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von RA Nicolai Amereller

EuGH: Auf die Beschriftung des Bestellbuttons kommt es an!

News vom 27.04.2022, 14:27 Uhr | Keine Kommentare

Bereits seit August 2012 gilt in Deutschland die sogenannte „Buttonlösung“: Bei einer entgeltlichen Bestellung muss der die Bestellung auslösende Button mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein, aus der sich die Zahlungspflicht ergibt.

Worum geht es?

Die Buttonlösung stellt, wie einleitend bereits geschildert, strenge formale Anforderungen an die Gestaltung der finalen Bestellseite. Insbesondere auf die korrekte Beschriftung der die Bestellung auslösenden Schaltfläche („Bestellbutton“) kommt es entscheidend an.

Das Gesetz sieht seit dem 01.08.2012 als „Musterbeschriftung“ vor, dass diese Schaltfläche mit der Bezeichnung „Zahlungspflichtig bestellen“ versehen werden soll.

Diese – zugegebenermaßen sperrige – Bezeichnung ist aber nicht zwingend: Der Gesetzgeber hat es den Anbietern offengelassen, welchen Wortlaut diese für die Beschriftung wählen, solange diese entsprechend eindeutig die Zahlungspflicht erkennen lässt, der sich der Verbraucher mit Betätigung der Schaltfläche unterwirft.

Daher sind auch Beschriftungen mit „Kaufen“ oder „Kostenpflichtig bestellen“ problemlos.

Wichtig ist, dass der Verbraucher dadurch klar erkennt, dass es ihn etwas kosten wird, wenn er den Button „drückt“. Hintergrund sind die jahrelang grassierenden Vertragsfallen, bei denen eine kostenfreie Anlock-Leistung über die Hintertür mit kostenpflichtigen Leistungen verknüpft wurde und der Verbraucher somit über die Entgeltlichkeit getäuscht wurde.

Wenn ein Anbieter nicht darauf achtet, eine korrekte Beschriftung des Bestellbuttons vorzunehmen, schließt er keinen wirksamen Vertrag mit dem Verbraucher. Oder mit anderen Worten: Er hat keinen Anspruch auf Zahlung des veranschlagten Entgelts. Daneben droht auch die Abmahnung der unzureichenden Gestaltung des Checkouts.

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EuGH: Es kommt alleine auf die Beschriftung des Bestellbuttons an

In einem aktuellen Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH geurteilt (Urteil vom 07.04.2022, Az.: C-249/21), dass es bei der Beurteilung, ob der Verbraucher hinreichend deutlich auf die Zahlungspflicht im Bestellvorgang informiert wurde, alleine auf die Beschriftung des jeweiligen Bestellbuttons ankommt.

Es komme insoweit gerade nicht darauf an, ob die Zahlungspflicht (möglicherweise) aus den Begleitumständen des Bestellprozesses ergibt. Die außerhalb des Bestellbuttons vorgenommene Gestaltung des Checkouts sei insoweit nicht maßgeblich, so der EuGH.

Hotelbetreiberin klagte auf Stornokosten wegen Zimmerbuchung

Dem Rechtsstreit, zu dem der EuGH nun auf Vorlage des Amtsgerichts Bottrop eine Teilfrage bezüglich der Gestaltung des Checkouts entsprechend der „Buttonlösung“ zu entscheiden hatte, lag eine Hotelbuchung über die Buchungsplattform „Booking.com“ zugrunde.

Der dabei beklagte Verbraucher hatte über die Plattform vier Hotelzimmer gebucht und dazu auf eine Schaltfläche „Ich reserviere“ geklickt. Nach Eingabe der persönlichen Daten musste er auf eine Schaltfläche „Buchung abschließen“ klicken. Zum gebuchten Termin wurden die Zimmer nicht abgerufen, der Beklagte erschien nicht im Hotel.

Die Hotelbetreiberin verklagte ihn schließlich auf Zahlung von Stornierungskosten in der Höhe von 2.400 Euro.

Der EuGH stellte fest, dass die Begleitumstände der Bestellung, wie etwa Angaben zur Höhe des Zimmerpreises und ein Hinweis auf Stornokosten bei der Frage, ob der Bestellbutton von seiner Beschriftung her den gesetzlichen Vorgaben genügt, auszublenden seien.

Allein maßgeblich ist vorliegend also die Frage, ob die Bezeichnung des Bestellbuttons mit „Buchung abschließen“ dem deutschen Sprachgebrauch nach eine Zahlungspflicht ebenso deutlich macht mit die Musterformulierung „Zahlungspflichtig bestellen“.

Das darf zu bezweifeln sein, können regelmäßig auch kostenlose Leistungen gebucht werden.

Damit muss sich nun das vorlegende Amtsgericht Bottrop beschäftigen im Detail.

Wir halten Sie informiert, was im Ergebnis herauskommt. Vermutlich wird die Hotelbetreiberin hier aber leer ausgehen.

Fazit:

Die „Buttonlösung“ feiert bald Zehnjähriges, gehört juristisch betrachtet aber lange noch nicht zum alten Eisen.

Ganz im Gegenteil verwundert es, dass sich Shopbetreiber auch heute noch regelmäßig die Blöße geben, durch falsche bzw. grenzwertige Buttonbezeichnung in die Gefahr einer Abmahnung bzw. des Abschlusses unwirksamer Verträge zu rutschen. Gleichsam haben auch manche Plattformbetreiber „Probleme“ mit der „Buttonlösung“ – zum Leidwesen der dort tätigen Händler.

Praxistipp: Wenn Sie in Ihrem Shop nicht die – nicht zu beanstandende – Musterformulierung „Zahlungspflichtig bestellen“ für die Beschriftung des Buttons verwenden möchten, sollten Sie auf jeden Fall auf eine Beschriftung achten, die eindeutig und ohne jeden Zweifel die Zahlungspflichtigkeit des Handelns erkennen lässt.
Geeignet sind etwa die Beschriftungen
„Kaufen“
„Kostenpflichtig bestellen“
„Kostenpflichtig buchen“

Besser also keine Experimente in Sachen Beschriftung des Bestellbuttons!

Bleiben Sie rechtlich stets auf dem Laufenden und schaffen so dauerhafte Rechtssicherheit. Die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei sichern Sie dauerhaft ab.

Im Rahmen unseres Unlimited-Pakets prüfen wir zudem auch Ihren Bestellablauf / Checkout – damit Ihnen solche Fehler wie die unzureichende bzw. falsche Beschriftung des Bestellbuttons nicht passieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Vanessa - Fotolia.com
Nicolai Amereller Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt

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