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Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzs und Begriffbestimmungen - Teil 2 der neuen Serie zum VerpackG

10.07.2018, 09:35 Uhr | Lesezeit: 26 min
Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzs und Begriffbestimmungen - Teil 2 der neuen Serie zum VerpackG

Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)" veröffentlicht.

Der erste Teil der neuen Serie zum Verpackungsgesetz behandelte viele allgemeine Fragen zum VerpackG. Der zweite Teil beschäftigt sich nun mit dem Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes und diversen Begriffsbestimmungen. Gelten die neuen Vorschriften etwa auch im B2B? Dürfen Online-Händler Dritte mit der Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten beauftragen? Gilt das deutsche Verpackungsgesetz auch im Ausland? Diese und weitere Themen sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.

I. Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes

Wie bestimmt sich der Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes?

§ 2 Abs. 1 Absatz 1 VerpackG bestimmt einen weiten Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes. Von den Regelungen sind alle in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen erfasst, unabhängig

  • vom Ort des Anfalls
  • vom Material, aus dem sie bestehen.

Gilt das Verpackungsgesetz und die damit einhergehende Lizenzierungspflicht auch für Online-Händler?

Ja, selbstverständlich.

Die Lizenzierungspflicht gilt grundsätzlich für alle, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 3 Nr. 14 VerpackG). Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Nr. 8 VerpackG).

Grundlage hierfür ist wie bereits bei der Verpackungsverordnung das Prinzip der Produktverantwortung. Danach ist derjenige, der Verpackungen in Umlauf bringt, auch für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich.

Sind auch private Verkäufer (z.B. eBay) von der Lizenzierungspflicht betroffen?

Nein, das Verpackungsgesetz nimmt nur denjenigen in die Pflicht, der Verpackungen "gewerbsmäßig" (vgl. § 3 Nr. 14 VerpackG) in Verkehr bringt.

Allgemein stellt sich aber etwa bei eBay & Co. das bekannte Problem, ab wann ein Verkäufer „als gewerblich Handelnder“ anzusehen ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt hierfür einen Leitfaden zur Verfügung, der sich intensiv mit der Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher beschäftigt.

Gelten die Vorschriften auch im Verhältnis B2B (Unternehmer zu Unternehmer)?

Die gesetzliche Beteiligungspflicht gilt für alle Verkaufsverpackungen, welche „typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen“ (§ 3 Nr. 8 VerpacKG).

Unter dem Begriff des „privaten Endverbrauchers“ sind aber nicht nur private Haushalte zu verstehen, sondern gemäß § 3 Nr. 11 VerpackG auch diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.

Vergleichbare Anfallstellen sind gemäß § 3 Nr. 11 S. 2 VerpackG insbesondere

  • Gaststätten,
  • Hotels,
  • Raststätten,
  • Kantinen,
  • Verwaltungen,
  • Kasernen,
  • Krankenhäuser,
  • Bildungseinrichtungen,
  • karitative Einrichtungen,
  • Niederlassungen von Freiberuflern,
  • typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien.

Vergleichbare Anfallstellen sind gemäß § 3 Nr. 11 S. 3 VerpackG außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe können nur dann als vergleichbare Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 3 eingestuft werden, wenn dort für jede Stoffgruppe regelmäßig nicht mehr Verpackungsabfälle anfallen, als in einem 1.100-Liter-Umleerbehälter, der maximal zweiwöchentlich geleert und wie in Haushaltungen üblich befüllt wird, entsorgt werden können. Sobald für eine Stoffgruppe das Volumenkriterium überschritten ist, handelt es sich bei der Anfallstelle um eine großgewerbliche Anfallstelle. Für die Beurteilung, ob eine Anfallstelle als gleichgestellte Anfallstelle eingestuft werden kann, müssen alle Bereiche des landwirtschaftlichen Betriebs oder des Handwerksbetriebs am jeweiligen Standort berücksichtigt werden (inkl. Verwaltung).

Hiervon abzugrenzen ist jedoch der ggf. vor Ort ebenfalls bestehende private Haushalt (z.B. Werkswohnung, Wohnhaus), weil dieser nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht in die Entsorgungsstruktur einer Branchenlösung einbezogen werden darf, sondern durch Systeme zu entsorgen ist. (vgl. hierzu Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37.

