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Neue gesetzliche Entwicklungen

Neue EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

Neue EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

Die EU-Kommission hat frei verwendbare Icons zur Kennzeichnung bestimmter KI-generierter und KI-manipulierter Inhalte veröffentlicht. Wir erläutern Zweck, Varianten, Nutzung und praktische Einsatzmöglichkeiten der EU-Icons.

Worum geht es bei den EU-Icons für KI-Inhalte?

Die EU-Icons sind von der Europäischen Kommission entwickelte Symbole zur Kennzeichnung bestimmter KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte.

Unternehmen, Plattformen, Publisher, Agenturen und andere Verwender können sie nutzen, um solche Inhalte sichtbar und wiedererkennbar kenntlich zu machen. Die Symbole sind frei verfügbar.

Zweck der Icons ist es, die Kennzeichnung KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte zu vereinheitlichen und leichter erkennbar zu machen. Nutzer sollen schneller einordnen können, ob ein Inhalt künstlich erzeugt oder durch KI verändert wurde. Damit dienen die Icons der praktischen Umsetzung der Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung; sie ersetzen aber keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Sind die EU-Icons gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verwendung der EU-Icons freiwillig ist. Unternehmen sind also nicht verpflichtet, gerade diese Symbole zu nutzen.

In Betracht kommen ebenso andere klare Kennzeichnungsformen, etwa ein verständlicher Texthinweis, ein eigenes Label oder eine Kombination aus Icon und Text.

Schützt die Verwendung der EU-Icons automatisch vor Rechtsverstößen?

Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass die Verwendung der Icons für sich genommen keine Rechtskonformität begründet.

Wer kennzeichnungspflichtige KI-Inhalte veröffentlicht, bleibt dafür verantwortlich, dass der Hinweis den Anforderungen der KI-Verordnung, insbesondere Art. 50 KI-VO, entspricht. Für Händler geht es dabei vor allem um die sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes sowie bestimmter KI-generierter oder KI-manipulierter Texte nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO.

Die Icons ersetzen nicht die rechtliche Einordnung im Einzelfall. Es ist weiterhin zu prüfen, ob der konkrete Inhalt überhaupt kennzeichnungspflichtig ist und ob der Hinweis ausreichend sichtbar, verständlich und technisch zuverlässig eingebunden wird.

Wer darf die EU-Icons verwenden und wo gibt es sie?

Die Kommission stellt die Icons öffentlich und frei nutzbar bereit. Eine Namensnennung der Kommission oder des AI Office ist nicht erforderlich.

Bereitgestellt werden die Icons auf der Kommissionsseite „EU Icons for labelling AI-generated content". Dort lassen sich ZIP-Dateien mit allen Symbolen und Varianten herunterladen – im SVG- und im PNG-Format.

Für Websites, Apps und responsive Darstellungen eignet sich in der Regel das SVG-Format, weil es ohne Qualitätsverlust skaliert. PNG-Dateien bieten sich eher für statische Grafiken, einfache CMS-Einbindungen oder Bildbearbeitungen an.

Eine verbindliche Zuordnung der Formate zu bestimmten Einsatzzwecken gibt die Kommission nicht vor.

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Ab wann dürfen die EU-Icons verwendet werden?

Die EU-Icons dürfen bereits jetzt verwendet werden. Die Kommission hat die Icons am 10. Juni 2026 öffentlich bereitgestellt und erklärt, dass sie von jedermann frei genutzt werden dürfen.

Davon zu unterscheiden ist der Beginn der gesetzlichen Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO. Diese Transparenzpflichten gelten erst ab dem 2. August 2026.

Welche Varianten der EU-Icons gibt es?

Die Kommission stellt die EU-Icons in mehreren Darstellungen bereit. Sie unterscheiden sich zunächst nach ihrer Darstellung auf unterschiedlichen Hintergründen:

  • schwarz,
  • weiß,
  • schwarz mit 50 % Transparenz,
  • weiß mit 50 % Transparenz.

Die Wahl der Variante sollte sich am jeweiligen Hintergrund orientieren. Entscheidend ist, dass die Kennzeichnung gut erkennbar bleibt. Ein weißes Icon auf hellem oder ein schwarzes Icon auf dunklem Hintergrund kann seinen Zweck verfehlen, wenn es praktisch nicht wahrnehmbar ist.

