KI-Inhalte im Online-Shop richtig kennzeichnen (Update)
KI-generierte Bilder, Videos und Stimmen halten zunehmend Einzug in Online-Shops und Werbung. Ab dem 02.08.2026 müssen kennzeichnungspflichtige KI-Inhalte als solche erkennbar gemacht werden.
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es rechtlich?
- Nicht jedes KI-Bild ist kennzeichnungspflichtig
- Produktbilder und KI-gestützte Bildbearbeitung
- Müssen auch klassisch bearbeitete Bilder als KI-Inhalte gekennzeichnet werden?
- Müssen KI-Motive auf Bekleidung, Accessoires und Papierwaren gekennzeichnet werden?
- Vorher-Nachher-Darstellungen, Videos und Stimmen
- KI-generierte Texte
- Kreative Werbung ist nicht automatisch privilegiert
- Wie muss der Hinweis aussehen?
- Welche Folgen drohen bei Verstößen?
- Gilt die Kennzeichnungspflicht ab dem 02.08.2026 auch für bereits bestehende Angebote?
- Fazit
Worum geht es rechtlich?
Die rechtliche Grundlage ist die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689). Sie sieht in Art. 50 besondere Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme vor.
1. Auslegungshilfen: Leitlinien und Verhaltenskodex
Für die Auslegung dieser Pflichten sind derzeit zwei Dokumente besonders wichtig:
- die von der EU-Kommission am 20.07.2026 inhaltlich gebilligte und veröffentlichte Fassung der Leitlinien zu Art. 50 KI-VO (Art. 96 Abs. 1 lit. d KI-VO) und
- der finale Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte vom 10.06.2026.
Nach der zugehörigen Kommissionsmitteilung steht die förmliche Annahme der Leitlinien noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Die Kommissionswebseite bezeichnet das Dokument allerdings bereits als angenommen.
Rechtlich verbindlich sind weder die Leitlinien noch der Verhaltenskodex. Beide Dokumente geben aber wichtige Hinweise zur praktischen Umsetzung – insbesondere dazu, wann KI-Inhalte gekennzeichnet werden müssen und wie ein geeigneter Hinweis aussehen kann. Die letztlich maßgebliche Auslegung der KI-Verordnung bleibt dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten.
Ziel der Transparenzpflichten ist es, Täuschung, Identitätsmissbrauch, Desinformation, Manipulation in großem Stil und Betrug vorzubeugen und das Vertrauen in die Echtheit von Inhalten zu schützen (Erwägungsgründe 132 bis 136 KI-VO; ebenso der Leitlinienentwurf der EU-Kommission zu Art. 50, Rn. 9).
Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026 (Art. 113 KI-VO). Für die hier relevante Pflicht, Deepfakes kenntlich zu machen (Art. 50 Abs. 4 KI-VO), bleibt es bei diesem Datum. Der Verfahrensstand der Leitlinien ändert daran nichts.
2. Was gilt für Online-Händler?
Für Online-Händler ist vor allem Art. 50 Abs. 4 KI-VO relevant. Die Vorschrift richtet sich an Betreiber von KI-Systemen.
Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ausgenommen sind nur natürliche Personen, die das System ausschließlich für persönliche und nicht berufliche Zwecke einsetzen. Wer gewerblich, beruflich oder freiberuflich handelt oder mit dem Einsatz regelmäßig wirtschaftliche Vorteile erzielt, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen (Leitlinien Rn. 19).
Ein Händler kann daher Betreiber sein, wenn er KI-generierte oder KI-manipulierte Bilder, Videos oder Stimmen im eigenen Shop, auf Marktplätzen oder in der Werbung einsetzt. Es kommt darauf an, wer den KI-Einsatz und dessen Zweck bestimmt. Eine technische Kontrolle über das System ist nicht erforderlich (Leitlinien Rn. 12).
Setzen Beschäftigte das KI-System weisungsgebunden für ein Unternehmen ein, sind sie nicht selbst Betreiber. Beauftragt ein Händler dagegen eine Agentur oder einen Freelancer, kommt es darauf an, wer den KI-Einsatz bestimmt und kontrolliert.
Erteilt der Händler nur den Auftrag zur Erstellung einer Werbung, ohne über den KI-Einsatz zu entscheiden, ist er nicht Betreiber des von der Agentur verwendeten Systems (Leitlinien Rn. 14).
Handelt es sich bei den verwendeten Inhalten um Deepfakes, muss offengelegt werden, dass die Bild-, Ton- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden (Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO).
Nicht jedes KI-Bild ist kennzeichnungspflichtig
Eine allgemeine Pflicht, sämtliche KI-gestützten Shop-Inhalte zu kennzeichnen, enthält die KI-Verordnung nicht.
Für Händler kommt es vielmehr darauf an, ob ein eingesetztes Bild, Video oder Audio – etwa ein Produktbild, eine Modeldarstellung, eine Anwendungsszene oder eine künstliche Stimme – als Deepfake einzuordnen ist.
1. Wann liegt ein Deepfake vor?
Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.
Ein Deepfake muss einen hinreichenden Bezug zur Wirklichkeit haben. Der Einsatz von KI allein genügt nicht. Erfasst werden Inhalte, die etwas tatsächlich Existierendes oder realistisch Mögliches zeigen und dabei fälschlicherweise echt oder wahrheitsgemäß wirken.
Dafür muss eine deutliche Ähnlichkeit mit der dargestellten Person, dem Gegenstand, Ort, der Einrichtung oder dem Ereignis bestehen. Eine vollständige Übereinstimmung ist nicht erforderlich. Die Bewertung richtet sich nach einem objektiven Vergleich im konkreten Einzelfall (Erwägungsgrund 134 KI-VO; Leitlinien Rn. 113).
Erkennbar unrealistische Darstellungen werden regelmäßig nicht erfasst.
Das gilt insbesondere für Darstellungen, die Naturgesetzen oder physikalischen Grundsätzen widersprechen oder biologisch nicht existierende Lebewesen zeigen und kein Täuschungspotenzial haben.
Als Beispiele nennen die Leitlinien eine Sphinx, die über den Eiffelturm fliegt, in menschlicher Sprache über Käse streitende Mäuse und einen KI-Cartoon eines historischen Ereignisses (Leitlinien Rn. 113 und Rn. 116 mit Beispielen).
Fotorealismus ist ein wichtiges Indiz, genügt für sich allein aber nicht. Entscheidend ist der Gesamteindruck.
Zu berücksichtigen sind insbesondere
- der Grad der Ähnlichkeit,
- die Aussage der Darstellung,
- der vorgesehene und vorhersehbare Einsatz,
- das Präsentationsumfeld sowie
- die Personen, die den Inhalt voraussichtlich wahrnehmen, und deren Erwartungen
(Leitlinien Rn. 114).
