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Wichtig für alle Online-Händler: Neue Pflichten nach der EU-Produktsicherheitsverordnung

23.06.2023, 14:31 Uhr | Lesezeit: 13 min
Wichtig für alle Online-Händler: Neue Pflichten nach der EU-Produktsicherheitsverordnung

Die jüngst in Kraft getretene EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit löst das Produktsicherheitsgesetz ab und sieht viele Pflichten vor, die vor allem auch Online-Händler betreffen. Besonders relevant sind neue Informationspflichten: Online-Händler müssen künftig bereits in jedem einzelnen Produktangebot u.a. den Namen, die Anschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail; Website) des Herstellers und etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen zu jedem angebotenen Produkt angeben. Wir geben einen ersten Überblick über diese und die weiteren Pflichten, die nun auf Online-Händler zukommen.

Inhaltsverzeichnis

I. Was ist die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit?

Am 25. April 2023 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit ("EU-Produktsicherheitsverordnung") angenommen, mit der strengere Sicherheitsvorschriften für Produkte eingeführt werden, die im stationären Handel oder im Online-Handel vertrieben werden. Die EU-Produktsicherheitsverordnung löst die EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 ab, die in Deutschland im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) umgesetzt wurde.

Die Vorschriften aus der Richtlinie 2001/95/EG werden mit der EU-Produktsicherheitsverordnung nun weitgehend vereinheitlicht und an die Anforderungen der aktuellen digitalen und technologischen Entwicklungen angepasst. Die Vorschriften sind modernisiert worden und gelten für alle Wirtschaftsakteure, also vor allem für Hersteller, Einführer und auch Händler von Produkten, ebenso für Online-Unternehmen und Online-Marktplätze.

Mit der Verordnung soll die Marktüberwachung für unsichere bzw. gefährliche Produkte verbessert werden. Zudem sollen auch die Verbraucherrechte für Käuferinnen und Käufer unsicherer Produkte gestärkt werden.

II. Müssen Händler die EU-Produktsicherheitsverordnung beachten?

1. Online-Händler und stationäre Händler

Ja. Die EU-Produktsicherheitsverordnung enthält viele Pflichten, die ausdrücklich für Händler gelten. Dabei steht vor allem der Fernabsatzhandel im Fokus.

Zudem regelt die Verordnung auch einige Pflichten für sog. Wirtschaftsakteure, zu denen nach Art. 3 Nr. 13 neben Herstellern, Bevollmächtigen, Einführern, Fulfilment-Dienstleister ausdrücklich auch Händler zählen. Somit müssen Händler genauso wie Hersteller die Pflichten einhalten, die die EU-Produktsicherheitsverordnung für Wirtschaftsakteure vorsieht.

2. Händler mit Sitz außerhalb der EU

Ja. Nach der EU-Produktsicherheitsverordnung gilt ein Produkt immer dann als auf dem Markt bereitgestellt, wenn das Produkt:

  • online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird und
  • sich das Produktangebot an Verbraucher in der Europäischen Union richtet.

Ein Verkaufsangebot gilt gemäß den Vorgaben der Verordnung immer dann als an Verbraucher in der Europäischen Union gerichtet, wenn der Online-Händler seine (Verkaufs-)Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen oder mehr als einen EU-Mitgliedstaat ausrichtet.

Aus diesem Grund müssen auch viele Online-Händler mit Sitz außerhalb der EU die Vorschriften der EU-Produktsicherheitsverordnung beachten. Insbesondere für Unternehmen in der Schweiz ist dies eine wichtige Information.

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III. Welche neuen Pflichten müssen Online-Händler künftig beachten?

Die EU-Produktsicherheitsverordnung führt zusätzliche Informationspflichten für Online-Händler ein: Händler, die ihre Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes (d.h. z.B. per E-Mail oder Messenger-Kommunikation) anbieten, müssen gemäß Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung sämtliche Angebote ihrer Produkte mindestens mit den im Folgenden dargestellten Informationen versehen, wobei diese Informationen stets eindeutig und gut sichtbar sein müssen.