Daneben unterscheidet die Kommission drei inhaltliche Grund-Icons. Welches Icon passt, richtet sich vor allem danach, ob ein Inhalt vollständig KI-generiert wurde, ob ein vorhandener Inhalt nachträglich mit KI verändert wurde oder ob der KI-Bezug allgemeiner gekennzeichnet werden soll.

1. Basic Icon

black

Das Basic Icon ist die allgemeine Kennzeichnung für Inhalte mit KI-Bezug. Es trifft keine Aussage dazu, ob ein Inhalt vollständig KI-generiert oder lediglich KI-modifiziert wurde.

Nach den Erläuterungen der Kommission eignet es sich vor allem für Fälle, in denen der KI-Einsatz offengelegt, aber nicht allein den Kategorien „AI GENERATED“ oder „AI MODIFIED“ zugeordnet werden soll. Sinnvoll ist das Basic Icon daher insbesondere in Kombination mit einem kurzen Texthinweis, Tooltip, Klickhinweis oder einer aufklappbaren Informationsebene.

Die Kommission nennt etwa ein Deepfake-Video, bei dem der Hinweis „voices generated with“ mit dem Basic Icon kombiniert wird.

Für eine deutschsprachige Umsetzung kommen je nach Inhalt und Kontext etwa folgende Formulierungen in Betracht:

  • „Stimmen erzeugt mit [Basic Icon]“
  • „KI-generierte Elemente [Basic Icon]“
  • „Mit KI erstellt [Basic Icon]“

2. Icon „AI GENERATED“ für vollständig KI-generierte Inhalte

AI generated

Dieses Icon ist nach der Kommission für Inhalte vorgesehen, die vollständig KI-generiert sind.

Bei Bild-, Audio- und Videoinhalten betrifft dies etwa vollständig KI-generierte Deepfakes. Bei Texten kommt das Icon nur in besonderen Fällen in Betracht.

Eine Kennzeichnungspflicht besteht bei Texten nicht schon deshalb, weil sie ganz oder teilweise mit KI erstellt wurden. Erfasst sind nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO nur bestimmte KI-generierte oder KI-manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Reine Produktbeschreibungen, Werbetexte oder interne Unternehmenskommunikation fallen regelmäßig nicht darunter.

Das bloße Eingeben eines Prompts steht einer vollständigen KI-Generierung nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass der relevante Inhalt insgesamt künstlich erzeugt wurde und nicht nur einzelne Bestandteile eines vorhandenen Ausgangsmaterials nachträglich mit KI verändert wurden.

Als Beispiele nennt die Kommission vollständig KI-generierte Deepfake-Videos mit Politikern oder fiktiven Ereignissen, KI-generierte Musikstücke, Bilder oder Videos sowie KI-generierte Nachrichtenzusammenfassungen.

Als Begleittext kommen etwa folgende Formulierungen in Betracht:

  • „AI GENERATED – KI-generierte Abbildung“
  • „AI GENERATED – KI-generierte Stimme“
  • „AI GENERATED – KI-generierte Zusammenfassung“

3. Icon „AI MODIFIED“ für teilweise KI-modifizierte Inhalte

AI modified

Dieses Icon ist nach der Kommission für Inhalte vorgesehen, die nicht vollständig KI-generiert sind, sondern auf vorhandenem Ausgangsmaterial beruhen und nachträglich durch KI verändert wurden.

Erfasst sind insbesondere Fälle, in denen durch die KI-Bearbeitung ein Deepfake entsteht oder ein Text über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse KI-gestützt verändert wurde.

Als Beispiele nennt die Kommission den KI-gestützten Austausch eines Gesichts in einem authentischen Foto durch das Gesicht eines Politikers sowie echte Fotos einer leeren Wohnung, die mithilfe von KI möbliert werden. Auch bei realen Fotos, die nachträglich inhaltlich mit KI verändert werden, kann das Icon „AI MODIFIED“ näherliegen als „AI GENERATED“.