2. Entscheidend ist der Eindruck beim Publikum
Maßgeblich ist die Wirkung auf das vernünftigerweise vorhersehbare Publikum. Eine Täuschungsabsicht des Händlers ist nicht erforderlich.
Dabei ist nicht nur auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen. Können voraussichtlich auch Kinder, ältere Menschen oder Personen mit geringerer Digital- oder KI-Kompetenz den Inhalt wahrnehmen, ist deren erhöhte Täuschungsanfälligkeit zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der Inhalt für diesen vorhersehbaren Teil des Publikums fälschlicherweise echt oder wahrheitsgemäß erscheint (Leitlinien Rn. 115).
Auch das Umfeld kann erkennen lassen, dass ein Inhalt nicht als echte Aufnahme gemeint ist. KI-generierte Hintergrundszenen, Spezialeffekte sowie technische Vor- und Nachbearbeitungen einer üblichen Filmproduktion werden regelmäßig nicht als authentische Wiedergabe tatsächlicher Vorgänge verstanden. Anders kann es bei vollständig KI-generierten Schauspielern, digitalen Abbildern realer oder verstorbener Personen, De-Aging oder simulierten Darbietungen liegen (Leitlinien Rn. 114).
Online-Händler können sich darauf allerdings nur selten berufen. Bei Produktbildern im Shop oder in der Werbung erwarten Verbraucher regelmäßig, dass die angebotene Ware zutreffend dargestellt wird.
3. Beispiele aus der Händlerpraxis
Als Deepfakes kommen insbesondere in Betracht:
- Ein KI-generiertes Produktbild, das das Produkt anders, hochwertiger oder attraktiver erscheinen lässt, als es tatsächlich ist,
- Eine realistisch erzeugte Person, die scheinbar ein Produkt benutzt oder empfiehlt, obwohl dies tatsächlich nicht geschehen ist,
- Ein realistischer synthetischer Avatar eines Unternehmensleiters, der scheinbar eine echte Ansprache oder Unternehmenserklärung abgibt, oder
- Eine künstlich erzeugte Stimme, die einer realen Person zugeschrieben werden kann und diese scheinbar eine Produktempfehlung aussprechen lässt.
Ein reales Produkt wird nicht allein deshalb Teil eines Deepfakes, weil der Hintergrund mit KI erzeugt wurde. Problematisch wird die Darstellung erst, wenn sie einen falschen Eindruck vom Aussehen, den Eigenschaften oder den Verwendungsmöglichkeiten des Produkts vermittelt.
Die Leitlinien nennen als Beispiel ein reales Auto, das in einer Werbung vor einem KI-generierten Hintergrund und in einer KI-generierten Umgebung gezeigt wird. Solange die Darstellung das Publikum nicht über das tatsächliche Aussehen, die Eigenschaften oder die Verwendungsmöglichkeiten des Fahrzeugs täuscht, liegt kein Deepfake vor.
Anders kann es sein, wenn die KI das Produkt selbst erzeugt oder inhaltlich verändert hat (Leitlinien Rn. 116 mit Beispielen).
Anders liegt es, wenn nicht das Produkt, sondern reale Personen, Orte oder Ereignisse den Echtheitseindruck prägen. Als Deepfake nennen die Leitlinien etwa ein KI-manipuliertes Bild zweier realer Profifußballer vor einem stadionähnlichen Gebäude – obwohl dort keine Produktaussage getroffen wird (Leitlinien Rn. 116 mit Beispielen).
Auch geringfügige KI-gestützte Nachbearbeitungen führen nicht automatisch zu einem Deepfake. Einzelheiten hierzu erläutern wir weiter unten.
Produktbilder und KI-gestützte Bildbearbeitung
Bei Produktbildern ist besondere Sorgfalt geboten.
Verbraucher verstehen ein Produktfoto regelmäßig als Abbildung der tatsächlich angebotenen Ware. Wird hierfür ein KI-generiertes oder KI-manipuliertes Bild verwendet, kann eine Kennzeichnungspflicht bestehen, wenn die Darstellung als Deepfake einzuordnen ist. Unabhängig davon darf das Bild keine unzutreffenden Eindrücke über das Produkt vermitteln.
1. Technische Optimierung oder inhaltliche Veränderung?
Nicht jede KI-gestützte Bearbeitung eines Produktbildes führt zu einem Deepfake.
Nach den Leitlinien haben insbesondere
- KI-gestützte Farbkorrekturen,
- Erweiterungen vorhandener Hintergründe,
- Anpassungen oder Ersetzungen von Hintergründen zu erkennbar ästhetischen Zwecken,
- die Anordnung bereits vorhandener Produkte und
- die Skalierung von Produktbildern
regelmäßig nur geringe Auswirkungen auf den Eindruck, ob die Werbung und das dargestellte Produkt echt oder wahrheitsgemäß erscheinen. Voraussetzung ist, dass die Bearbeitung das Produkt selbst und seine tatsächlichen Eigenschaften nicht verfälscht (Leitlinien Rn. 116).
Auch weitere geringfügige technische Anpassungen können unproblematisch sein. Dazu zählen etwa Rauschreduzierungen, leichte Belichtungskorrekturen, Schärfungen, Dateikomprimierungen oder das Entfernen unwesentlicher Hintergrunddetails.
Anders liegt es, wenn die KI das Produkt oder den Aussagegehalt des Bildes wesentlich verändert. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn
- Farbe, Material, Größe, Struktur oder Verarbeitung verändert werden,
- Bestandteile oder Zubehör ergänzt werden, die nicht zum Lieferumfang gehören,
- eine nicht vorhandene Nutzungssituation erzeugt wird,
- Personen, Gegenstände oder Orte hinzugeneriert oder entfernt werden oder
- ein Ergebnis dargestellt wird, das mit dem angebotenen Produkt tatsächlich nicht erreicht werden kann.
Nicht die verwendete Technik entscheidet über die Kennzeichnungspflicht, sondern das Ergebnis. Ein Deepfake kann vorliegen, wenn das veränderte Bild nach seiner Aussage, seinem Umfeld und den Erwartungen des Publikums fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheint.
Eine KI-gestützte Farbkorrektur ist regelmäßig unproblematisch, wenn sie lediglich einen technisch bedingten Farbstich beseitigt und die tatsächliche Produktfarbe zutreffend wiedergibt.
Verändert sie dagegen die wahrgenommene Farbe des angebotenen Produkts, kann sie den Aussagegehalt des Bildes und damit auch dessen Echtheitseindruck beeinflussen.
2. KI-generierte Produktbilder
Besonders kritisch sind vollständig KI-generierte Produktbilder.