Dabei muss nach dem Wortlaut der Vorschrift "das Angebot dieser Produkte" diese Angaben enthalten, weshalb eine bloße Verlinkung auf eine andere Website eher nicht genügen dürfte. Zwar spricht die Vorschrift insoweit nicht von einer "unmittelbaren" Angaben; wahrscheinlich wird man aber eher weniger annehmen können, ein (Produkt-)Angebot enthalte die Angaben, wenn diese lediglich auf einer verlinkten Website hinterlegt sind. Zudem müssen die Angaben auch "gut sichtbar" sein. Das ist wohl eher nicht anzunehmen, wenn die Angaben gar nicht erst in dem Angebot enthalten sind, sondern erst auf einer verlinkten anderen Website. Der rechtlich sicherste Weg ist aktuell daher, die Angaben direkt in das Produktangebot aufzunehmen. Möglicherweise wird über die Zeit die Rechtsprechung für Klarheit sorgen.

1. Angabe von Name, Marke, Anschrift und elektronischer Adresse des Produktherstellers

Jedes Produktangebot im Online-Handel muss den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie die Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail; Website) des Herstellers enthalten, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann.

2. Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse des Verantwortlichen

Falls der Hersteller eines angebotenen Produkts keine Niederlassung in der Europäischen Union hat, müssen Online-Händler in den hiervon betroffenen Produktangeboten den Namen, die Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail; Website) der verantwortlichen Person i.S.d. EU-Produktsicherheitsverordnung bzw. gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten angeben, die es für jedes in der EU angebotene Produkt geben muss.

3. Angabe von Bildern der Produkts und Informationen über die Produktart

Auch müssen die Produktangebote von Online-Händlern künftig Informationen enthalten, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen. Hierzu gehören gemäß dem Regelungen der EU-Produktsicherheitsverordnung ausdrücklich Informationen wie:

  • Abbildungen des Produkts (=Produktbilder),
  • die Art des Produkts und
  • sonstige Produktidentifikatoren

4. Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen

Online-Händler müssen in ihren Produktangeboten künftig zudem etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung oder sonstige EU-Vorschriften vorgeschrieben sind, angeben.

Diese Hinweise und Informationen müssen in einer Sprache gehalten sein, die für Verbraucher leicht verständlich ist. Welche Sprache dies jeweils ist, soll von dem EU-Mitgliedstaat festlegt werden, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird

Zudem sind die Warnhinweise bzw. Sicherheitsinformationen auch auf dem Produkt oder auf der Produktverpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen.

IV. Welche weiteren Pflichten müssen Online-Händler beachten?

Aus der EU-Produktsicherheitsverordnung folgen darüber hinaus viele weitere Pflichten für Händler, die diese künftig beachten müssen.

1. Kontrolle der Einhaltung von Hersteller- und Einführerpflichten

Händler müssen sich vergewissern, dass der Hersteller und ggf. der Einführer (=Importeur) die bestimmten Anforderungen der EU-Produktsicherheitsverordnung erfüllt haben, bevor die Händler das Produkt auf dem Markt bereitstellen.

Diese Anforderungen umfassen etwa:

  • das Erfordernis der Vergabe von Typen-, Chargen oder Seriennummer,
  • die Angabe des Handelsnamens bzw. der Handelsmarke samt Postanschrift und E-Mail-Adresse und
  • die Beifügung von relevanten Sicherheitsinformationen in einer verständlichen Sprache.

2. Gewährleistung von hinreichenden Lagerungs- und Transportbedingungen

Händler müssen zudem gewährleisten, dass:

  • die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität der Produkte mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot der Verordnung und
  • weitere Vorgaben nicht beeinträchtigen,

solange sich ein Produkt in der Verantwortung der Händler befindet, also insbesondere in ihrem Lager.