Maßgeblich bleibt aber der konkrete Einzelfall: Nicht jede KI-gestützte Bearbeitung löst eine Offenlegungspflicht aus. Reine technische Anpassungen, etwa Helligkeitskorrekturen, Zuschnitte oder einfache Freistellungen, sind von inhaltlichen Veränderungen zu unterscheiden.

Das Icon passt daher vor allem bei Inhalten mit realer oder menschlich erstellter Grundlage, die nachträglich inhaltlich durch KI verändert wurden.

Als Begleittext kommen etwa folgende Formulierungen in Betracht:

  • „AI MODIFIED – Mit KI verändert“
  • „AI MODIFIED – Bild teilweise mit KI bearbeitet“
  • „AI MODIFIED – Bild teilweise mit KI verändert“

4. Kreative, künstlerische, satirische und fiktionale Inhalte

Für Deepfake-Inhalte, die Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werks oder Programms sind, gelten Besonderheiten.

Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO ist die Transparenzpflicht in solchen Fällen auf eine Offenlegung in geeigneter Weise beschränkt. Sie darf die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigen. Die Kommissionsseite zu den EU-Icons greift diesen Gedanken auf und weist ergänzend darauf hin, dass das Icon bei kreativen Werken nicht zwingend unmittelbar in den Inhalt eingebettet werden muss.

Die Kennzeichnung kann daher anders platziert werden als bei Inhalten, bei denen der Informations- oder Echtheitseindruck im Vordergrund steht. Besteht eine Offenlegungspflicht, muss der KI-Bezug aber auch hier hinreichend erkennbar bleiben.

Sollten die EU-Icons mit einem deutschen Textlabel kombiniert werden?

Die offiziellen EU-Icons verwenden englische Begriffe wie „AI GENERATED“ und „AI MODIFIED“.

Bei deutschsprachigen Inhalten empfiehlt sich daneben ein kurzer deutscher Texthinweis. So bleibt das offizielle Icon unverändert, während die Kennzeichnung für deutschsprachige Nutzer leichter verständlich wird.

Einen ausdrücklichen Hinweis zu deutschsprachigen Zusatzlabels enthält die Kommissionsseite allerdings nicht.

Die Kommission stützt die Kombination aus Icon und Text aber indirekt: So wurden die Icons einem Nutzertest unterzogen; die Ergebnisse sind in das Design eingeflossen. Besonders deutlich verbesserte sich die Verständlichkeit, wenn das Basic Icon durch ein Textlabel ergänzt wurde.

Eine Pflicht, jedes Icon mit einem Textlabel zu kombinieren, formuliert die Kommission nicht. In der Praxis ist die Kombination aber häufig sinnvoll: Das Icon sorgt für Wiedererkennung, der Text erklärt den konkreten KI-Bezug.

Geeignet sind kurze und klare Formulierungen wie

  • „KI-generiert“,
  • „Mit KI verändert“ oder - „KI-generierte Stimme“.

Weniger geeignet sind unklare oder beschönigende Begriffe wie „AI powered“, „digital optimiert“ oder „virtuell verbessert“. Sie lassen nicht hinreichend erkennen, dass der konkrete Inhalt künstlich erzeugt oder KI-gestützt verändert wurde.

Für begleitende Hinweise empfiehlt die Kommission eine einfache, verständliche Sprache. Jargon, missverständliche Formulierungen und unnötige Abkürzungen sollten vermieden werden; die Abkürzung „AI“ nimmt die Kommission davon ausdrücklich aus.

Wie müssen die EU-Icons platziert und sichtbar gemacht werden?

Die Kommission fasst die Darstellungsregeln so zusammen: Das Symbol soll spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Deepfakes oder des veröffentlichten Textes deutlich sichtbar und vom übrigen Inhalt unterscheidbar sein.

Der Nutzer soll den Hinweis also nicht erst suchen müssen, nachdem er den Inhalt bereits wahrgenommen hat.

1. Zeitpunkt und Wahrnehmbarkeit

Ein Hinweis genügt regelmäßig nicht, wenn er erst am Ende eines Videos, am Ende eines längeren Textes, im Impressum, in allgemeinen Nutzungsbedingungen oder auf einer separaten Informationsseite erscheint, während der konkrete Inhalt zuvor ungekennzeichnet wahrgenommen wird.