Als Beispiel für einen Deepfake nennen die Leitlinien ein KI-generiertes Produktbild in der Werbung oder auf einer Verpackung, das über das tatsächliche Aussehen, die Eigenschaften oder die Verwendung des Produkts täuschen kann. Das betrifft insbesondere Bilder, die das Produkt attraktiver, hochwertiger oder anders erscheinen lassen, als es tatsächlich ist (Leitlinien Rn. 116).
Ein KI-generiertes Produktbild ist daher besonders problematisch, wenn es etwa
- eine hochwertigere Materialanmutung vermittelt,
- eine bessere Verarbeitung zeigt,
- die Größe oder Proportionen günstiger erscheinen lässt,
- nicht vorhandene Funktionen oder Bestandteile darstellt oder
- eine Wirkung oder Verwendungsmöglichkeit suggeriert, die das Produkt tatsächlich nicht besitzt.
In solchen Fällen kann sowohl eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO als auch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vorliegen. Eine Kennzeichnung als KI-Inhalt macht eine inhaltlich falsche oder irreführende Produktdarstellung nicht zulässig.
3. KI-generierte Hintergründe
Ein reales Produkt wird nicht allein deshalb zum Bestandteil eines Deepfakes, weil es vor einem KI-generierten Hintergrund gezeigt wird.
Die Leitlinien nennen als Beispiel ein reales Auto, das in einer Werbung vor einem KI-generierten Hintergrund und in einer KI-generierten Umgebung dargestellt wird. Solange die Werbung das Publikum nicht über das Fahrzeug selbst, sein tatsächliches Aussehen, seine Eigenschaften oder seine Verwendungsmöglichkeiten täuscht, liegt regelmäßig kein Deepfake vor (Leitlinien Rn. 116).
Anders liegt es, wenn der künstliche Hintergrund die Aussage über das Produkt beeinflusst. Kritisch ist dies etwa, wenn die Umgebung
- eine nicht vorhandene Größe oder Belastbarkeit suggeriert,
- eine besondere Eignung für extreme Einsatzbedingungen vermittelt,
- eine tatsächlich nicht bestehende Wirkung zeigt oder
- das Produkt hochwertiger oder leistungsfähiger erscheinen lässt.
Es kommt auf den Gesamteindruck der Werbung an.
4. Teilweise KI-veränderte Inhalte
Auch echtes Ausgangsmaterial kann durch eine teilweise KI-Bearbeitung zu einem Deepfake werden.
Dies ist etwa denkbar, wenn in ein reales Produktfoto nicht vorhandene Eigenschaften, Personen, Gegenstände oder Anwendungssituationen eingefügt werden und das Ergebnis fälschlicherweise als echte Aufnahme erscheint.
Eine teilweise KI-Bearbeitung führt nicht automatisch zu einer Kennzeichnungspflicht. Sie besteht nur, wenn das bearbeitete Ergebnis als Deepfake einzuordnen ist.
Für teilweise KI-veränderte Inhalte sieht Section 2 in Verbindung mit Annex I des freiwilligen Verhaltenskodexes den Icon-Typ „AI MODIFIED“ vor. Er kann verwendet werden, wenn menschlich erstellter Inhalt durch eine teilweise KI-Bearbeitung zu einem kennzeichnungspflichtigen Deepfake geworden ist.
Die Verwendung des Icons ist freiwillig. Sie ersetzt nicht die Prüfung, ob die konkrete Offenlegung klar und unterscheidbar im Sinne des Art. 50 Abs. 5 KI-VO erfolgt.
Müssen auch klassisch bearbeitete Bilder als KI-Inhalte gekennzeichnet werden?
Nein.
Die ab dem 2. August 2026 geltende Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO greift nur, wenn ein KI-System eingesetzt wurde. Wird ein Bild ausschließlich mit herkömmlichen Mitteln bearbeitet, etwa manuell freigestellt, retuschiert, montiert oder farblich korrigiert, entsteht dadurch kein kennzeichnungspflichtiger KI-Inhalt.
In der Praxis ist die Abgrenzung allerdings nicht immer eindeutig. Viele verbreitete Bildbearbeitungsprogramme greifen inzwischen auch bei vermeintlich klassischen Funktionen auf KI-Modelle zurück. Dies kann etwa beim Entfernen von Objekten, beim Ergänzen von Bildbereichen, beim Freistellen oder beim Entrauschen der Fall sein, ohne dass der KI-Einsatz stets deutlich erkennbar ist. Händler sollten daher prüfen, auf welcher technischen Grundlage die verwendete Funktion arbeitet.
Auch ohne Kennzeichnungspflicht sind herkömmliche Bildbearbeitungen nicht automatisch rechtlich unbedenklich. Wird ein Produktfoto manuell so verändert, dass etwa ein Kleidungsstück deutlich taillierter, eine Lampe heller, ein Möbelstück hochwertiger oder ein Accessoire größer erscheint, als es tatsächlich ist, kann die Darstellung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend sein.
#Virtuelle Models, Anwendungsszenen und Influencer#
Ein praktisch wichtiger Anwendungsfall sind künstlich erzeugte Personen sowie virtuelle Produkt- und Anwendungsszenen.
1. Virtuelle Models und KI-Personen
Werden Kleidung, Schmuck, Brillen, Kosmetik oder Accessoires an virtuellen Models präsentiert, kann der Eindruck entstehen, die Ware sei an einer realen Person fotografiert worden. Wirkt die Darstellung wie eine echte Aufnahme, kann sie als Deepfake nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO einzuordnen und ab dem 2. August 2026 nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO zu kennzeichnen sein.
Nicht erforderlich ist, dass eine bestimmte reale Person nachgebildet wird. Auch eine vollständig erfundene KI-Person kann als Deepfake gelten, wenn sie wie eine wirkliche Person erscheint und die Darstellung fälschlicherweise für eine authentische Aufnahme gehalten werden kann.
Erkennbar künstliche, cartoonhafte oder offensichtlich fantastische Figuren werden regelmäßig nicht erfasst. Ist eine virtuelle Figur Bestandteil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, genügt nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO eine Offenlegung in geeigneter Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Gewöhnliche Produktwerbung wird jedoch nicht allein durch den Einsatz einer virtuellen Figur zu einem solchen Werk.
Rechtlich besonders problematisch wird es, wenn eine KI-Person persönliche Produkterfahrungen, Empfehlungen oder Bewertungen vermittelt. Dadurch kann der falsche Eindruck entstehen, eine reale Person habe das Produkt tatsächlich verwendet und empfehle es aufgrund eigener Erfahrungen.
Ein Deepfake liegt besonders nahe, wenn eine bestimmte reale Person nachgebildet wird, etwa ein Influencer oder Unternehmensleiter, der scheinbar ein Produkt empfiehlt oder eine Erklärung abgibt, obwohl dies tatsächlich nicht geschehen ist.