3. Verkaufsverbot bei unsicheren Produkten

Händler dürfen ein Produkt dann nicht mehr auf dem Markt bereitstellen, d.h. Kunden anbieten und verkaufen, wenn sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder zumindest Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht mit den bestimmten Anforderungen der Verordnung im Einklang steht, es sei denn, die Konformität des Produkts wurde (wieder) hergestellt.

4. Verantwortliche Person

Für die Produkte, die im Online-Handel oder im stationären Handel verkauft werden, muss nach Art. 16 der Verordnung stets eine sog. verantwortliche Person existieren, die in der Europäischen Union niedergelassen ist und die unabhängig von der Herkunft der Produkte dafür sorgt, dass:

  • technische Unterlagen
  • Anleitungen und
  • Sicherheitsinformationen (einschließlich z.B. auch Warnhinweisen)

allgemein zur Verfügung stehen, also von Verbrauchern jederzeit eingesehen werden können.

V. Welche Pflichten treffen Online-Händler bei gefährlichen Produkten?

Besondere Pflichten gelten für Händler, wenn sie aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen angebotenes bzw. verkauftes Produkt gefährlich i.S.d. der EU-Produktsicherheitsverordnung ist. Dann gilt Folgendes:

1. Pflicht zur Information des Herstellers

Händler müssen den Hersteller bzw. Einführer des gefährlichen Produkts unverzüglich über die Gefährlichkeit des Produkts unterrichten.

2. Pflicht zur Sicherstellung von Korrekturmaßnahmen

Händler müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu ggf. auch:

  • eine Rücknahme vom Markt oder sogar
  • ein Rückruf

gehören können. Sie müssen also sorgfältig prüfen, ob sie das Produkt aus ihrem Produktangebot herausnehmen oder sogar einen Produktrückruf starten.

In diesem Zusammenhang müssen Händler die ihnen vorliegenden Informationen über:

  • das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern,
  • die Zahl der betroffenen gefährlichen Produkte und
  • die bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen

angeben.

3. Pflicht zur Sicherstellung der Information der Marktüberwachungsbehörden

Händler müssen zudem auch sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten, in denen das gefährliche Produkt angeboten bzw. verkauft wurde und weiterhin wird, unverzüglich über das sog. Safety-Business-Gateway unterrichtet werden.

Das Safety-Business-Gateway ist ein Webportal der EU-Kommission, das es u.a. auch den (Online-)Händlern - und etwa auch den Anbietern von Online-Marktplätzen - ermöglicht, die betreffenden Marktüberwachungsbehörden und die Verbraucher auf einfache Art und Weise gemäß den Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung zu informieren.

Auch gegenüber dem Safety-Business-Gateway müssen Händler die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen über:

  • das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern,
  • die Zahl der betroffenen gefährlichen Produkte und
  • die bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen

angeben.

VI. Welche Pflichten haben Händler bei Unfällen mit Produkten?

Wenn Händler von einem Unfall Kenntnis haben oder erlangen, der durch ein von ihnen angebotenes bzw. verkauftes Produkt verursacht wurde, müssen sie unverzüglich den Hersteller davon unterrichten.

Der Hersteller muss anschließend dafür sorgen, dass der Unfall unverzüglich den zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das sog. Safety-Business-Gateway gemeldet wird.

Alternativ kann der betroffene Hersteller aber auch den Händler anweisen, die Meldung vorzunehmen - dann muss der Händler tätig werden.

Das Safety-Business-Gateway ist ein Webportal der EU-Kommission, das es den Wirtschaftsakteuren, einschließlich (Online-)Händlern, und Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern auf einfache Art und Weise Informationen gemäß den Vorgaben der EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit zur Verfügung zu stellen. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls, sofern bekannt. Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden auf Verlangen alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

VII. Wann gelten für Händler zusätzlich auch die Herstellerpflichten?

Nach Art. 13 der EU-Produktsicherheitsverordnung gilt eine natürliche oder juristische Person immer auch dann als Hersteller i.S.d. der Verordnung, wenn sie ein Produkt

  • unter ihrem eigenen Namen oder
  • unter ihrer Handelsmarke

in Verkehr bringt. Online-Händler, die Produkte durch Dritte herstellen lassen und dann unter ihrem eigenen Namen bzw. Marke vermarkten, gelten somit als Hersteller und müssen sämtliche Herstellerpflichten gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung beachten.

Dasselbe gilt für Konstellationen, in denen ein Produkt eines Herstellers durch eine (andere) natürliche oder juristische Person wesentlich verändert, also etwa vollständig umgestaltet wird. Sofern sich die wesentliche Änderung bzw. Umgestaltung des Produkts auf die Sicherheit des Produktes auswirkt, gilt dann auch derjenige als Hersteller und unterliegt insoweit auch sämtlichen Herstellerpflichten gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung.

VIII. Welche Verbraucherrechte sieht die Verordnung gegenüber Händlern vor?

Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, der von einem Wirtschaftsakteur (also etwa dem Hersteller, Einführer oder auch Händler eines Produkts) eingeleitet oder von einer zuständigen nationalen Behörde angeordnet wurde, muss der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur - also ggf. auch der Händler - dem Verbraucher nach Art. 37 der Verordnung wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe anbieten.

Der Händler muss dem Verbraucher in diesem Fall die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen anbieten:

  • Reparatur des zurückgerufenen Produkts
  • Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität oder
  • angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entspricht.

Der Verbraucher hat aber stets Anspruch auf Erstattung des Produkts, wenn der Händler bzw. der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur die Reparatur oder den Ersatz nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher abgeschlossen hat.

IX. Welche Regelungen für Verkaufsplattformen wirken sich auf Händler aus?

Die Betreiber von Online-Marktplätzen wie Amazon Marketplace, Ebay oder Etsy müssen nach Art. 22 der EU-Produktsicherheitsverordnung mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, wenn sie auf ihren Verkaufsplattformen unsichere bzw. gefährliche Produkte entdecken. Zudem müssen die Plattform-Betreiber eine zentrale Kontaktstelle angeben, die für die Sicherheit der auf der jeweiligen Plattform verkauften Produkte zuständig ist.

In diesem Zusammenhang für Online-Händler relevant: Die EU-Produktsicherheitsverordnung enthält Regelungen, die die Betreiber von Online-Marktplätzen dazu verpflichten, auf ihren Verkaufs-Plattformen angebotene Produkte von ihren Plattformen zu nehmen oder den Zugang zu diesen Produkten zu sperren, wenn die zuständigen Marktüberwachungsbehörden dies anordnen.

X. Auf welche Produkte findet die Verordnung Anwendung?

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XI. Ab wann findet die EU-Produktsicherheitsverordnung Anwendung?

Durch die Billigung des Rates der Europäischen Union ist die EU-Produktsicherheitsverordnung bereits angenommen worden. Zudem wurde die Verordnung nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union mittlerweile veröffentlicht und trat anschließend am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft - sie ist also bereits heute in Kraft.

Die Regelungen der Verordnung gelten nach Art. 52 aber erst ab 13. Dezember 2024.

Nun haben die EU-Mitgliedstaaten - und etwa auch Online-Händler - noch 18 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften über die allgemeine Produktsicherheit anzuwenden und in die Praxis umzusetzen.

