dropshipping-Händler, die verkaufte Produkte direkt über Lieferanten an den Käufer liefern lassen, sehen sich je nach Ausgestaltung des Dropshipping-Modells gegebenenfalls weitgehenden zusätzlichen Rechtspflichten gegenüber, welche das harmonisierte Gemeinschaftsrecht an die Verkehrsfähigkeit von Produkten knüpft.
Von Relevanz sind hier insbesondere die Vorgaben des Verpackungsrechts, des Produktsicherheitsrechts und spezieller Rechtsakte für gewisse Kategorien von Produkten (Elektrogeräte, energieverbrauchsrelevante Produkte, Lebensmittel etc.).
Ob und inwieweit Dropshipping-Händler durch die Spezialvorschriften unmittelbar in die Pflicht genommen werden, hängt nicht zuletzt davon ab, ob die Dropshipping-Lieferungen aus dem außereuropäischen Ausland erbracht werden oder ob sie von Lieferanten innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums vollzogen werden. Deswegen wird im Nachfolgenden eine differenzierte Betrachtung angestellt.
1.) Verpackungsrechtliche Pflichten
Nach dem geltenden Verpackungsgesetz sind Hersteller von Verkaufs- und Versandverpackungen verpflichtet, sich einerseits bei der zuständigen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und andererseits das Verpackungsmaterial bei einem Dualen System zu lizenzieren.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass an Endverbraucher abgegebene Verpackungen einem ordnungsgemäßen Entsorgungskreislauf zugeführt werden.
Verpflichteter Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts ist nach § 3 Abs. 14 VerpackG aber grundsätzlich nur derjenige, der Verpackungen erstmals mit Ware befüllt und an private Endverbraucher abgibt.
Dies führt in Dropshipping-Konstellationen zu einer Auslagerung der Verantwortlichkeit vom Online-Händler auf den Lieferanten: weil nur der Lieferant die Verpackungen mit Ware befüllt und an den Käufer (Endverbraucher) abgibt, ist auch grundsätzlich allein der Lieferant der verpackungsrechtlich Verpflichtete. Nicht der Dropshipping-Händler, sondern der Lieferant hat sich insofern bei der ZSVR zu registrieren und muss das Verpackungsmaterial lizenzieren.
In einem Themenpapier wird diese Rechtsauffassung von der ZSVR selbst bestätigt. Diese führt aus:
Wenn ein Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) seine Ware durch einen externen Dritten verschicken lässt, ist grundsätzlich dieser Dritte als Versand- bzw. Logistikdienstleister hinsichtlich der jeweiligen Versandverpackung systembeteiligungs- und registrierungspflichtig. Dies kann ein Fulfillmentdienstleister oder ein Produzent/Großhändler sein, der via Dropshipping vom Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) unmittelbar mit dem Versand der Artikel beauftragt wird.
Da das Verpackungsgesetz den tatsächlichen Erstinverkehrbringer verpflichtet, ist grundsätzlich der beauftragte Versanddienstleister als Fulfillmentdienstleister bzw. der Produzent der Ware oder der Großhändler („Dropshipper“) für die Versandverpackung (inkl. Füllmaterial, Etiketten etc.) systembeteiligungs- sowie registrierungspflichtig.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn außen auf der Versandverpackung ausschließlich der Verkäufer (Versand- bzw. Onlinehändler) erkennbar ist. Dann ist dieser selbst systembeteiligungs- und registrierungspflichtig. Der beauftragte Versand- bzw. Logistikdienstleister darf in diesem Fall aber noch nicht einmal als Absender erkennbar sein.
Vorsicht ist aber geboten, wenn der Händler auf nicht in Deutschland ansässige Lieferanten im Wege des Dropshipping zurückgreift. Ob diese aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus dem außereuropäischen Ausland stammen, ist insofern irrelevant, weil die verpackungsrechtlichen Pflichten in jedem EU-Mitgliedstaat einzeln erfüllt werden müssen.
Bei ausländischen Lieferanten ist zu beachten, dass diese sich in Deutschland meist nicht ordnungsgemäß nach dem VerpackG registrieren lassen.
Bei fehlender Registrierung besteht gemäß § 9 Abs. 5 Sart 2 VerpackG aber ein Vertriebsverbot für den (Dropshipping)-Händler. Er darf Ware in nicht registrierten Verpackungen also nicht verkaufen.
Um dem Vertriebsverbot zu entgehen, das entsteht, wenn ausländische Lieferanten in Deutschland nicht ordnungsgemäß verpackungsrechtlich registriert sind, sind die Dropshipping-Händler im Zweifel gehalten, die Verpackung selbst im eigenen Namen zu registrieren.
Um die bestmögliche Transparenz sicherzustellen und das verpackungsrechtliche Pflichtprogramm des Händlers bei Dropshipping-Aktivitäten einzudämmen, sollte vom jeweiligen Lieferanten vor dessen Einspannung ein Nachweis der ordnungsgemäßen Registrierung nach dem Verpackungsgesetz angefordert werden.