2. Virtuelle Anwendungsszenen und Influencer
Auch künstlich erzeugte Anwendungsszenen können als Deepfakes kennzeichnungspflichtig sein.
Allein der Einsatz eines KI-generierten Hintergrunds führt jedoch nicht zwingend zu einem Deepfake. Entscheidend ist, ob die Darstellung einer wirklichen oder realistisch möglichen Person, einem Gegenstand, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis ähnelt und fälschlicherweise als echte Aufnahme erscheint.
Unabhängig von der Kennzeichnungspflicht darf eine virtuelle Produktdarstellung nicht irreführend sein. Sie darf insbesondere keine falschen Eindrücke über Eigenschaften, Größenverhältnisse, Materialien, Wirkungen oder Verwendungsmöglichkeiten des Produkts vermitteln. Ein KI-Hinweis macht eine irreführende Darstellung nicht zulässig.
Besondere Vorsicht ist auch beim Einsatz virtueller Influencer geboten. Wirkt eine solche Figur wie eine reale Person und schildert sie scheinbar persönliche Produkterfahrungen, spricht Empfehlungen aus oder gibt Bewertungen ab, kann eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO bestehen.
Die Kennzeichnung muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts klar und unterscheidbar erfolgen und den anwendbaren Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (Art. 50 Abs. 5 KI-VO).
Müssen KI-Motive auf Bekleidung, Accessoires und Papierwaren gekennzeichnet werden?
Viele Händler nutzen generative KI nicht nur für Produktbilder im Online-Shop, sondern auch für Motive, die auf T-Shirts, Hoodies, Taschen, Tassen, Postkarten, Notizbüchern oder anderen Produkten abgedruckt werden. Auch hier gilt: Nicht jedes KI-generierte Motiv muss allein deshalb gekennzeichnet werden, weil es mithilfe von KI erstellt wurde.
Maßgeblich ist, ob das Motiv als Deepfake im Sinne des Art. 3 Nr. 60 KI-VO einzuordnen ist. Dies kann der Fall sein, wenn es wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen hinreichend ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.
1. Entscheidend ist der Echtheitseindruck
Regelmäßig nicht als Deepfakes einzuordnen sind abstrakte Muster, Ornamente, grafische Illustrationen, Comicfiguren, klar stilisierte Motive oder offensichtlich fantastische Darstellungen. Solche Motive erwecken regelmäßig nicht den Eindruck einer echten oder wahrheitsgemäßen Darstellung.
Anders kann es bei realitätsnahen Motiven liegen. Das gilt nicht nur, wenn tatsächlich existierende Personen, Orte oder Ereignisse nachgebildet werden. Auch eine vollständig erfundene, aber fotorealistisch wirkende Person, ein synthetisches KI-Model oder eine virtuelle Influencer-Figur kann kennzeichnungspflichtig sein, wenn die Darstellung fälschlicherweise wie eine echte Person oder Aufnahme wirkt.
2. Was gilt für künstlerische und kreative Motive?
Bei Motiven auf Bekleidung, Accessoires und Papierwaren wird es sich häufig um offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke handeln.
In diesem Fall entfällt die Offenlegungspflicht nicht vollständig. Sie darf jedoch in geeigneter Weise erfolgen, ohne die Darstellung oder den Genuss des Werks zu beeinträchtigen. Ein Hinweis muss daher nicht zwingend unmittelbar in das Motiv selbst eingedruckt werden.
3. Wo sollte der Hinweis erscheinen?
Im Online-Shop sollte der Hinweis so platziert werden, dass Verbraucher ihn spätestens bei der ersten Wahrnehmung des kennzeichnungspflichtigen Motivs klar erkennen und diesem eindeutig zuordnen können. In Betracht kommen insbesondere ein Hinweis direkt am Produktbild, unmittelbar darunter oder an anderer gut sichtbarer Stelle im Produktangebot. Ein Hinweis erst am Ende einer längeren Produktbeschreibung ist dagegen rechtlich angreifbarer.
Art. 50 KI-VO enthält keine besonderen Vorgaben für Motive auf Bekleidung, Tassen, Papierwaren oder anderen Produkten. Der Hinweis muss aber grundsätzlich schon bei der ersten Wahrnehmung des kennzeichnungspflichtigen Motivs erkennbar sein.
Ein Hinweis nur im Online-Shop kann deshalb nicht genügen. Spätere Nutzer, Beschenkte, Kunden im stationären Handel oder andere Personen sehen das Motiv möglicherweise erst auf dem physischen Produkt.
Ist der Händler selbst Betreiber des KI-Systems, sollte der Hinweis daher auch am Produkt oder unmittelbar bei diesem angebracht werden. In Betracht kommen insbesondere ein Aufdruck oder ein dauerhaft verbundenes Etikett oder Anhänger. Ein Hinweis nur auf der Verpackung oder einem Einleger dürfte regelmäßig nicht ausreichen, weil spätere Betrachter ihn nicht sehen.
Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Motiven kann die erleichterte Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 Satz 3 KI-VO berücksichtigt werden. Der Hinweis darf dann so gestaltet und platziert werden, dass er die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht unnötig beeinträchtigt.
Als Hinweis kommen etwa folgende Formulierungen in Betracht:
„Das Motiv wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt.“
oder bei einer inhaltlichen KI-Bearbeitung:
„Das Motiv wurde mithilfe künstlicher Intelligenz bearbeitet.“
Die Europäische Kommission hat im Zusammenhang mit dem freiwilligen „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content” KI-Icons veröffentlicht, die als Gestaltungshilfe dienen können. Weitere Informationen finden Sie hier.
Vorher-Nachher-Darstellungen, Videos und Stimmen
1. Vorher-Nachher-Darstellungen
Vorher-Nachher-Darstellungen sind insbesondere dann heikel, wenn die gezeigte Wirkung künstlich erzeugt, verstärkt oder nachträglich verändert wurde.
Wer Kosmetik, Reinigungs-, Pflege- oder Fitnessprodukte mit sichtbaren Erfolgen bewirbt, trifft damit regelmäßig eine Aussage über die Wirkung des Produkts. Wurde die dargestellte Veränderung mithilfe von KI erzeugt oder manipuliert, kann eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 KI-VO bestehen, wenn die Darstellung als Deepfake einzuordnen ist.
Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sie wie eine echte Vorher-Nachher-Aufnahme erscheint, obwohl die gezeigte Wirkung tatsächlich nicht oder nicht in dieser Form eingetreten ist.