Dies führt dazu, dass grundsätzlich auch alle an Geschäftskunden abgegebene Verkaufsverpackungen an einem dualen System beteiligt werden müssen, es sei denn, diese werden (ohne Ausnahme) an sog. großgewerbliche Anfallstellen (z. B. sehr große Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe, vgl. § 3 Abs. 11 VerpackG) oder an die Industrie vertrieben und dort zu Abfall (vgl. § 15 VerpackG).

Dürfen Online-Händler Dritte mit der Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten beauftragen?

Vertreiber dürfen Dritte, also z.B. eines der dualen Systeme, mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Sie bleiben jedoch weiterhin für diese verantwortlich. Die beauftragten Dritten müssen allerdings über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Ausgenommen von der Möglichkeit der Drittbeauftragung sind jedoch gemäß § 33 Satz 2 VerpackG

  • die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie
  • die Datenmeldungen nach § 10 VerpackG.

Grund: Diese Erklärungen sind höchstpersönlich abzugeben, damit die Verpflichteten sich über die Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden und die Gefahr vermieden wird, dass eingeschaltete Dritte leichtfertig nicht korrekte Angaben treffen.

Eine operative Einbindung eines Dritten ist laut Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37 nur insoweit zulässig, als der Dritte erkennbar im Auftrag des Verpflichteten auftritt und die Beteiligung unter dessen Namen und für dessen spezifische Mengen herbeiführt. Da der Erstinverkehrbringer im Falle der Drittbeauftragung in der Verantwortung bleibt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der beauftragte Dritte ihm gegenüber nachweist, in welche Systeme und Branchenlösungen seine jeweiligen Mengen an Verkaufsverpackungen eingebracht wurden. Dieser Nachweis ist durch den beauftragten Dritten zum Laufzeitbeginn des Dienstleistungsvertrages zu erbringen, da nur Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen, wenn sie an einem dualen System beteiligt sind.

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Gilt das deutsche Verpackungsgesetz auch im Ausland?

Nein, das deutsche Verpackungsgesetz wird nur in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Da es sich hierbei allerdings um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben handelt, gelten in anderen Ländern der EU jeweils ebenfalls gesonderte nationale Gesetze.

II. Begriffsbestimmungen zum Verpackungsgesetz

"Anfall beim privaten Endverbraucher"

Das bedeutet, dass die Verpackung durch den Vertreiber an den Endverbraucher übergeben wird, dieser sie annimmt und nicht mehr weiter veräußert. Somit fällt die Verpackung beim Endverbraucher zur Entsorgung an. (Praktiker-Kommentar zur Verpackungsverordnung, Flanderka/Stroetmann, 4, Auflage, S. 94 cc).

Branchenlösung

Branchenlösung bezeichnet eine von den Systemen nach § 14 VerpackG unabhängige Erfassungslösung von einem oder mehreren Erstinverkehrbringern, mit welcher sie bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 den Haushaltungen gleichgestellt sind und von ihnen entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, die von ihnen dort in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen unentgeltlich zurücknehmen und einer Verwertung zuführen.

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 VerpackG muss der Hersteller durch Sachverständigenbescheinigung nachweisen, dass dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter

  • bei allen von ihm nach § 8 Satz 1 VerpackG belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtige Verpackungen gewährleistet,
  • schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach § 8 Satz 1 VerpackG belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat und
  • die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 VerpackG gewährleistet.

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Branchenlösung entsprechen weitestgehend denjenigen in der Verpackungsverordnung. Dabei wird die Zulässigkeit des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, nun ausdrücklich in § 8 Abs. 1 Satz 3 genannt. Neu hinzugekommen ist im Falle des Zusammenwirkens die Pflicht zur Bestimmung eines Trägers der Branchenlösung, der die dahinter stehenden Hersteller als zentraler Ansprechpartner nach außen vertritt.

"Duale Systeme"

Die dualen Systeme sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen in Deutschland organisieren. Sie haben dabei die Entsorgung aller haushaltsnah erfassten Verkaufsverpackungen in allen Entsorgungsgebieten entsprechend ihrer Marktanteile sicherzustellen. In der Verantwortung der dualen Systeme erfolgt die Sammlung von Leichtverpackungen, Verpackungen aus Glas und Verpackungen aus Pappe, Papier, Karton.

Durch die Zahlung von Lizenzentgelten an die dualen Systeme ist die Entsorgung dieser Verpackungen für Haushalte und kleinere Anfallstellen kostenfrei. Zum Tätig werden benötigen die dualen Systeme einen durch die zuständige Landesbehörde erlassenen
Feststellungsbescheid.

