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Amazon Infringement: Fluch und Segen zugleich?

08.09.2021, 12:07 Uhr | Lesezeit: 4 min
Amazon Infringement: Fluch und Segen zugleich?

Mit dem sog. Infringement-Prozess bietet Amazon Rechteinhabern die Möglichkeit, sich schnell und einfach vor Beeinträchtigungen ihrer immateriellen Rechte zu schützen. Mithilfe eines Formulars können sich die betroffenen Rechteinhaber direkt an Amazon wenden und eine Verletzung ihrer Schutzrechte (Markenrechte, Designrechte, Patentrechte oder Urheberrechte) melden. In der Regel sperrt Amazon die gemeldete ASIN unverzüglich - ohne zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung wirklich stattgefunden hat.
Das Infringement-Verfahren klingt mit Blick auf den unkomplizierten Ablauf also verlockend. Tatsächlich birgt es jedoch rechtliche Risiken und kann den Spieß schnell umdrehen: Denn eine unberechtigte Meldung ist wettbewerbswidrig und kann dazu führen, dass sich der Rechteinhaber mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen konfrontiert sieht. In einer aktuellen Entscheidung vom 25.8.2021, Az. 6 U 188/21 hat das OLG Karlsruhe dies noch einmal bestätigt.

Infringement-Meldung: Wer anderen eine Grube gräbt…

Nachdem die ASINs eines Amazon-Händlers infolge einer Infringement Meldung – die, wie sich später herausstellte, unberechtigt war- gesperrt worden waren, zog der Händler im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor das OLG Karlsruhe und machte Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche vom vermeintlichen Rechteinhaber geltend.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Händler keinerlei Schutzrechte des Beklagten verletzt hatte. Somit war die Infringement-Meldung unberechtigt und stellte einen Behinderungswettbewerb nach § 4 Nr. 4 UWG dar, sodass dem gesperrten Händler die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen wurden.

Nach Auffassung des Gerichts sind nämlich

"Schutzrechtsverwarnungen zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind."

Insbesondere stelle die Sperrung von ASINs infolge eine unberechtigten Infringement-Meldung für den betroffenen Händler eine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit dar:

"Es beeinträchtigt die wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit eines über das Internet vertreibenden Händlers erheblich, wenn er sein Angebot nicht auf der am Markt bedeutendsten und von ihm – wie im Streitfall – bisher genutzten Handelsplattform von Amazon platzieren kann. Das gilt regelmäßig auch, soweit es (nur) darum geht, sein Angebot dabei mit denjenigen Produktbildern zu bewerben, die er für zur Absatzförderung am besten geeignet hält. Denn dabei handelt es sich um einen der wichtigsten Gesichtspunkte der werbenden Produktdarstellung, der die Entscheidung potentieller Käufer beeinflusst. Zudem wird ein Produktangebot, bei dem das zugehörige Produktbild gesperrt oder entfernt ist, kaum Absatzchancen haben. Insoweit sind hier sowohl Behinderungen relevant, die den Verkehr der Produkte selbst betreffen, also auch solche, die die Verwendung der bisher durch die Klägerin eingesetzten Produktfotos betreffen. Darin liegen nach den Umständen des Falls unbillige gezielte Behinderungen."

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… fällt selbst hinein

In der Folge wurde der Beklagte zur Unterlassung unberechtigter Infringement-Meldungen verurteilt und musste zudem auch die bereits getätigte Verletzungshandlung beseitigen, indem er seine Meldung widerrufen musste.

"Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch. Dabei handelt es sich um selbstständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen. Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist."

Fazit: Besser auf die Abmahnung setzen

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt die Schattenseiten des auf den ersten Blick verlockenden Infringement-Verfahrens. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Rechteinhaber bei unklarer Rechtslage zunächst versuchen sollte, seine Rechte im Rahmen einer außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung durchzusetzen. Tut er dies nicht, sondern leitet stattdessen sofort ein Infringement-Verfahren ein, kann dies nach Ansicht des Gerichts zu seinen Lasten gewürdigt werden.

Umgekehrt bleibt das Infringement-Verfahren jedoch bei evidenten Rechtsverletzungen weiterhin ein effektives und schnelles Verteidigungsmittel. Es bietet sich vor allem in Fällen an, in denen ein zentraler Hersteller oder Vertriebsunternehmer nicht greifbar ist, sondern eine Vielzahl einzelner und wechselnder Anbieter den vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstand auf Amazon anbieten.

Aus Händlersicht hingegen kann es sich lohnen, gegen die Sperrung einer ASIN vorzugehen, wenn man der Ansicht ist, dass diese zu Unrecht erfolgt ist. Eine gerichtliche Aufhebung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vergleichsweise schnell verfolgt werden – jedoch nur, solange eine Dringlichkeit besteht. Es sollte also schnell reagiert werden.

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