Davon zu trennen ist die wettbewerbsrechtliche Bewertung: Die dargestellte Wirkung muss inhaltlich zutreffen und belegbar sein. Eine Kennzeichnung als KI-generierter oder KI-veränderter Inhalt macht eine unzutreffende Vorher-Nachher-Darstellung nicht zulässig (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG).
Je nach beworbenem Produkt oder angebotener Leistung können zusätzliche Vorschriften gelten. Für kosmetische Mittel dürfen insbesondere keine Wirkungen dargestellt werden, die das Produkt nicht besitzt oder die nicht hinreichend belegt sind (Art. 20 Kosmetik-VO; Verordnung (EU) Nr. 655/2013).
Für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe sind vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen außerhalb der Fachkreise verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG). Nach der Rechtsprechung erfasst das Verbot nicht nur klassische Schönheitsoperationen. Der BGH hat entschieden, dass auch die Veränderung von Nase oder Kinn durch das Einbringen von Hyaluron mittels einer Kanüle als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff gilt (BGH, Urteil vom 31.07.2025 – I ZR 170/24).
Das Verbot lässt sich auch nicht durch künstlich erzeugte Darstellungen umgehen. Nach Auffassung des OLG Koblenz werden auch Vorher-Nachher-Darstellungen mit digitalen Avataren erfasst, weil von ihnen dieselbe suggestive Werbewirkung ausgehen kann wie von Bildern realer Personen (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024 – 9 U 1097/23).
2. Videos und Stimmen
Auch KI-generierte oder manipulierte Videos und Stimmen können kennzeichnungspflichtig sein.
Bei Stimmen kommt es darauf an, ob sie einer wirklichen Person hinreichend ähneln und fälschlicherweise wie eine authentische Aufnahme wirken. Besonders kritisch sind nachgebildete Kundenstimmen, Expertenaussagen, Influencer-Empfehlungen oder Äußerungen von Unternehmensvertretern.
Als Beispiel für einen Ton-Deepfake nennen die Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO vom 20. Juli 2026 das Klonen der Stimmen der Stammsprecher eines Podcasts.
Eine synthetische Sprecherstimme ist nicht allein wegen ihres künstlichen Ursprungs als Deepfake einzuordnen. Eine Kennzeichnungspflicht kann aber auch dann bestehen, wenn keine bestimmte reale Person nachgebildet wird. Entscheidend ist, ob die Stimme einer wirklichen oder realistisch möglichen menschlichen Stimme ähnelt und fälschlicherweise wie eine authentische Aufnahme erscheint.
Werden künstlich erzeugte Bewertungen oder Empfehlungen als Äußerungen echter Verbraucher ausgegeben, kann darin unabhängig von der KI-Kennzeichnung eine stets unzulässige geschäftliche Handlung nach Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegen. Erfasst sind nicht nur ausformulierte Bewertungen, sondern auch sonstige Empfehlungen, etwa Sterne-, Noten- oder vergleichbare Empfehlungsdarstellungen. Eine Kennzeichnung als KI-Inhalt macht eine gefälschte Verbraucherbewertung oder -empfehlung nicht zulässig.
Behauptet ein Händler, veröffentlichte Bewertungen stammten von tatsächlichen Käufern oder Nutzern, muss er zudem angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit ergreifen (Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Macht er Verbraucherbewertungen zugänglich, muss er außerdem darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass diese von tatsächlichen Käufern oder Nutzern stammen (§ 5b Abs. 3 UWG).
Bei Videos reicht ein Hinweis nur am Ende regelmäßig nicht aus. Nutzer können zu unterschiedlichen Zeitpunkten einsteigen, etwa bei Livestreams. Außerdem können einzelne Ausschnitte gesondert weiterverbreitet werden. Die Offenlegung muss daher spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition klar und unterscheidbar erfolgen.
Als praktische Orientierung sieht der freiwillige „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ vor, das Label zu Beginn eines Videos einzublenden und es – soweit möglich – in regelmäßigen Abständen sowie nach Unterbrechungen, etwa nach Werbepausen, zu wiederholen (Section 2, Measure 1.2).
Bei reinen Audioinhalten ohne Bildfläche sieht der Kodex zu Beginn einen kurzen und klar verständlichen gesprochenen Hinweis vor. Ist eine Bildfläche vorhanden, soll zusätzlich ein visuelles Label eingeblendet werden (Section 2, Measures 1.1 und 1.2).
KI-generierte Texte
Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO kann auch KI-generierte oder KI-manipulierte Texte erfassen. Die Pflicht ist insoweit jedoch eng begrenzt: Erfasst sind nur Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Für den klassischen Online-Handel schränkt dies den Anwendungsbereich erheblich ein. Werbe-, Marketing- und Produktbeschreibungstexte werden regelmäßig nicht erfasst. Sie sollen in erster Linie den Absatz fördern und nicht die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse informieren.
Auch Texte zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit fallen nicht automatisch unter die Vorschrift. Es kommt darauf an, ob sie nach ihrem Zweck und Veröffentlichungskontext die Öffentlichkeit informieren oder lediglich ein Produkt bewerben.
Eine Kennzeichnungspflicht kann daher insbesondere bei KI-generierten redaktionellen Beiträgen, Ratgebern, Warnhinweisen oder sonstigen Veröffentlichungen in Betracht kommen, die sich etwa mit öffentlicher Gesundheit, Verbraucher- oder Produktsicherheit, Umwelt- und Nachhaltigkeitsfragen oder anderen gesellschaftlich relevanten Themen befassen.
Die Offenlegungspflicht entfällt, wenn der KI-generierte oder KI-manipulierte Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für seine Veröffentlichung trägt. Erforderlich ist eine tatsächliche inhaltliche Prüfung; eine nur formale oder oberflächliche Durchsicht genügt regelmäßig nicht.
Der freiwillige „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ enthält hierzu nähere Orientierungshilfen (Section 2, Commitment 4).
Kreative Werbung ist nicht automatisch privilegiert
Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 S. 3 KI-VO sieht für Inhalte, die Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werks sind, eine erleichterte Form der Offenlegung vor. Für klassische Produktwerbung im Online-Shop lässt sich daraus aber keine allgemeine Ausnahme ableiten.
Fotorealistische Produktbilder, virtuelle Models und künstliche Anwendungsszenen dienen meist unmittelbar der Absatzförderung. Händler sollten daher nicht davon ausgehen, dass solche Darstellungen schon wegen ihrer Gestaltung als kreative Werke privilegiert sind.
Nach den Leitlinien genügt eine technische oder gestalterische Bearbeitung nicht. Erforderlich ist ein offensichtlich künstlerisches, kreatives, satirisches, fiktionales oder vergleichbares Werk. Ein kommerzieller Zweck schließt die Erleichterung zwar nicht aus. Rein funktionale Produktwerbung wird davon aber regelmäßig nicht erfasst.
