Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Phil Salewski

OLG Frankfurt a.M. zur Irreführung über fehlende Markenlizenz bei Produkten

News vom 10.11.2022, 11:35 Uhr | Keine Kommentare

Das geltende Markenrecht verbietet weitestgehend die markenmäßige Verwendung von geschützten Kennzeichen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Markeninhabers. Werden Produkte unerlaubt und ohne Lizenz unter Verwendung fremder Marken vertrieben, ist die Verkehrsfähigkeit beschränkt. Über eine vermeintliche Irreführung mangels Hinweises auf eine fehlende Markenlizenz eines Produkts hatte jüngst das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden und musste dabei der Besonderheit Rechnung tragen, dass der Anbieter in der Produktbeschreibung aktiv eine Vertragsbeziehung zum Markeninhaber verneinte.

I. Der Sachverhalt

Ein Online-Händler, der mit nostalgischen Dekorationsartikeln handelte und Blechschilder mit geschützten Kennzeichen auf Basis gültiger Lizenzverträge mit den Markeninhabern vertrieb, ging gegen einen Mitbewerber vor, der ebenfalls Schilder mit fremden Markennamen vertrieb.

Allerdings hatte der Mitbewerber für die Verwendung der Marken keine Lizenzen eingeholt und informierte stattdessen vielmehr in den Produktbeschreibungen seiner Angebote wie folgt:

Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet. Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber.

Der über gültige Lizenzen verfügende Online-Händler sah im Verhalten des Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtliche Irreführung über die fehlende Zustimmung der Markeninhaber zum Vertrieb und eine daraus folgende eingeschränkte Verkehrsfähigkeit.

Der vom Mitbewerber verwendete Hinweis sei nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen, da die Rechtsauffassung, die Verwendung der Markennamen sei rein beschreibend und mithin ohne Lizenz möglich, offensichtlich falsch sei.

Beim Aufdrucken von Markennamen auf Blechschilder werde gerade der Geltungsanspruch der fremden Marke für die eigene Absatzförderung genutzt. Die Verwendung der Marke erfolge damit eindeutig markenmäßig und bedürfe der Erlaubnis des Markeninhabers.

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Händler den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, den das Landgericht Frankfurt a.M. aber zurückwies. Eine Irreführung sei wegen der Aufklärung ausgeschlossen.

Vor dem OLG Frankfurt a.M. verfolgte der Antragsteller sein Rechtsschutzziel per sofortiger Beschwerde weiter.

Banner Unlimited Paket

II. Die Entscheidung

Mit Beschluss vom 10.10.2022 (Az. 6 W 61/22) wies das OLG Frankfurt a.M. die sofortige Beschwerde zurück.

Zwar sei der Antragstellerin insoweit recht zu geben, als dass die vom Antragsgegner geäußerte Rechtsauffassung zur rein beschreibenden Markenverwendung unzutreffend sei. Beim Aufdruck einer fremden Marke auf ein Blechschild solle der Absatz gerade durch den Geltungsanspruch der Marke gefördert werden, was die Benutzung markenmäßig und erlaubnispflichtig mache.

Eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs über das Nichtvorhandensein einer Markenlizenz sei aber ausgeschlossen, weil durch den bereitgestellten Hinweis ohne Weiteres ersichtlich werde, dass die auf dem Schild abgebildeten Kennzeichen ohne Zustimmung der Rechteinhaber aufgebracht worden seien. Der Verkehr würde also verstehen, dass es an markenrechtlichen Lizenzen gerade fehle.

Mit dem unzutreffenden Hinweis auf eine rein „beschreibende Benutzung“, einen rechtlichen Terminus, könne der angesprochene Verkehr dahingegen nicht viel anfangen und werde ihn daher auch nicht als eine Verharmlosung des Lizenzfehlens bzw. eine Relativierung des markenrechtswidrigen Verhaltens des Antragsgegners verstehen.

Dass die geschäftlichen Handlungen des Antragsgegners Markenrechte der Rechteinhaber verletzten können und insofern Ansprüche dieser im Raum stünden, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und spiele daher für die Bewertung der Irreführung auch keine Rolle.

III. Fazit

Wer fremde Markennamen auf nostalgische Blechschilder druckt, nutzt den Status der Marken für eigene Geschäftszwecke, handelt markenmäßig und benötigt die ausdrückliche Erlaubnis/Lizenz des Rechteinhabers.

Fehlt an einer Lizenzierung, sind Abwehransprüche des Markeninhabers begründet, die bis zu einer Vernichtung der verletzenden Ware reichen.

Gleichzeitig kann das Angebot eines markenverletzenden Produkts auch eine wettbewerbsrechtliche Irreführung begründen, wenn auf die fehlende Lizenzierung nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Ein Hinweis hingegen, der das Nichtvorhandensein einer Lizenzbeziehung statuiert, vermag den Irreführungscharakter auszuschließen und zumindest diesbezügliche Unterlassungsansprüche von Mitbewerben abzuwehren.

Da markenrechtliche Ansprüche aber unabhängig davon bestehen, sollte auf den Vertrieb von Produkten mit nicht ordnungsgemäß lizenzierten geschützten Kennzeichen unbedingt verzichtet werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller