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Auch die Großen erwischt es – Amazon zur Unterlassung verurteilt

02.12.2014, 16:54 Uhr | Lesezeit: 3 min
Auch die Großen erwischt es – Amazon zur Unterlassung verurteilt

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Textilien" veröffentlicht.

Die Einhaltung der Kennzeichnungsvorgaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung und die Angabe von Grundpreisen sind in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Dauerbrenner. Wer Textilien und grundpreispflichtige Waren verkauft, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben legen. Amazon hat dies anscheinend nicht getan.]

Was war passiert?

Wie die Wettbewerbszentrale auf Ihrer Homepage mitteilt, wurde der Onlinehändler Amazon mit Sitz in Luxemburg von ihr abgemahnt. Man beanstandete dabei, dass Amazon es versäumt habe, zum einen beim Verkauf von Textilien Angaben zu deren Fasern zu machen, zum anderen, beim Verkauf eines flüssigen Reinigers und eines Öl Angaben zum Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) zu tätigen.

Die beanstandeten Produkte wurden nicht über den Amazon Marketplace angeboten, sondern von Amazon selbst verkauft. Amazon wurde hier also nicht als Plattformbetreiber angegangen, sondern als Betreiber des eigenen Onlineshops.

Amazon gab auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung ab. Die Wettbewerbszentrale erhob daher Klage zum LG Köln gegen Amazon.

1

Wie entschied das LG Köln?

Mit seinem Urteil vom 06.11.2014 (Az.: 31 O 512/13) verurteilte das LG Köln Amazon wenig überraschend zur Unterlassung der vorgenannten Wettbewerbsverstöße. Dass Amazon zu den größten Onlinehändlern weltweit gehört, kann keinen Unterschied bei der gerichtlichen Beurteilung machen.

Amazon wendete diesbezüglich noch vergeblich ein, dass die Nichtanzeige der Informationen jeweils einem technischen Versehen geschuldet sei, welches aufgrund der enormen Größe und des umfangreichen Sortiment vorkommen könne. Ein solcher Fehler im Einzelfall sei bei einem Massengeschäft eben nicht auszuschließen. Diese „Ausreißer“ dürften nach Ansicht Amazons nicht für eine Verurteilung herhalten, da andernfalls Amazons Geschäftsmodells gefährdet sei.

Diesen Einwand ließ das Landgericht – zu Recht - nicht zählen. Schließlich kommt es für das Bestehen des hier von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gerade nicht auf ein Verschulden des Rechtsverletzers an. Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob dann das Geschäftsmodell Amazon gefährdet ist oder nicht. Wenn Amazon seine Systeme nicht im Griff hat, muss Amazon dafür gerade stehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Das Urteil des LG Köln zeigt, dass es auch die ganz großen Player erwischt. Drohende Ordnungsgelder wegen Folgeverstößen könnten wegen der Größe Amazons und der Vielzahl betroffener Verbraucher unangenehm hoch ausfallen. Dennoch sollte Amazon diese aus der Portokasse bedienen können.

Wir hoffen, dass diese Verurteilung Amazon trotzdem Anlass bietet, an seinem System zu feilen. In der Vergangenheit erreichten uns bereits häufiger Beschwerden von Marketplace-Verkäufern, dass Pflichtinformationen wie Grundpreisangaben – obwohl diese vom Verkäufer eingepflegt worden waren - zumindest teilweise von Amazon nicht angezeigt worden waren, mit der unangenehmen Folge der Abmahnung bzw. Vertragsstrafenforderung für den Marketplace-Verkäufer. Dieses Mal hat es Amazon selbst erwischt, was die Hoffnung aufkeimen lässt, dass in Sachen Sorgfalt und Zuverlässigkeit bei der Darstellung von Pflichtinformationen seitens Amazon nachgebessert wird. Davon dürften dann auch die Marketplace-Händler profitieren.

Haben Sie Fragen zur Textilkennzeichnung oder Angabe von Grundpreisen – sprechen Sie uns einfach an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Oligo - Fotolia.com

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