Behördlich festgestellte duale Systeme sind aktuell (Stand August 2017, in alphabetischer Reihenfolge):

  • BellandVision GmbH
  • Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH
  • ELS Europäische LizenzierungsSysteme GmbH
  • INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
  • Landbell AG für Rückhol-Systeme
  • NOVENTIZ Dual GmbH
  • Reclay Systems GmbH
  • RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG
  • Veolia Umweltservice Dual GmbH
  • Zentek GmbH & Co. KG

"Einwegverpackungen"

„Einwegverpackungen" sind gemäß § 3 Abs. 4 VerpackG Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.

Der Begriff der Einwegverpackungen entspricht der Definition in § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verpackungsverordnung. Der Begriff der ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen aus § 3 Absatz 4 der Verpackungsverordnung, der nur für die Formulierung der Ausnahmen zur Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen relevant war, konnte entfallen, da insoweit die Struktur der Regelung in § 31 Absatz 5 umgestellt wurde, ohne dadurch materielle Änderungen zu bewirken.

"Endverbraucher"

"Endverbraucher" ist gemäß § 3 Abs. 10 VerpackG derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

Die Definition des Endverbrauchers entspricht inhaltlich der bisherigen Definition in § 3 Absatz 11 Satz 1 der Verpackungsverordnung.

"Getränkeverpackungen"

Gemäß § 3 Abs. 2 Verpackungsgesetz sind Getränkeverpackungen geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Die Begriffsbestimmung für Getränkeverpackungen entspricht inhaltlich der Regelung in § 3 Absatz 2 der Verpackungsverordnung, wenngleich nun unmittelbar auf die einschlägige EUVerordnung verwiesen wird. Lediglich die bisherige Ausnahme für Joghurt und Kefir ist entfallen. Mit diesen Getränken befüllte Einweggetränkeverpackungen sind jedoch gemäß § 31 Absatz 5 Nummer 7 Buchstabe g) weiterhin von der Pfandpflicht befreit.

"Hersteller"

"Hersteller" ist gemäß § 3 Abs. 14 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

Auch bei dem Hersteller handelt es sich um eine Untergruppe der Vertreiber, nämlich um denjenigen Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Zu den Herstellern zählt nun – anders als noch in § 3 Absatz 8 der Verpackungsverordnung – ebenfalls nicht mehr derjenige, der Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, herstellt, sondern nur noch der Erstinverkehrbringer von fertigen Verpackungen (siehe dazu bereits oben beim Begriff des "Vertreibers". Wie schon nach der Verpackungsverordnung, gilt als Hersteller auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt.

"Hersteller" einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung ist also derjenige, der das erste Mal diese Verpackung mit Ware befüllt. Beispiel: Im Falle der Befüllung eines Versandkartons mit einem bereits verpackten Produkt ist demnach der Online-Händler "Hersteller" im Sinne des Verpackungsgesetzes und ist damit grundsätzlich etwa zur Systembeteiligungspflicht verpflichtet.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

"Inverkehrbringen"

"Inverkehrbringen" ist gemäß § 3 Abs. 9 VerpackG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.

In Absatz 9 wird – gegenüber der Verpackungsverordnung – erstmals eine Definition des Inverkehrbringens eingeführt. Diese orientiert sich inhaltlich an den im Bereich der abfallrechtlichen Produktverantwortung bereits vorhandenen Definitionen in § 3 Nummer 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und § 2 Absatz 16 des Batteriegesetzes und stellt maßgeblich auf die Abgabe an Dritte im Geltungsbereich des Gesetzes ab.

In Satz 2 wird eine Ausnahme für den Fall geregelt, dass jemand Verpackungen im Auftrag eines Dritten befüllt und sie anschließend an diesen Dritten abgibt. Dieser Vorgang gilt nicht als Inverkehrbringen, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist, der eigentliche Abfüller also nicht ohne Weiteres anhand der Verpackung erkennbar ist. Diese Konstellation betrifft in der Praxis vor allem die sogenannten Handelsmarkenprodukte. Im Falle eines Weitervertriebs ist damit nicht der eigentliche Abfüller, sondern das Handelsunternehmen als Erstinverkehrbringer anzusehen und somit grundsätzlich auch zur Systembeteiligung verpflichtet (sogenannte „Handelslizenzierung“).

