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Achtung: Mangelnde Gesamtpreisangabe bei Multirabatt-Artikeln auf eBay wird abgemahnt

18.02.2020, 15:21 Uhr | Lesezeit: 5 min
Achtung: Mangelnde Gesamtpreisangabe bei Multirabatt-Artikeln auf eBay wird abgemahnt

Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Die Preisangabenverordnung: Leitfaden für Online-Händler" veröffentlicht.

Nach § 1 Abs. 1 PAngV sind Online-Händler verpflichtet, den sog. Gesamtpreis anzugeben. Dieser muss spätestens dann angezeigt werden, wenn die Waren entweder in den virtuellen Warenkorb gelegt oder der Bestellvorgang gestartet werden kann. Auf eBay besteht leider das Problem, dass in technischer Hinsicht der Gesamtpreis bei sog. Multirabattartikeln nicht angezeigt werden kann. Wir klären in unserem Beitrag auf, welche gesetzlichen Vorgaben existieren, was konkret das Problem bei eBay ist und geben Lösungsvorschläge.

Gesamtpreisangabe – was ist das?

Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) muss jeder Onliner-Händler (beim Anbieten von Waren) die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sog. Gesamtpreise).

Es handelt sich beim Gesamtpreis um das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt für den Erwerb eines Produkts. Der Gesamtpreis ist genau zu beziffern. Es ist also die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu bezahlen ist. Daher genügt es nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

Die Preisangaben müssen zudem nach § 1 Abs. 7 PAngV den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit folgen. Demnach müssen die Preisangaben dem Angebot eindeutig zuzuordnen, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Gesamtpreisangabe – wann hat dieser zu erfolgen?

Der Gesamtpreis ist immer dann zu nennen, wenn ein Anbieten zum Kauf (= Aufforderung zum Kauf) vorliegt. Eine solche Aufforderung zum Kauf liegt dann vor, wenn der Kunde über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Im Falle des Online-Handels ist jedenfalls dann der Gesamtpreis anzugeben, wenn die Ware in einen virtuellen Warenkorb gelegt bzw. der Bestellvorgang gestartet werden kann.

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Problem bei eBay - die sog. Multirabattangebote

eBay-Händler stehen bei sog. Multirabattangeboten vor einem evtl. Problem.

Was sind Multirabatt-Artikel auf eBay? Im Rahmen von Multirabatt-Aktionen können Händler mehr Exemplare eines Artikels pro Bestellung verkaufen und hierfür einen gestaffelten Rabatt (abhängig von der Anzahl der gekauften Artikel) gewähren. Weitere Informationen zum Multirabatt auf eBay finden Sie hier.

Beispiel: So sieht ein Multirabatt-Artikel auf eBay aus:

eBay Mengenrabatt

Der Kunde kann bei diesen Multirabatt-Angeboten wählen. Es können unterschiedliche Verkaufseinheiten eines Produkts angeboten werden. Diese Angebote werden plakativ mit einer separaten Schaltfläche als eigenständige Angebote beworben, hierbei wird ein reduzierter Einzelpreis je Mengen-Angebot angegeben.

Das konkrete Problem der Gesamtpreisangabe auf eBay:

Eine Gesamtpreisangabe könnte im Rahmen dieser dargestellten Angebote fehlen! Der Kunde würde dann nicht erfahren, welche Gesamtkosten für das jeweilige Angebot entstehen.

Auch im Falle des Anklickens einer Angebots-Box führt bei der eigentlichen (Gesamtpreis-) Angabe nur dazu, dass der Preis pro Stück angezeigt wird, nicht jedoch der Gesamtpreis für die ausgewählte Anzahl des jeweiligen Artikels:

ebay gesamtpreisangabe

Aktuelle Abmahnung bezüglich Gesamtpreisangabe

Der IT-Recht Kanzlei liegt bereits eine Abmahnung betreffend der Gesamtpreisangabe bei eBay vor. Der Abmahner fordert im Zusammenhang mit der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Aber Achtung: Mit der Unterlassungserklärung verspricht der abgemahnte Schuldner, dass der monierte Verstoß in Zukunft nicht mehr begangen wird. Eine solche Unterlassungserklärung zu unterschreiben ist sehr riskant und sollte gut bedacht werden.

Im Falle einer zukünftigen Zuwiderhandlung gegen eine solche Unterlassungserklärung kann der Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe in empfindlicher Höhe fordern. Derartige Vertragsstrafen bewegen sich schon bei erstmaligen Verstößen im Bereich von mehreren tausend Euro!

Update vom 19.02.2020: Wir weisen darauf hin, dass bislang noch nicht letztverbindlich geklärt ist, ob die konkrete Darstellung auf eBay auch von den Gerichten als Wettbewerbsverstoß gewertet werden wird! Es bleibt hier abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Problem äußern wird!

Update vom 24.02.2020: Wie der Kollege Kehl in seinem Online-Beitrag berichtet, hat das LG Bochum (Az.: I-12 O 161/19) wohl Ende 2019 eine einstweilige Verfügung gegen einen eBay-Händler erlassen aufgrund der fehlenden Gesamtpreisangabe bei Multi-Rabattangeboten. Das Verfahren ist augenblicklich noch nicht abgeschlossen. Es bleibt daher abzuwarten, wie das Verfahren vor dem LG Bochum ausgehen wird.

Best Practice – wie könnte eine Lösung des Problems aussehen?

eBay-Händler sollten ihre Angebote auf der Plattform eBay dahingehend prüfen, ob dort Mulitrabatt-Artikel angeboten werden.

Sollte man der Argumentation des Abmahners folgen, kann die Gesamtpreisangabe bei Multirabattangeboten nicht dargestellt werden. Der falsche Gesamtpreis wird dann prominent angegeben, die Nachholung der korrekten Gesamtpreisnennung im Rahmen der Artikelbeschreibung kann ebenfalls keine Abhilfe schaffen, denn: Zwei sich widersprechende Gesamtpreisangaben würden gegen das preisrechtliche Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit verstoßen (§ 1 Abs. 7 PAngV) .

Die sicherste Vorgehensweise wäre daher im Augenblick, auf die Multirabatt-Artikel bei eBay zu verzichten! Solange eBay keine Gesamtpreisangabe unterstützt, sind eBay-Händler im Falle von Multirabatt-Artikeln latent abmahngefährdet. Es bleibt allerdings noch abzuwarten, ob die Gerichte diese konkrete Darstellung auf eBay ebenfalls als wettbewerbswidrig ansehen werden.

Hinweis – auch interessant sind unsere Beiträge zu folgenden Themen betreffend eBay und Grundpreisangaben:

Professionelle eBay-AGB, Widerrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über eBay vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:

Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf der Plattform eBay handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für ebay.de, ebay.co.uk, ebay.it und ebay.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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8 Kommentare

M
Marc 24.07.2023, 12:10 Uhr
Update?
3 Jahre später... besteht das Problem immer noch, oder gab es mittlerweile eine händlerfreundlichere Rechtsprechung?
S
Sabine 16.08.2022, 15:38 Uhr
Update
Gibt es hierzu immer noch das gleiche Problem???
Oder kann man als gewerblich Handelnder jetzt unbedenklich die Multi Rabatt Aktion von Ebay nutzen?
VG
Sabine
a
asport 24.08.2021, 14:29 Uhr
Update
Ist dieses Thema rechtlich erklärt? Oder ist die Option noch riskant? Viele Händler nutzen diese kostengünstige Werbeform, die messbar hohe Gewinne bringt.
S
Sascha Ballweg 26.11.2020, 10:59 Uhr
Update verfügbar?
Hallo. Gibt es inzwischen einen neuen Stand in der Rechtsprechung? Oder wird diesbezüglich nicht mehr abgemehnt?
S
Sandra 19.02.2020, 20:44 Uhr
Multi Rabatt ...
Guten Tag, also gilt dieses auch bei der Rabatt Aktion (unter anderem) 2 kaufen = 4 erhalten?
Das ist ja toll, dann müsste ich demnach VIELE Angebote ändern und total ändern. Viele meiner Angebot sind so aufgebaut, dass die Leute sich die Artikel selbst zusammenstellen und dann dafür einen Set Preis erhalten. Einfach unfassbar. Hat eBay sich dahingehend schon geäußert? Oder träume ich gerade, dass man diese eh technisch nicht umsetzen kann ??? Wie immer
I
IT-Recht Kanzlei 19.02.2020, 12:14 Uhr
Ergänzung/Anmerkung
Wir danken unseren Lesern für die Kommentare bzw. Fragen und dürfen mitteilen, dass die Angelegenheit bislang noch nicht letztverbindlich durch die Gerichte entschieden worden ist.


Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in dieser Sache positionieren wird. Allerdings ist die Argumentation der abmahnenden Kanzlei nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Ob der Gesamtpreis bei Auswahl mehrerer Einzelartikel vor dem Einlegen in den Warenkorb angezeigt werden muss, halten wir zwar für diskutabel, das diesbezügliche Risiko schätzen wir momentan als (noch) gering ein.

Im Unterschied hierzu werden Multirabatt-Angebote augenfällig beworben und von vornherein mit einer bestimmten Stückzahl und einer entsprechenden Rabattierung beworben, ohne (!) hierbei den Gesamtpreis für die fix vorgegebene, gesamte (mehrteilige) Ware sogleich anzugeben. Diesen Umstand halten wir augenblicklich für problematisch.
Auch hatte der BGH (Urteil vom 04.10.2007, Az.: I ZR 143/04) geurteilt, dass die neben (!) dem Gesamtpreis zusätzlich zu tätigenden Angaben (Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und etwaig anfallende Versandkosten) noch vor dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bzw. vor dem Einleiten des Bestellvorgangs zu tätigen sind. Daher muss der Gesamtpreis erst recht vor dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bzw. vor dem Einleiten des Bestellvorgangs mitgeteilt werden. Eine Anzeige erst im Warenkorb dürfte daher zu spät sein.

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