XII. Sind Übergangsvorschriften für bereits bestehende Produkte vorgesehen?

Ja. Art. 52 der Verordnung enthält eine Übergangsbestimmung, wonach die Mitgliedstaaten das Bereitstellen von solchen Produkten auf dem Markt, die von der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfasst werden, nicht behindern dürfen, wenn diese Produkte

  • mit der Produktsicherheitsrichtlinie im Einklang stehen und
  • vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Auch nach dem 13. Dezember 2024 dürfen viele Produkte somit vermarktet, d.h. beworben und verkauft werden, selbst wenn diese Produkte nicht die neuen Voraussetzungen der EU-Produktsicherheitsverordnung erfüllen, vorausgesetzt, sie sind mit den Vorgaben der aktuell noch geltenden Produktsicherheitsrichtlinie bzw. deren Umsetzungsgesetzen konform und sind zu diesem Zeitpunkt bereits im Verkehr.

XIII. Wie schützt die IT-Recht Kanzlei ihre Abo-Mandanten?

Online-Händler, die Abo-Mandanten der IT-Recht Kanzlei sind, erhalten nicht nur Rechtstexte zur rechtlichen Absicherung ihrer Verkäufe im Internet, sondern auch Zugang zu vielen Leitfäden und Mustern, die ihnen bei der Einhaltung und Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den rechtssicheren Verkauf von Produkten unterstützen. Zudem informieren wir unsere Abo-Mandanten rechtzeitig und hinreichend, sobald Rechtsänderungen anstehen, die im Online-Handel zu beachten sind - so etwa auch im Hinblick auf die EU-Produktsicherheitsverordnung.

Buchen Sie am besten noch heute eines unserer Schutzpakete und werden Sie dadurch Abo-Mandant der IT-Recht Kanzlei. Sprechen Sie uns natürlich auch gerne an, wenn Sie hierzu noch Fragen haben.

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6 Kommentare

J
Jens 13.03.2024, 14:32 Uhr
Lieferant offen legen I Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Bei manchen Produkten will man nicht unbedingt der Konkurrenz den Lieferanten offenlegen.

Nun muss man diesen aber wegen der Neufassung der EU-Produktsicherheitsverordnung offenbar nennen.

Da die Lieferanten ja dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen frage ich mich ob man sich darauf berufen kann und die Nennung des Liefertanzen inklusiv Adresse und Tel. unterlassen kann.

Wir schätzen sie die Lage ein?
L
Lisa 06.03.2024, 08:11 Uhr
Frau
Wo geht aus der Verordnung hervor, dass die Hersteller-/ Importeurdaten "gut sichtbar" sein müssen? Wäre es machbar diese Informationen durch einen weiteren Button auf der Produktseite einzusehen?
T
Thomas 09.01.2024, 11:16 Uhr
Prokurist
Eine Erläuterung der Übergangsvorschriften wäre hilfreich. Dürfen hier Produkte weiter beworben und verkauft werden, die bereits auf dem Markt sind, von denen keine Sicherheitsbedenken bekannt sind, die aber z.B. keine Herstellerangaben enthalten?
T
Thomas 26.06.2023, 10:26 Uhr
Herr
Muss die PSA Verordnung somit auch online bei den Produkten abgebildet sein?
Oder reicht diese auf Anfrage bereit zu halten?
S
Sabrina 26.06.2023, 10:17 Uhr
E-Commerce Assistent
Könnten Sie nochmals klarstellen, was alles unter die Sicherheitsinformationen fällt? Oder einen Hinweis geben, wo man das nachlesen kann? Reden wir hier "nur" von Hinweisen im Rahmen der Batterieverordnung oder des Elektrogesetzes oder CLP Informationen, oder gehört z.B. auch Anleitung, Sicherheitsinformation und EU-Konformitätserklärung für PSA dazu? Was ist mit Sicherheitsdatenblättern für Akkus / Batterien oder akkubetriebene Geräte?

So langsam treibt einen die EU mit ihren ganzen Vorgaben in den Wahnsinn ....
T
Thomas Büttinghaus 24.06.2023, 10:46 Uhr
Definition
Bitte stellen Sie doch noch einmal klar, was unsichere bzw. Gefährliche Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind,. Wie sieht es z.B. mit in Tüten verpackten Artikeln aus (Erstickungsgefahr)?

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