Eine feste Pixelgröße, eine bestimmte Position wie „oben rechts“ oder eine verbindliche Mindestdauer in Sekunden nennt die Kommission nicht. Maßgeblich sind Inhalt und Nutzungskontext. Größe, Kontrast, Position und Dauer müssen so gewählt sein, dass die Kennzeichnung tatsächlich wahrgenommen werden kann.

2. Einbettung, Overlay und kreative Werke

Grundsätzlich spricht viel dafür, das Icon direkt beim betroffenen Inhalt zu platzieren oder in den Inhalt selbst einzubetten. Alternativen wie ein deutlich sichtbares Benutzeroberflächen-Overlay können in Betracht kommen, wenn sie erkennbar bleiben und dem konkreten Inhalt eindeutig zugeordnet sind.

Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass das Icon dort platziert werden soll, wo es nicht durch andere Overlay-Elemente verdeckt wird. In der Praxis betrifft das etwa Bedienelemente, Banner, Pop-ups, Untertitel, Buttons, Cookie-Hinweise oder sonstige Oberflächenelemente, die die Kennzeichnung überlagern oder optisch verdrängen können. Entscheidend ist, dass der Hinweis nicht nur formal vorhanden ist, sondern tatsächlich wahrgenommen werden kann.

Für Deepfake-Inhalte, die Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werks oder Programms sind, gelten Erleichterungen. Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO genügt in solchen Fällen eine Offenlegung in geeigneter Weise, sofern sie die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Die EU-Icons-Seite greift diesen Gedanken bei den Platzierungshinweisen auf: Bei kreativen Werken muss das Icon nicht zwingend unmittelbar in den Inhalt selbst eingebettet werden. Der Hinweis muss aber auch hier hinreichend erkennbar bleiben und dem konkreten Inhalt zugeordnet werden können.

3. Sichtbarkeit beim Teilen und Herunterladen

Die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass das Symbol sichtbar bleiben soll, wenn Inhalte erneut geteilt oder heruntergeladen werden.

Diese Vorgabe ist für die technische Umsetzung wichtig: Wird ein Bild, Video oder Dokument außerhalb der ursprünglichen Website-Umgebung weiterverwendet, sollte die Kennzeichnung nicht ohne Weiteres verloren gehen.

Rein seitliche Website-Hinweise oder flüchtige UI-Overlays können daher problematisch sein, wenn der Inhalt typischerweise heruntergeladen, geteilt oder in anderen Umgebungen weiterverwendet wird und die Kennzeichnung dabei verschwindet.

Bei Bilddateien kann eine sichtbare Einbindung in die Datei die robustere Lösung sein. Bei Videos spricht viel dafür, die Kennzeichnung so einzubinden, dass sie auch nach Download, Teilen oder Weiterverbreitung erhalten bleibt. Ein bloßes UI-Overlay kommt nur in Betracht, wenn die Sichtbarkeit auch außerhalb der ursprünglichen Oberfläche zuverlässig gewährleistet bleibt.

Was gilt bei Bildern, Videos, Audio und Texten?

Bei Bildern sollte das Icon so platziert sein, dass Nutzer es bei Betrachtung des Bildes wahrnehmen. Können Bilder heruntergeladen oder geteilt werden, muss die Kennzeichnung so umgesetzt sein, dass sie dabei nicht verloren geht.

Bei Videos darf die Kennzeichnung nicht so spät erscheinen, dass Nutzer den Inhalt zunächst ohne Hinweis wahrnehmen. Bei längeren Videos kann eine einmalige Einblendung zu wenig sein, wenn sie im Nutzungskontext praktisch untergeht.

Bei Audioinhalten ist die Umsetzung schwieriger. Die Kommission bezieht Deepfake-Inhalte zwar ausdrücklich auch auf Audio. Bei reinen Audiodateien kann ein grafisches Icon aber nur über begleitende visuelle Elemente sichtbar gemacht werden, etwa in der Player-Umgebung, im Cover, in der Beschreibung oder in ergänzendem Begleitmaterial. Wird ein Icon verwendet, muss es auch dort deutlich wahrnehmbar, unterscheidbar und dem Inhalt eindeutig zugeordnet sein. Eine gesonderte Regel für reine Audioinhalte ohne visuelle Oberfläche enthält die Kommissionsseite nicht.