So ist ein KI-Video, in dem simulierte Verbraucher ein Produkt benutzen, um andere zum Kauf zu bewegen, nicht allein deshalb als kreatives Werk privilegiert. Gleiches gilt regelmäßig für realitätsnahe KI-Bilder bekannter Personen, denen kein erkennbar fiktionaler, künstlerischer oder satirischer Zweck zukommt.
Je produktnäher, fotorealistischer und kaufentscheidender ein KI-Inhalt eingesetzt wird, desto weniger sollten Händler darauf vertrauen, dass die erleichterte Offenlegung für künstlerische oder kreative Werke greift.
Greift die Erleichterung, entfällt die Offenlegungspflicht nicht vollständig. Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 S. 3 KI-VO verlangt weiterhin einen Hinweis darauf, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Offenlegung muss aber nur in geeigneter Weise erfolgen und darf so ausgestaltet werden, dass sie die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Rechte Dritter bleiben davon unberührt. Auch ein künstlerisch, kreativ, satirisch oder fiktional eingeordneter KI-Inhalt kann insbesondere Persönlichkeits-, Urheber-, Marken- oder Datenschutzrechte verletzen.
Der freiwillige „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ folgt demselben Ansatz: Auch bei künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken soll ein Icon oder ein gleichwertiger Hinweis verwendet werden. Dieser darf aber so platziert werden, dass der Werkcharakter nicht unnötig beeinträchtigt wird.
Wie muss der Hinweis aussehen?
Die Offenlegung muss klar und unterscheidbar sowie spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition erfolgen. Außerdem muss sie den anwendbaren Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (Art. 50 Abs. 5 KI-VO).
1. Klar, sichtbar und unmittelbar am Inhalt
Nach den Leitlinien muss der Hinweis gut wahrnehmbar, leicht verständlich und deutlich vom übrigen Inhalt abgesetzt sein. Ein Hinweis nur in einer Anleitung oder hinter mehreren Menüebenen genügt regelmäßig nicht.
Im Online-Shop gehört der Hinweis deshalb dorthin, wo Verbraucher den Bild-, Ton- oder Videoinhalt wahrnehmen. Ein versteckter Hinweis in den AGB, der Datenschutzerklärung oder allgemeinen Shop-Informationen genügt regelmäßig nicht.
Der Hinweis muss zudem für die angesprochenen Personen unmittelbar wahrnehmbar sein. Bei Bildern und Videos muss er daher grundsätzlich sichtbar, bei reinen Audioinhalten hörbar sein. Verbraucher dürfen nicht erst spezielle technische Hilfsmittel einsetzen oder gezielt nach der Information suchen müssen.
Eine ausschließlich maschinenlesbare Markierung, etwa durch Metadaten oder ein technisches Wasserzeichen, erfüllt die Betreiberpflicht aus Art. 50 Abs. 4 KI-VO daher nicht. Solche technischen Markierungen betreffen vor allem die Pflicht des Anbieters des KI-Systems nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO. Händler werden dadurch nicht von ihrer eigenen Pflicht entlastet, kennzeichnungspflichtige Inhalte für Verbraucher sichtbar oder hörbar offenzulegen.
Geeignet sind je nach Inhalt beispielsweise folgende Hinweise:
- „KI-generiertes Bild“
- „KI-generierte Stimme“
- „Dieses Video enthält KI-generierte Inhalte“
Wie auffällig der Hinweis gestaltet werden muss, hängt insbesondere davon ab, wie leicht der Inhalt für eine echte oder wahrheitsgemäße Darstellung gehalten werden kann und in welchem Kontext er eingesetzt wird.
2. EU-Icon-Set als praktische Orientierung
Ein konkretes Werkzeug bietet das offizielle EU-Icon-Set. Die Icons sind Bestandteil von Section 2 des freiwilligen „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ und stehen kostenlos sowie ohne Pflicht zur Quellenangabe als SVG- und PNG-Dateien zur Verfügung.
Das Icon-Set umfasst drei Icon-Typen:
- ein Basis-Icon mit dem Kürzel „AI“,
- das Icon „AI GENERATED“ für vollständig KI-generierte Inhalte und
- das Icon „AI MODIFIED“ für teilweise mit KI veränderte Inhalte.
Jeder dieser drei Icon-Typen steht in vier Gestaltungsvarianten zur Verfügung: schwarz, weiß, schwarz mit 50-prozentiger Transparenz und weiß mit 50-prozentiger Transparenz.
Nach Angaben der Kommission haben Nutzertests gezeigt, dass das Basis-Icon besser erkannt und verstanden wird, wenn es mit einem erläuternden Textlabel kombiniert wird.
Als Beispiele für teilweise KI-veränderte Inhalte nennt die Kommission unter anderem ein mithilfe von KI eingerichtetes Foto eines ursprünglich leeren Apartments sowie ein echtes Foto, in das mittels KI ein anderes Gesicht eingesetzt wurde.
Die Verwendung der EU-Icons ist freiwillig. Die Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 KI-VO sind es dagegen nicht.
Die bloße Verwendung eines EU-Icons begründet für sich genommen noch keine Rechtskonformität. Entscheidend ist, dass die Offenlegung im konkreten Fall den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Wer dem freiwilligen Verhaltenskodex nicht beitritt, bleibt unmittelbar an die gesetzlichen Anforderungen des Art. 50 KI-VO gebunden und sollte darlegen und dokumentieren können, wie diese anderweitig erfüllt werden. Die Nutzung der EU-Icons durch einen Nichtunterzeichner ist nicht als Beitritt zum Kodex zu verstehen.
3. Platzierung und Weiterverbreitung
Der freiwillige Verhaltenskodex sieht grundsätzlich vor, das Icon unmittelbar in den kennzeichnungspflichtigen Deepfake oder Text einzubetten. Für kreative Werke gilt eine Ausnahme. Eine unmittelbare Einbettung ist zudem nicht erforderlich, wenn eine gleichwertige Alternative zur Verfügung steht, etwa eine Einblendung in der Benutzeroberfläche.
Das Icon ist an einer Stelle anzubringen, an der es nicht durch andere Einblendungen verdeckt wird. Es muss auch sichtbar bleiben, wenn der Inhalt erneut geteilt oder heruntergeladen wird.
Auch Kennzeichnungswerkzeuge von Online-Marktplätzen oder Plattformen können grundsätzlich genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Offenlegung dadurch tatsächlich spätestens bei der ersten Exposition klar und unterscheidbar erfolgt und die Anforderungen an die Weiterverbreitung eingehalten werden.
