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Button Lösung

Bestellbutton falsch beschriftet – Vertrag trotzdem wirksam?

Bestellbutton falsch beschriftet – Vertrag trotzdem wirksam?

Ein Bestellbutton mit der bloßen Aufschrift „Bestellen“ genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht. Trotzdem konnte sich der Käufer eines online bestellten E-Autos nach einem Jahr nicht auf diesen Fehler berufen. Das OLG Frankfurt erklärt, warum.

E-Auto für mehr als 60.000 Euro online bestellt

Der Kläger hatte im Online-Shop eines Fahrzeugherstellers ein Elektroauto für 60.520 Euro bestellt. Dafür wählte und konfigurierte er zunächst das gewünschte Modell, legte die Zahlungsart fest und wurde über die Fälligkeit einer Bestellgebühr informiert.

Am Ende dieses mehrstufigen Bestellprozesses klickte er auf eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Bestellen“ und erhielt unmittelbar danach den Fahrzeugbestellvertrag samt Widerrufsbelehrung. Das Fahrzeug wurde anschließend ausgeliefert und vom Käufer rund ein Jahr lang genutzt.

Erst danach widerrief der Käufer seine auf den Kaufvertrag gerichtete Willenserklärung und verlangte den Kaufpreis zurück.

Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 15.09.2026 (Az. 9 U 76/25), dass dieser Widerruf verspätet war. Der Käufer sei ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, sodass die Widerrufsfrist bei seiner Erklärung längst abgelaufen gewesen sei. Nach Angaben des Gerichts hatte der Bundesgerichtshof die hier verwendete Widerrufsbelehrung bereits in sechs Entscheidungen für ordnungsgemäß befunden.

Damit blieb dem Käufer noch ein anderes Argument: Wegen des falsch beschrifteten Bestellbuttons sei überhaupt kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Seinen Rückzahlungsanspruch stützte er deshalb hilfsweise darauf, dass der Hersteller den Kaufpreis ohne Rechtsgrund erhalten habe.

Der Wortlaut des Gesetzes scheint diese Argumentation zunächst zu stützen.

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„Bestellen“ reicht eigentlich nicht

§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB stellt klare Anforderungen an den letzten Schritt einer Online-Bestellung. Gibt ein Verbraucher seine Bestellung über eine Schaltfläche ab, muss diese gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Wie streng diese Vorgabe zu verstehen ist, hat auch der EuGH klargestellt: Für die Frage, ob die Beschriftung eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist, kommt es allein auf die Wörter auf dem Bestellbutton an. Der Verbraucher soll nicht erst aus den übrigen Umständen des Bestellvorgangs ableiten müssen, dass sein Klick eine Zahlungspflicht auslöst.

Ein schlichtes „Bestellen“ genügt diesen Anforderungen nicht. Für einen solchen Verstoß sieht § 312j Abs. 4 BGB eine weitreichende Folge vor: Der Vertrag kommt nur zustande, wenn der Unternehmer die Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB erfüllt.

Nach dem Wortlaut des § 312j Abs. 4 BGB sprach damit viel für die Argumentation des Käufers. Das OLG Frankfurt ließ ihn damit trotzdem nicht durchdringen.

Warum der falsche Button hier nicht zum Ausstieg führte

Das OLG stellte dafür auf die Gesamtumstände des Bestellvorgangs ab. Der Käufer hatte den Online-Shop aus eigenem Antrieb aufgesucht, das Fahrzeug ausgewählt und konfiguriert sowie eine Zahlungsart festgelegt. Zudem waren ihm die Gesamtkosten vor dem Klick auf den Button mitgeteilt worden.

Der Bestellprozess war nach den Feststellungen des Gerichts insgesamt klar strukturiert, transparent und nicht irreführend. Auch der Käufer stellte nicht infrage, dass er mit dem Klick auf „Bestellen“ eine auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtete Erklärung abgegeben hatte.

Unter diesen Umständen konnte sich der Käufer nach Auffassung des OLG nicht auf die fehlerhafte Beschriftung berufen. Das Gericht verwies dabei auf eine einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, nach der in einer solchen Konstellation der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 4 BGB nicht eröffnet sei.

Entscheidend war dabei der Zweck der sogenannten Button-Lösung.

1. Keine Kostenfalle beim Autokauf

Die gesetzlichen Vorgaben zum Bestellbutton sollen verhindern, dass Verbraucher im Internet unbemerkt in Kosten- oder Abofallen geraten. Eine solche Gefahr sah das OLG hier nicht, weil dem Käufer die Gesamtkosten bekannt waren und der Klick auf „Bestellen“ keine von ihm ungewollte Folge auslöste.

Es habe, so das Gericht, keine Divergenz zwischen dem „tatsächlich Gewollten und dem Geschehenen“ gegeben. Deshalb konnte sich der Käufer nach Auffassung des OLG nicht erfolgreich auf die unvollständige Beschriftung des Buttons berufen.

Damit stellt sich allerdings eine unionsrechtliche Frage: Darf es für die Folgen eines falsch beschrifteten Bestellbuttons darauf ankommen, ob der Verbraucher trotzdem wusste, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt?

2. Die Vorgaben des EuGH

Für die Beschriftung des Bestellbuttons hat der EuGH bereits klare Maßstäbe aufgestellt. Entscheidend sind allein die Wörter auf der Schaltfläche. Ob der Verbraucher aufgrund des übrigen Bestellvorgangs wusste, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt, spielt dabei keine Rolle.

Davon weicht auch das OLG Frankfurt zunächst nicht ab. Es stellt ausdrücklich fest, dass die Aufschrift „Bestellen“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Die Besonderheit der Entscheidung liegt im nächsten Schritt. Obwohl der Button fehlerhaft beschriftet war, lässt das OLG die daran anknüpfende Rechtsfolge im konkreten Fall nicht eingreifen. Dabei berücksichtigt es gerade jene Gesamtumstände des Bestellvorgangs, die für die Beurteilung der Button-Beschriftung selbst keine Rolle spielen.

Fraglich ist, ob das Unionsrecht eine solche Trennung zulässt. Denn Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie regelt nicht nur die Anforderungen an den Bestellbutton, sondern auch die Folgen eines Verstoßes. Hält der Unternehmer die Vorgaben nicht ein, ist der Verbraucher danach an den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.

Ob die vom OLG vorgenommene Einschränkung der Rechtsfolge aus § 312j Abs. 4 BGB mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, erscheint deshalb zumindest zweifelhaft.

Ein Jahr Nutzung sprach ebenfalls gegen den Käufer

Neben der Button-Lösung führte das OLG noch einen weiteren Grund an, der gegen die Rückzahlung sprach. Der Käufer hatte das Fahrzeug nach Vertragsschluss ein Jahr lang genutzt und sich erst anschließend auf die fehlerhafte Button-Beschriftung berufen.

Einem etwaigen Rückzahlungsanspruch hätte nach Auffassung des Gerichts deshalb auch der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegengestanden. Der Käufer nutze die Verbraucherschutzvorschrift ersichtlich nur dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr lang unbeanstandet durchgeführten Vertrag zu lösen.

Für Händler ändert sich an der Button-Pflicht nichts

Für Online-Händler gibt die Entscheidung keinen Anlass, bei der Beschriftung des Bestellbuttons nachlässiger zu werden. Denn auch das OLG Frankfurt stellt ausdrücklich fest, dass die Aufschrift „Bestellen“ den Vorgaben des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht genügt.

Dass sich der Käufer im konkreten Fall trotzdem nicht auf diesen Fehler berufen konnte, ändert an der Pflicht zur eindeutigen Beschriftung nichts. Im Gegenteil: Die Rechtsprechung legt dabei einen strengen Maßstab an.

Das zeigt etwa eine Entscheidung des AG München. Dort genügte selbst die Formulierung „Jetzt kaufen“ aufgrund der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht.

Online-Händler sollten daher eine Beschriftung wählen, die zweifelsfrei erkennen lässt, dass mit dem Klick eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Wer jedes vermeidbare Risiko ausschließen möchte, kann auf die im Gesetz ausdrücklich genannte Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ zurückgreifen.

Eine fehlerhafte Beschriftung kann nicht nur Auswirkungen auf den Vertragsschluss haben. Sie kann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen und etwa von Mitbewerbern oder hierzu befugten Verbänden abgemahnt werden.

Fazit

„Bestellen“ reicht als Beschriftung des abschließenden Bestellbuttons weiterhin nicht aus. Im Fall des OLG Frankfurt konnte sich der Käufer auf diesen Fehler dennoch nicht erfolgreich berufen. Der Bestellvorgang war eindeutig auf einen kostenpflichtigen Vertragsschluss gerichtet; zudem hatte der Käufer das Fahrzeug anschließend ein Jahr lang genutzt.

Ob die vom OLG vorgenommene Einschränkung der Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB mit den unionsrechtlichen Vorgaben zur Button-Lösung vereinbar ist, bleibt offen. Online-Händler sollten aus der Entscheidung daher keinesfalls ableiten, dass sie bei der Beschriftung des Bestellbuttons von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können.

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 15.09.2026 (Az. 9 U 76/25) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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