Bei Texten sollte das Icon spätestens bei der ersten Wahrnehmung des betroffenen Textes erscheinen und diesem eindeutig zugeordnet sein. Naheliegend ist eine Platzierung am Anfang oder unmittelbar beim betroffenen Textabschnitt, nicht erst in einer allgemeinen Fußnote.

Welche Rolle spielt die Barrierefreiheit?

Die Kommission empfiehlt Maßnahmen, damit die Kennzeichnung möglichst leicht wahrgenommen und verstanden werden kann. Dazu gehört insbesondere, das Icon in gut sichtbarer Größe darzustellen und begleitende Labels einfach und verständlich zu formulieren. Jargon, missverständliche Begriffe und unnötige Abkürzungen sollten vermieden werden; die Abkürzung „AI“ nimmt die Kommission hiervon ausdrücklich aus.

Soweit möglich, sollte die Kennzeichnung auch für assistive Technologien erfassbar sein. In Betracht kommen insbesondere Alt-Texte oder ARIA-Labels, die kenntlich machen, dass der Inhalt KI-generiert oder KI-gestützt verändert wurde.

Geeignet sind je nach Inhalt etwa:

  • „KI-generierter Inhalt"
  • „KI-generierte Abbildung"
  • „Mit KI veränderter Inhalt"
  • „AI GENERATED: KI-generierter Inhalt"
  • „AI MODIFIED: Mit KI veränderter Inhalt"

Wird die Kennzeichnung nur für begrenzte Zeit eingeblendet, sollte sie lange genug sichtbar bleiben, damit sie auch von Nutzern mit kognitiven Einschränkungen oder Verarbeitungsschwierigkeiten gelesen und verstanden werden kann. Eine feste Mindestdauer nennt die Kommission nicht. Maßgeblich sind insbesondere Lesbarkeit, Textlänge, Medium und Zielgruppe.

Werden Zusatzinformationen über eine zweite interaktive Ebene bereitgestellt, etwa über einen aufklappbaren Hinweis, einen Informationsdialog oder einen Tooltip, sollte diese Ebene auch mit Hilfstechnologien zugänglich und navigierbar sein. Sie kann die Kennzeichnung erläutern, sollte sie aber nicht vollständig ersetzen. Nutzer sollten bereits ohne weitere Interaktion erkennen können, dass es um KI-generierte oder mithilfe von KI veränderte Inhalte geht.

Dürfen die EU-Icons verändert werden und ist die Kommission zu nennen?

Die Kommission stellt die Icons in vier Varianten bereit: schwarz, weiß, schwarz mit 50 % Transparenz und weiß mit 50 % Transparenz. Eine ausdrückliche Freigabe beliebiger Designänderungen enthält die Kommissionsseite nicht; ein ausdrückliches Änderungsverbot findet sich dort ebenfalls nicht.

In der Praxis spricht viel dafür, die bereitgestellten Varianten unverändert zu verwenden und nur die jeweils passende Farb- oder Transparenzvariante auszuwählen. So bleibt die Wiedererkennbarkeit der Icons erhalten.

Eine Namensnennung ist für die Nutzung der Icons nicht erforderlich. Die Kommission stellt klar, dass die Icons frei verwendet werden können, ohne etwa die Kommission als Quelle nennen zu müssen.

Fazit

Die EU-Icons sind ein praktisches Hilfsmittel, um bestimmte KI-generierte und KI-manipulierte Inhalte kenntlich zu machen. Sie sind frei verwendbar, ihre Nutzung ist aber nicht vorgeschrieben. Die Kommission stellt sie in verschiedenen Varianten sowie im SVG- und PNG-Format bereit.

Für die Praxis spricht vor allem, dass die EU-Icons ein offizielles, einheitliches und wiedererkennbares Kennzeichnungssystem bieten. Besonders tragfähig ist eine Umsetzung, bei der das passende Icon mit einem kurzen, verständlichen Text kombiniert wird und die Kennzeichnung auch beim Download, beim Teilen sowie bei barrierefreier Nutzung erhalten bleibt.

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