4. Barrierefreiheit des Hinweises
Art. 50 Abs. 5 KI-VO schafft keine eigenständigen oder zusätzlichen Barrierefreiheitsanforderungen. Die Offenlegung muss vielmehr den Barrierefreiheitsvorgaben entsprechen, die für das jeweilige Angebot ohnehin gelten.
Für deutsche Online-Händler ist dabei insbesondere das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz relevant. Fällt das Online-Angebot in dessen Anwendungsbereich, müssen auch Hinweise auf KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte barrierefrei gestaltet sein.
Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach dem Angebot, dem verwendeten Inhalt und den angesprochenen Personen. In Betracht kommen insbesondere:
- eine gut wahrnehmbare Größe,
- leicht verständliche Formulierungen,
- ein ausreichender Kontrast zwischen Hinweis und Hintergrund sowie
- eine technische Auszeichnung für Screenreader, etwa durch Alternativtexte oder ARIA-Labels.
Verweist ein Icon auf weiterführende Informationen, sollte klar erkennbar sein, dass zusätzliche Informationen verfügbar sind. Unterliegt das Angebot Barrierefreiheitsanforderungen, müssen auch diese Inhalte mit assistiven Technologien zugänglich und navigierbar sein.
Zeitlich begrenzte Einblendungen sollten lange genug sichtbar bleiben, damit sie auch von Personen mit kognitiven Einschränkungen oder einer langsameren Informationsverarbeitung erfasst werden können.
Begleitende Hinweise sollten möglichst einfach und eindeutig formuliert sein. Fachjargon, missverständliche Wendungen und unnötige Abkürzungen sollten vermieden werden.
Richtet sich das Angebot auch an Kinder, ältere Menschen oder andere besonders schutzbedürftige Gruppen, sind deren Verständniserwartungen und mögliche besondere Bedürfnisse bei der Gestaltung des Hinweises zusätzlich zu berücksichtigen.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen Art. 50 KI-VO können mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder bei Unternehmen bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Höchstbetrag (Art. 99 Abs. 4 lit. g, Abs. 6 KI-VO).
Bei der Bußgeldbemessung sind insbesondere Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, die Zusammenarbeit mit den Behörden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Mildernd kann sich auswirken, wenn ein Unternehmen einen als geeignet bewerteten Verhaltenskodex umgesetzt hat (Art. 99 Abs. 7 KI-VO).
Unternehmen, die dem freiwilligen „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ nicht beitreten, sollten dokumentieren, wie sie die Transparenzpflichten anderweitig erfüllen. Hierzu kann etwa eine Gap-Analyse dienen, welche die eigenen Maßnahmen mit den Vorgaben des Kodex vergleicht.
Auch eine Beschwerde kann ein behördliches Verfahren auslösen. Zuständig sind grundsätzlich die nationalen Marktüberwachungsbehörden, in bestimmten Fällen das Europäische KI-Büro oder der Europäische Datenschutzbeauftragte.
Daneben bleibt das Wettbewerbsrecht anwendbar. Erwecken KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte einen falschen Eindruck über ein Produkt, seine Eigenschaften, seine Wirkung oder seine Verwendung, drohen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 13 UWG in Verbindung mit §§ 5 und 5a UWG. Ein ordnungsgemäßer KI-Hinweis macht irreführende Werbung nicht zulässig.
Gilt die Kennzeichnungspflicht ab dem 02.08.2026 auch für bereits bestehende Angebote?
Nach den Leitlinien müssen Deepfakes, die bereits vor dem 02.08.2026 erzeugt oder manipuliert wurden, grundsätzlich nicht nachträglich gekennzeichnet werden.“
Die Kommission ermutigt zwar zu einer freiwilligen Kennzeichnung solcher Altinhalte. Dabei wird jedoch kein unverhältnismäßiger Aufwand erwartet. Händler müssen daher insbesondere nicht ihren gesamten Content-Bestand überprüfen oder bereits bedruckte Waren und Produktverpackungen nachträglich ändern.
Anders werden KI-generierte oder KI-manipulierte Texte behandelt: Wurde ein solcher Text zwar vor dem 02.08.2026 erzeugt, aber erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht, gelten für diese Veröffentlichung bereits die Transparenzpflichten des Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO.
Die Leitlinien treffen keine ausdrückliche Aussage dazu, wie ältere Deepfakes zu behandeln sind, wenn sie nach dem 02.08.2026 erneut oder in einem anderen Zusammenhang eingesetzt werden. Werden solche Inhalte erneut veröffentlicht, für neue Angebote oder Werbekampagnen verwendet oder wesentlich verändert, sollte ihre Kennzeichnungspflicht daher vorsorglich erneut geprüft werden.
Fazit
Nicht jeder KI-Einsatz führt zu einer Kennzeichnungspflicht. Bei Bildern, Videos und Tonaufnahmen kommt es vor allem darauf an, ob das vorhersehbare Publikum den Inhalt fälschlich für echt oder wahrheitsgemäß halten kann.
Online-Händler sollten insbesondere fotorealistische Produktbilder, virtuelle Models, künstliche Anwendungsszenen und nachgebildete Stimmen prüfen. Kennzeichnungspflichtige Inhalte müssen spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar als KI-generiert oder KI-manipuliert erkennbar sein.
Vor dem 02.08.2026 erzeugte oder manipulierte Deepfakes müssen grundsätzlich nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Für ältere Inhalte, die nach diesem Zeitpunkt erneut eingesetzt oder wesentlich verändert werden, enthalten die Leitlinien keine ausdrückliche Regelung. Ihre Kennzeichnungspflicht sollte deshalb vorsorglich erneut geprüft werden.
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11 Kommentare
Auch die Texte sind Teils Ki genreriert und manuell nachgearbeitet . Sie beschreiben Behandlungen, Ablauf , was ist wichtig danach zu wissen usw….
-welcher Satz denn rechtssicher verwendet werden kann, oder ob in jedem Bild je nach der Art der KI-Verwendung ein passender Satz stehen muss, das Gesetz selbst schlägt nur zusätzlich Icons vor, die aber ohne Text nicht ausreichend für die Kennzeichnung sind. Der jeweilige Wortlaut wird nicht vorgeschlagen.
-nach derzeitigem Stand reicht es nicht aus eine Bildunterschrift zu generieren, da die in Suchmaschinen nicht angezeigt würde. Es muss eine Schrift in dem Bild/Video eingebettet sein.
Hier ist zu klären wie groß die Schrift sein muss, um als "lesbar" zu gelten.
Dabei wird immer wieder auf Wahrnehmbar beim ersten Kontakt verwiesen. Trifft das auch auf die Vorschaubilder in den Suchergebnissen bei ebay oder Amazon zu? Wie soll das da sichtbar gemacht werden?