Diese Regelung soll für eine transparente Zuordnung der Produktverantwortung und für einen effektiveren Vollzug sorgen. Sie entspricht zudem einem auf Grundlage der Verpackungsverordnung ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015 – BVerwG 7 C 11.14 –.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

"Letztvertreiber"

"Letztvertreiber" ist gemäß § 3 Abs. 13 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.

Bei dem Letztvertreiber handelt es sich um eine Untergruppe der Vertreiber, nämlich um denjenigen Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Der Letztvertreiber wurde bereits in der Verpackungsverordnung an mehreren Stellen adressiert, jedoch nicht definiert.

"Lizenzieren"

"Lizenzieren" bedeutet, seine Verpackungen bei einem dualen System zu beteiligen. Die Begriffe „Lizenzierungspflicht“ und „Beteiligungspflicht“ werden synonym verwendet. Im Gegenzug erhält der Kunde des dualen Systems eine Mengenbestätigung für die beteiligten Mengen, welche gegenüber Dritten (z.B. den Vollzugsbehörden) vorgelegt werden kann.

Dass auch heute noch der Begriff „Lizenzieren“ verwendet wird, hat historische Gründe. Bis 2008 mussten gebrauchte Verkaufsverpackungen mit einem Recyclingsymbol versehen werden, für das eine Lizenz, also ein Nutzungsrecht, erworben wurde.

"Mehrwegverpackungen"

„Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG)

Die Definition der Mehrwegverpackungen ist gegenüber § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung erweitert worden und enthält nun insbesondere die Anforderung, die Rückgabe und anschließende Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik zu ermöglichen. Damit genügt nicht allein die Zweckbestimmung zu einer mehrfachen Verwendung, sondern die Wiederverwendung muss durch die Einrichtung von Rücknahmestellen für die Endverbraucher auch tatsächlich ermöglicht werden. Bei Mehrweggetränkeverpackungen gehört zu einer ausreichenden Logistik außerdem das Vorhandensein von entsprechenden Spülvorrichtungen.

Außerdem wird vorausgesetzt, dass die Rückgabe an den Hersteller durch geeignete Anreizsysteme gefördert wird. Geeignet sind Anreizsysteme, wenn sie die Endverbraucher in aller Regel dazu motivieren, die restentleerten Verpackungen an den Vertreiber beziehungsweise Hersteller zurückzugeben. Ein ausreichend hohes Pfand stellt ein geeignetes Anreizsystem dar. Denkbar sind aber auch andere Anreizsysteme, auch solche nicht monetärer Art, wenn sie sich in der Praxis als wirksam erweisen.

Durch die zusätzlichen Merkmale bei der Definition der Mehrwegverpackungen soll sichergestellt werden, dass nur solche Inverkehrbringer von den regulatorischen Vorteilen der Mehrwegverpackungen, insbesondere von der Befreiung von der Systembeteiligungspflicht, profitieren, bei deren Verpackungen aufgrund der im Voraus getroffenen Vorkehrungen davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich mehrfach verwendet werden.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

"Privater Endverbraucher"

Private Endverbraucher sind gemäß § 3 Abs. 11 VerpackG private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Die Begriffsbestimmungen entsprechen inhaltlich den bisherigen Definitionen in § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 der Verpackungsverordnung und wurden lediglich redaktionell überarbeitet.

"Schadstoffhaltige Füllgüter"

Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7 VerpackG sind gemäß Anlage 2

- Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 4 Absatz 1 der Chemikalienverbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz
40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, unterliegen würden,
2. Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, zugelassen sind,
3. Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Juli 2015 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzustufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden, sowie
4. Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.

Schadstoffhaltige Füllgüter laut sind damit unter den Bau-, PU(R)- und Montageschäumen sowie Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und ähnlichen, in Hobby oder für Spezialanwendungen eingesetzten Mitteln zu finden.