2.) Pflichten nach dem Produktsicherheitsrecht
Das europäische Produktsicherheitsrecht, das in Deutschland maßgeblich im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verankert ist, verpflichtet primär Inverkehrbringer von Produkten dazu, für deren sicherheitsrechtliche Konformität zu sorgen.
Neben Anforderungen an die Produktgestaltung nach technischen Sicherheitsstandards müssen Inverkehrbringer insbesondere auch die risikominimierende Produktanwendung sicherstellen.
Ihnen wird daher ein umfangreiches Pflichtprogramm auferlegt, welches vor allem die folgenden Ausprägungen hat:
- Bereitstellung notwendiger Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise in deutscher Sprache (§ 3 Abs. 2 ProdSG)
- Angabe von Firma und Anschrift auf dem Produkt selbst und nur in Ausnahmen alternativ auf der Verpackung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG)
- Kennzeichnung des Verbraucherprodukts mit Modell – oder Typennummern zur eindeutigen Identifikation (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ProdSG)
- wo erforderlich Anbringung einer CE-Kennzeichnung und Durchlaufen des hierfür erforderlichen Konformitätsverfahrens (§ 7 ProdSG)
Detaillierte Ausführungen zu den Rechtspflichten des Produktsicherheitsgesetzes und deren Umsetzung stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden bereit.
Im Angesicht des produktsicherheitsrechtlichen Pflichtprogramms ist für die Verantwortlichkeit von Dropshipping-Händlern nun maßgeblich zwischen Dropshipping-Lieferungen aus dem EU-Inland und aus dem außereuropäischen Ausland zu differenzieren.
a) Dropshipping-Lieferungen aus dem EWR
Werden im Wege des Dropshipping Lieferanten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingeschaltet, sind grundsätzlich diese nach dem ProdSG als Hersteller bzw. Inverkehrbringer verpflichtet.
Eine Verantwortlichkeit nach dem ProdSG wird nämlich durch die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem EU-Binnenmarkt begründet, wobei die Einfuhr in den EWR dieser Marktbereitstellung gleichsteht (§ 2 Nr. 15 ProdSG). Die Marktbereitstellung ist wiederum als „Abgabe zum Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ definiert.
Bedienen sich Dropshipping-Händler europäischer Lieferanten, trifft letztere regelmäßig die produktsicherheitsrechtliche Verantwortung, weil sie in ihrer Sphäre das Produkt entweder selbst herstellen oder in ihrem Namen aus dem außereuropäischen Ausland importieren.
Der Dropshipping-Händler gilt also nicht selbst als Inverkehrbringer, wenn er ein auf dem EU-Markt durch ein anderes bereitgestelltes Produkt an Käufer innerhalb der EU liefern lässt.
Völlig pflichtlos sind Dropshipping-Händler aber in dieser Konstellation nicht gestellt: sie trifft gemäß § 6 Abs. 5 ProdSG eine Mitwirkungspflicht dergestalt, dass sie keine Produkte anbieten dürfen, von denen sie wissen oder wissen müssen, dass sie den Vorschriften des ProdSG nicht entsprechen.
Hinweis: im Jahr 2017 hat der BGH der händlerischen Mitwirkungspflicht einen extensiven Geltungsbereich verschafft und eine Haftung von Händlern für Kennzeichnungsdefizite von Herstellern/Inverkehrbringern begründet. Mehr zur Grundsatzentscheidung lesen Sie in diesem Beitrag.
b) Dropshipping-Lieferungen von außerhalb des EWR
Anders sieht die Rechtslage aber aus, wenn Dropshipping-Händler Lieferanten aus dem außereuropäischen Ausland (etwa China) beauftragen und die Ware unmittelbar von diesen Lieferanten nach Europa eingeführt und an den Käufer geliefert wird.
Beim Dropshipping, das an den Direktversand von Seiten des Lieferanten aus dem außereuropäischen Ausland anknüpft, ist der Händler regelmäßig der Inverkehrbringer im Sinne des ProdSG. Inverkehrbringer ist (unter anderem), wer ein außereuropäisches Produkt eines außereuropäischen Herstellers auf dem europäischen Markt bereitstellt, wobei die Marktbereitstellung die Abgabe zum Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bedeutet.
Zwar erfolgt im Falle des Dropshippings eine Abgabe in Form einer physischen Lieferung durch den Händler nicht.
Sinn und Zweck der Vorschriften des ProdSG, welche den Inverkehrbringer treffen, ist aber der Verbraucherschutz durch Schaffung einer Verantwortlichkeit des marktnächsten Gliedes der Lieferkette. Diese kann beim Dropshipping aus dem außereuropäischen Ausland folgerichtig nur den Händler treffen. Anderenfalls wäre der Überflutung des europäischen Binnenmarkts mit gegebenenfalls sicherheitsrechtlichen nicht konformen Produkten Tür und Tor geöffnet, was nicht Intention des europäischen Gesetzgebers sein kann.