-wie sieht es mit den anderen EU-Ländern aus, in denen wir verkaufen:
müssen die Hinweise dort in der jeweiligen Landessprache sein, ziehen die anderen Länder überhaupt mit? Wie verhält sich das mit deutschen Angeboten, die auch aus dem EU Ausland gekauft werden können?
-da Rechtsanwälte jetzt schon davon ausgehen, dass alle stark bearbeiteten Bilder generell abmahngefährlich sind und es für den Anbieter schwierig/unmöglich sein wird nachzuweisen, dass das Bild manuell/ohne KI bearbeitet wurde, sollten wir klären, ob auf "alle" Bilder der Vermerk drauf soll/muss.
-der Punkt Übergangsfrist für Bilder die vor dem 02.08.2026 erstmals veröffentlicht wurden ist auch problematisch, denn der Anbieter muss im Zweifelsfall nachweisen, dass das Bild vorher veröffentlicht wurde und dafür gibt es derzeit kaum eine Möglichkeit. Das Erstelldatum des Bildes reicht hierfür nach Ansicht von Rechtsanwälten nicht aus.
Diese müssen dann gekennzeichnet werden?
Folglich gibt z.B. YouTube den Hinweis gleich ganz oben in der Song-Beschreibung durch ein KI-Logo.
Reicht das?
Oder muss ich mein künstlerisches Werk (das Musikvideo) zwingend durch ein Logo (ähnlich einem TV-Senderlogo) verschandeln?
Enthält das Musikvideo solche Deepfakes und werden die eingesetzten KI-Systeme nicht ausschließlich im Rahmen einer rein persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit verwendet, ist der KI-Ursprung offenzulegen.
Für offenkundig künstlerische oder kreative Werke – dazu zählen nach den Leitlinien ausdrücklich auch Musik und filmische Werke – gilt eine erleichterte Transparenzpflicht. Es genügt dann, den KI-Ursprung in angemessener Weise offenzulegen, ohne dass Darstellung und Genuss des Werkes beeinträchtigt werden.
Dabei können auch die Kennzeichnungsfunktionen großer Online-Plattformen genutzt werden. Bei YouTube führt die entsprechende Angabe des Creators zu einer KI-Kennzeichnung. Nach den aktuellen Angaben von YouTube erscheint bei fotorealistischen oder wesentlich KI-generierten bzw. KI-veränderten längeren Videos der Hinweis direkt unter dem Video. Bei Shorts wird er unmittelbar im Video angezeigt. Bei unrealistischen oder animierten Inhalten kann sich die Kennzeichnung dagegen in der erweiterten Videobeschreibung befinden.
Zusätzlich enthält die erweiterte Videobeschreibung den Bereich „Wie wurde dieser Inhalt erstellt?“, in dem YouTube nähere Angaben zur Entstehung des Inhalts bereitstellt.
Nach unserer aktuellen Einschätzung spricht daher viel dafür, dass die von YouTube bereitgestellte Kennzeichnung ausreichen kann, wenn sie dem Zuschauer klar und deutlich angezeigt wird.
Ein dauerhaft wie ein Senderlogo in das Musikvideo eingeblendeter KI-Hinweis dürfte deshalb nicht erforderlich sein.
Die Verordnung klingt für mich so, dass nur Betreiber einer KI zur Kennzeichnung verpflichtet werden.
Sie schreiben hier weiter oben "Ein reales Produkt vor einem KI-generierten Hintergrund ist regelmäßig unproblematisch, solange die Darstellung nicht über Aussehen, Eigenschaften oder Verwendung des Produkts täuscht", aber auf der Seite der EU steht "Deepfakes – KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die existierenden Personen, Objekten, Orten, Entitäten oder Ereignissen ähneln und für eine Person fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgemäß erscheinen würden." Was ist also, wenn ich z.b. echt fotografierte Gartenzwerge in einen virtuellen von der KI generierten Garten setze, dann ist das doch ein "deepfake des Ortes" oder nicht? Ich finde das ganze extrem verwirrend und fürchte eine Klage- bzw. Abmahnwelle und jeder "kleine Händler" den es dann trifft, muss sich dann erstmal mit Anwälten auseinandersetzen, deswegen scheint es mir sinnvoll, einfach alles mit KI zu kennzeichnen. Aber da gibt es das nächste Problem: Verkaufsplattformen wie Amazon, ebay und vor allem auch google verbieten sogenannte Bild-Overlays, also Text auf Bildern und würden die Bilder gemäß Ihrer Regeln sofort ausblenden. ABER: eine Kennzeichung im Verkaufstext ist ja auch nicht möglich, da die AI-Kennzeichung mit dem Bild verbunden sein muss, für den Fall, dass jemand das Bild beispielsweise über WhatsApp etc weiterleitet. Wie soll also das ganze umgesetzt werden???? Je mehr man sich dazu Gedanken macht, umso weniger scheint das Gesetz realitisch umsetzbar zu sein. Danke im Voraus für Ihre Antwort!
Erhalten Sie von einem Lieferanten lediglich fertige Bilder, ohne darüber entschieden oder kontrolliert zu haben, ob und wie dafür KI eingesetzt wurde, sind Sie nach den Leitlinien regelmäßig nicht selbst Betreiber. Anders liegt es, wenn Sie Bilder gezielt für Ihren Shop erstellen lassen und dabei den KI-Einsatz mitbestimmen oder kontrollieren (Leitlinien Rn. 12, 14 und 16).
Außerdem muss das Bild überhaupt ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake sein. Ein reales Produkt vor einem KI-generierten Hintergrund ist regelmäßig unproblematisch, solange die Darstellung nicht über Aussehen, Eigenschaften oder Verwendung des Produkts täuscht. KI-generierte oder manipulierte Produktbilder, die das Produkt etwa attraktiver oder hochwertiger erscheinen lassen als tatsächlich, können dagegen kennzeichnungspflichtig sein.
Hat der Lieferant bereits eine Kennzeichnung angebracht, sollte diese beibehalten werden. Bearbeiten Sie das Bild anschließend selbst mit KI inhaltlich weiter, ist Ihre eigene Bearbeitung gesondert zu prüfen.
Jetzt die Frage: Was ist, wenn ich für die Fotomontage klassische Techniken anwende ohne eine KI zu nutzen? Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich ja nur auf Ki-Inhalte. Also könnte ich das Model von Hand freistellen und dann das Bild so ändern und müsste es somit nicht kennzeichnen. Schon interessant....
Genau vor solchen Täuschungen und Fakes soll das Gesetz schützen. Wenn man aber ein echtes Model fotografiert und nur den Hintergrund anpasst (egal ob mit Photoshop oder als Freistellung), bleibt die Person echt und das Produkt real. Daher ist das für mich keine KI-Täuschung im Sinne des Gesetzes.