Die obige Auflistung entspricht im Wesentlichen der Auflistung von schadstoffhaltigen Füllgütern in § 3 Absatz 7 der Verpackungsverordnung. Die Nummern 2 und 3 wurden jedoch redaktionell überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst, da die in der Verpackungsverordnung genannten R-Sätze mittlerweile durch die GHS-Kennzeichnung nach der EU-Verordnung Nr. 1272/2008 ersetzt wurden. Bei den Pflanzenschutzmitteln wurde dabei ein neuer Ansatz gewählt, der nun an die Zulassungsbeschränkung
für berufliche Anwender anknüpft. Erweitert wurde die Liste der schadstoffhaltigen Füllgüter außerdem um bestimmte Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, für die bereits gesonderte Rücknahmesysteme der Hersteller existieren und deren
haushaltsnahe Sammlung in den gelben Tonnen und Säcken aufgrund möglicher Restanhaftungen ein unzumutbares Umwelt- und Gesundheitsrisiko darstellen würde.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

"Serviceverpackung"

Bei der Serviceverpackung handelt es sich um eine besondere Form der Verkaufsverpackung, die erst beim Letztvertreiber befüllt wird, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.

Beispiele für typische Serviceverpackungen sind:

  • Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
  • Einwegteller und -tassen
  • Frischhaltefolie
  • Frühstücksbeutel
  • Aluminiumfolie
  • Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

(vgl. hierzu unter Nummer 2 - Beispiele für Kriterium Buchstabe b - der Anlage 1)

Das Kriterium der Befüllung beim Letztvertreiber setzt nicht voraus, dass die Befüllung unmittelbar in der Verkaufsstelle erfolgt, sondern dies kann auch in räumlicher Nähe dazu geschehen. Ebenfalls muss die Befüllung nicht unmittelbar vor der tatsächlichen
Übergabe an den Endverbraucher erfolgen.

Zulässig ist auch eine Vorabbefüllung durch den Letztvertreiber. Aufgrund der bei Serviceverpackungen vorgesehenen Möglichkeit der Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 VerpackG soll die Serviceverpackung insbesondere kleinere Direktvertreiber von selbst hergestellten Waren, vor allem von Lebensmitteln, von dem Aufwand einer eigenen Systembeteiligung entlasten, indem sie ihnen die Verwendung von bereits systembeteiligten Verkaufsverpackungen ermöglicht. Von dieser Möglichkeit können zum Beispiel kleine Gärtnereien oder Betriebe im Weinsektor Gebrauch machen, die ihre selbst hergestellten Produkte unmittelbar an private Endverbraucher abgeben.

Wichtig: Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb - sind nicht als Serviceverpackung sondern als Verkaufsverpackungen einzustufen - vgl. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 37.

"Systempflichtige Verpackungen"

"Systembeteiligungspflichtige" Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher oder bei den so genannten gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG); diese sind zu 100 Prozent zu lizenzieren. Im Vergleich zur VerpackV müssen Verkaufsverpackungen nun nicht mehr zwangsläufig beim Endverbraucher als Abfall anfallen, um als systembeteiligungspflichtig zu gelten.

Vergleichbare Anfallstellen sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Aus redaktionellen Gründen neu aufgenommen wurde der Begriff der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Erhebliche materielle Änderungen gegenüber der Rechtslage in der Verpackungsverordnung sind damit nicht verbunden. Allerdings zählen nun auch Umverpackungen grundsätzlich zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Die früher in § 5 der Verpackungsverordnung vorgesehene Rücknahmepflicht bezüglich Umverpackungen für den Fall, dass der Endverbraucher eine Mitnahme ablehnt, ist dafür entfallen.

Voraussetzung für die Einstufung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig ist – wie bisher –, dass die Verpackung mit Ware befüllt ist und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Für die Systembeteiligungspflicht gilt daher weiterhin das Anfallstellenprinzip, wobei wegen des Adverbs „typischerweise“ auf die allgemeine Verkehrsanschauung abzustellen ist. Es ist daher aufgrund des Inhalts und der Gestaltung der Verpackungen jeweils eine ex-ante-Einschätzung bezüglich der späteren Anfallstellen vorzunehmen, wobei bisherige Erfahrungen mit vergleichbaren Verpackungen und Produkten einbezogen werden können. Kommt man dabei zu dem Ergebnis, dass die Verpackungen mehrheitlich bei privaten Endverbrauchern anfallen werden, so sind diese Verpackungen vollumfänglich bei Systemen anzumelden, auch wenn einzelne Verpackungen später tatsächlich bei anderen Endverbrauchern als Abfall anfallen sollten.