Demnach treffen bei Dropshipping-Lieferungen aus dem außereuropäischen Ausland alle Pflichten des ProdSG unmittelbar den Dropshipping-Händler. Um Bußgelder oder gar Strafen sowie sensible Verbraucherklagen zu vermeiden, hat er vor der Lieferung bereits sicherzustellen, dass das zu importierende Produkt alle Vorgaben des ProdSG einhält und dass insbesondere die Produktkennzeichnung auf seine Person zugeschnitten ist.
Hinweis zum Inverkehrbringen durch Dropshipping-Händler:
Die oben vertretene Auffassung einer originären Verantwortlichkeit des Dropshipping-Händlers für die Produktsicherheit von außereuropäischen Lieferungen liegt zwar gesetzlich nahe, war bislang aber nicht explizit niedergeschrieben.
Dies hat sich durch die neue EU-Verordnung Nr. 2019/1020 geändert, die in Teilen ab dem 01.01.2021 und generell ab dem 16.07.2021 gilt. Nach dieser Verordnung wird das reine Anbieten von Produkten in einem Online-Shop als tatbestandliches „Inverkehrbringen“ gewertet.
Spätestens seit Geltung der neuen Verordnung wird die Verantwortlichkeit von Dropshipping-Händlern für die produktsicherheitsrechtlichen Pflichten bei außereuropäischen Lieferungen damit eindeutig etabliert.
3.) Produktspezifische Kennzeichnungs- und Informationspflichten
Neben dem produktsicherheitsrechtlichen Pflichtprogramm entfalten im Rahmen des Dropshipping gegebenenfalls auch produktspezifische Rechtspflichten besondere Relevanz.
Dies können beispielsweise (und nicht abschließend) die folgenden sein:
- Registrierungspflicht für Hersteller/Importeure nach Elektrogesetz (ElektroG) für Elektrogeräte
- Registrierungspflicht für Hersteller/Importeure nach dem Batteriegesetz (BattG) für Batterien
- Kennzeichnungspflichten der EU-Hersteller/Importeure für energieverbrauchsrelevante Produkte nach der EU-Verordnung 2017/1369/EU
- Sicherheits- und Kennzeichnungspflichten der EU-Hersteller/Importeure für Lebensmittel nach der Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011/EU
Die Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen Dropshipping-Händler und Lieferanten folgt auch hier den gleichen Prinzipien.
Nach dem ElektroG und dem BatterieG werden Dropshipping-Händler unmittelbar bereits dann verpflichtet, wenn der Hersteller oder Importeur des Produktes (ob in Deutschland, der EU oder dem außereuropäischen Ausland ansässig) die Pflichten nicht ordnungsgemäß selbst umsetzt. Hier sind die Händler im Zweifel verpflichtet, Registrierungs-, Anzeige und sonstige Pflichten selbst zu erfüllen, weil beide Gesetze die Vertreiber von Produkten nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller/Importeure den Herstellern gleichstellen.
Bei europäischen produktspezifischen Verordnungen gilt dahingegen grundsätzlich die Unterscheidung zwischen EU-internem Dropshipping und Dropshipping von außerhalb des EWR:
Lassen Dropshipping-Händler besonders pflichtbehaftete Produkte von Lieferanten mit Sitz innerhalb des EWR versenden, treffen die maßgeblichen Pflichten nicht den Händler, sondern den Lieferanten.
Werden dahingegen Produkte auf Veranlassung des Händlers in den EWR eingeführt, muss der Händler die Erfüllung aller produktspezifischen Rechtspflichten in eigener Verantwortung als maßgeblicher Inverkehrbringer sicherstellen.
VI. Fazit
Vor allem auf dem Gebiet des Online-Handels ist das Dropshipping seit geraumer Zeit auf dem Vormarsch. Zu den wirtschaftlichen Chancen, die dieses Geschäftsmodell gerade für kleinere und mittelständische Unternehmer bietet, gesellen sich aber stets eine Reihe von rechtlichen Besonderheiten, die es bei der Entscheidung für das Dropshipping-Prinzip zu beachten gilt.
Diese Besonderheiten können vor allem, aber nicht nur bei Einschaltung von Lieferanten aus dem außereuropäischen Ausland ein nicht unerhebliches Programm von Rechtspflichten für die Verkehrsfähigkeit von Produkten begründen, welche vom Händler in eigener Verantwortung zu erfüllen sind. Potenziert wird das Pflichtprogramm noch, wenn bestimmte Produktkategorien betroffen sind, für welche das Gesetz besondere Anforderungen stellt.
Der aktuelle Beitrag soll das Dropshipping aus rechtlicher Sicht beleuchten und Händlern vor Augen führen, dass Streckengeschäfte in bestimmten Konstellationen zum juristischen Spießrutenlauf ausarten und den Händlern mit Rechtspflichten übersäen können, welche die Wirtschaftlichkeit des Modells in Zweifel ziehen.
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