Eine Aufspaltung einer identischen Verpackung in eine systembeteiligungspflichtige und gewerbliche Menge ist insofern nicht zulässig. Zulässig ist es hingegen, ein Produkt in zwei unterschiedlichen Verpackungen zu vertreiben, von denen eine als systembeteiligungspflichtig und die andere – zum Beispiel aufgrund der Größe, der äußeren Gestaltung oder des besonderen Vertriebsweges – als nicht systembeteiligungspflichtig einzustufen ist. Nicht systembeteiligungspflichtig sind somit Verpackungen, die typischerweise bei anderen Stellen als bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, zum Beispiel Umverpackungen zur Bestückung der Regale, die in der Regel beim Vertreiber verbleiben, oder Groß- und „Bulk“-Verpackungen für den industriellen oder gewerblichen Bereich.

Durch die Ergänzung „als Abfall anfallen“ wird deutlich, dass es darauf ankommt, bei wem die Verpackung später voraussichtlich entsorgt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jede Verpackung früher oder später einmal als Abfall anfallen wird. Eine zwischenzeitliche, auch längerfristige Weiterverwendung durch den privaten Endverbraucher, zum Beispiel von Marmeladengläsern, Keksdosen usw., befreit insofern nicht von der Systembeteiligungspflicht. Diese soll durch die Ergänzung demzufolge nicht eingeschränkt werden.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

"Transportverpackungen"

Transportverpackungen sind gemäß § 3 Abs. 1 3 Verpackungen, die die die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind (Transportverpackungen); Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.

Klassisches Beispiel ist eine Palette oder die Schrumpffolie um die Palette.

Entscheidend kommt es also darauf an, dass - im Gegensatz zur Verkaufsverpackung - die Transportverpackung nicht beim Endverbraucher, sondern beim Vertreiber anfällt. Transportverpackungen dürfen also typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sein.

Ergänzend zur bisherigen Definition in § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verpackungsverordnung kann die Transportverpackung außerdem zur Erleichterung der Handhabung der Ware dienen, worunter insbesondere Aspekte der besseren Lager- und Stapelbarkeit zu verstehen sind.

"Umverpackungen"

Umverpackungen sind Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten (Verkaufsverpackungen) enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen ( vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG)

Durch die Neufassung der Begriffsbestimmungen sind zukünftig auch Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, systembeteiligungspflichtig (siehe § 3 Absatz 8).

Die Umverpackung muss eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach § 3 Abs.1 Nummer 1 VerpackG enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden (zum Beispiel sogenannte Bündelungsverpackungen) oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen. Dabei ist auch hier eine typisierende Betrachtung vorzunehmen.

(Quelle: Gesetzesbegründung)

"Verkaufsverpackung"

"Verkaufserpackungen" sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um

a) die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder
b) den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen),

"Verpackung"

Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können (§ 3 Abs. I VerpackG).

Jede Verpackung muss einer speziellen Verpackungsart zugeordnet werden können. Bei einer Verpackung muss es sich also entweder um

  • eine Verkaufsverpackung,
  • eine Umverpackung oder
  • eine Transportverpackung

handeln.

Wie lässt sich die Verpackung von dem Produkt abgrenzen?

Die Abgrenzung von Verpackung und Produkt wird durch die weite Definition des Verpackungsbegriffs erschwert. Anhang 1 des Verpackungsgesetzes zählt aus dem Grund beispielhaft Gegenstände auf, die in entsprechender Anwendung der Kriterien als Verpackungen und Verpackungskomponenten bzw. nicht als Verpackungen gelten.

Anlage 1 entspricht dem bisherigen Anhang V der Verpackungsverordnung und enthält zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Begriffs „Verpackungen“, die aus Artikel 3 Nummer 1 der EU-Verpackungsrichtlinie entnommen wurden. Außerdem nennt die Anlage 1 Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien, die mit der Beispielliste im Anhang I der EUVerpackungsrichtlinie übereinstimmen.

In Anlage 1 VerpackG finden sich folgende Kriterien für die Begriffsbestimmung "Verpackungen":

a. Gegenstände, die Verpackungen darstellen

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt*

Folgende Gegenstände gelten beispielsweise als Verpackungen:

  • Schachteln für Süßigkeiten
  • Klarsichtfolie um CD-Hüllen
  • Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
  • Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
  • Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
  • Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
  • Glasflaschen für Injektionslösungen
  • CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen
  • Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden
  • Streichholzschachteln
  • Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
  • Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
  • wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Folgende Gegenstände gelten beispielsweise NICHT als Verpackungen:

  • Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
  • Werkzeugkästen
  • Teebeutel
  • Wachsschichten um Käse
  • Wursthäute
  • Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden
  • Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
  • Tonerkartuschen
  • CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
  • CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
  • Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
  • Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
  • mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)

b. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.*

Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:

  • Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
  • Einwegteller und -tassen
  • Frischhaltefolie
  • Frühstücksbeutel
  • Aluminiumfolie
  • Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

  • Rührgerät
  • Einwegbestecke
  • Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
  • Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
  • Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden

c. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt*

Gegenstände, die insoweit beispielsweise als Verpackungen gelten:

- Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die insoweit beispielsweise als Teil der Verpackung gelten:

  • Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
  • Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
  • Heftklammern
  • Kunststoffumhüllung
  • Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
  • mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)

Gegenstände, die insoweit beispielsweise nicht als Verpackungen gelten:

- RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

"Versandverpackung"

Bei der Versandverpackung handelt es sich ebenfalls um eine besondere Art der Verkaufsverpackung, die erst beim Letztvertreiber befüllt wird, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Anders als bei der Serviceverpackung kann bei der Versandverpackung die Systembeteiligungspflicht nicht vorverlagert werden. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Versandhandel viele große Direktvertreiber gibt, so dass eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht von dem Abfüller auf den Hersteller der Versandverpackung hier nur schwer zu rechtfertigen wäre.

"Vertreiber"

Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt. (§ 3 Abs. 12 VerpackG)

Bei der Definition des Vertreibers wird - anders als noch in § 3 Absatz 9 der Verpackungsverordnung - nicht mehr derjenige einbezogen, der Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, herstellt oder in Verkehr bringt. Erfasst wird vielmehr nur noch der Inverkehrbringer von fertigen Verpackungen. Der Kreis der in Pflichten genommenen Produktverantwortlichen wurde insoweit mit Blick auf die in der Praxis relevanten Beteiligten reduziert.

Durch die Streichung des bisherigen § 3 Absatz 9 Satz 2 der Verpackungsverordnung soll (laut Gesetzesbegründung) keine Änderung der Rechtslage eintreten. Vielmehr soll es sich von selbst verstehen, dass auch der gewerbliche Versandhändler unter den Begriff des Vertreibers fällt.

"Zentrale Stelle"

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist bis zum 31.12.2018 eine ausschließlich privatrchtlich tätige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie ist derzeit noch nicht Beliehene im Sinne von § 26 Abs. 1 VerpackG. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wird daher derzeit nicht hoheitlich tätig.

Die Zentrale Stelle wurde als Stiftung von folgenden Verbänden gegründet:

– Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V.
– Handelsverband Deutschland – HDE – e.V.
– Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V.
– Markenverband e.V.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde zur Umsetzung des VerpackG gegründet und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Verpackungsgesetz zugewiesen wurden.

Hauptziel der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist es, für eine bessere Kontrolle sowie eine Effizienzsteigerung des Vollzugs zu sorgen. Trittbrettfahrer sollen schneller und einfacher identifiziert sowie Mengenabmeldungen aus dem dualen System verhindert werden.

Zur Umsetzung dieser Ziele ist die Zentrale Stelle mit einer Vielzahl hoheitlicher Aufgaben betraut, die bislang noch auf mehrere Behörden / Organisationen verteilt sind. So ist sie zukünftig u. a. für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen sowie die Prüfung der Mengenstromnachweise und der übermittelten Mengen der dualen Systeme zuständig. Das heißt, bei ihr laufen alle notwendigen Daten für einen unmittelbaren Mengenabgleich zusammen. Während aktuell in den allermeisten Fällen nur „automatisierte Abweichungen“, die sich aus dem Register der Vollständigkeitserklärungen ergeben, überprüft werden, ist davon auszugehen, dass die Zentrale Stelle Stichprobenüberprüfungen bei allen Meldungen durchführt und verstärkt kontrolliert, welche Hersteller / Inverkehrbringer ihrer Meldepflicht nicht nachkommen.

Hersteller von verpackten Produkten sowie duale Systeme müssen sich somit auf deutlich mehr Transparenz beim Verpackungsrecycling einstellen.

Anfang 2018 wurde eine überarbeitete Webseite veröffentlicht, auf der die ersten inhaltlichen Informationen zur Umsetzung des VerpackG gegeben werden. Diese sollen dann im Jahr 2018/2019 sukzessive ergänzt werden. Die Zentrale Stelle untersteht ihrerseits der Aufsicht durch das Umweltbundesamt und den Bundesrechnungshof.

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