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2024 - Einige Änderungen für Händler - ein Überblick

22.01.2024, 14:50 Uhr | Lesezeit: 12 min
2024 - Einige Änderungen für Händler - ein Überblick

Jedes Jahr aufs Neue kommen Gesetzesänderungen, die die Herstellung, den Vertrieb und die Werbung für Produkte verändern. Auch in 2024 treten einige weitreichende Änderungen der Anforderungen in Kraft. Alleine die Produktsicherheits-, die Ökodesign- und die Batterie-Verordnung der EU sehen neue Pflichten für viele Produkte vor. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über die anstehenden Gesetzesänderungen, bei deren Umsetzung wir unsere Mandanten auch dieses Jahr tatkräftig unterstützen werden.

I. EU-Produktsicherheitsverordnung - Neue Pflichten für Händler

1. Neuerungen gelten ab Dezember 2024

Bereits im April 2023 hat der Rat der EU die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (sog. „EU-Produktsicherheitsverordnung") verabschiedet, mit der strengere Sicherheitsvorschriften für Produkte eingeführt werden, die im stationären Handel oder im Online-Handel vertrieben werden. Sie löst die Regelungen aus der EU-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit ab, die in Deutschland im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt sind.

Diese Vorschriften über die Rahmenbedingungen für sichere Produkte werden nun weitgehend vereinheitlicht und an die Anforderungen der aktuellen digitalen und technologischen Entwicklungen angepasst. Sie werden auf alle Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Produkten Anwendung finden, also vor allem auch auf Hersteller, Einführer und auch Händler von Produkten, ebenso wie auf Online-Businesses und Online-Marktplätze. Dies betrifft auch einige neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die künftig im Online-Handel beachtet werden müssen.

Die Regelungen der EU-Produktsicherheitsverordnung werden ab 13. Dezember 2024 gelten.

2. Für Händler: Unterstützung bei Umsetzung der Pflichten

Im Laufe des Jahres 2024 werden sich demnach nicht nur die Hersteller betroffener Produkte, sondern auch Online-Händler rechtzeitig auf ihre neuen Informations- und sonstigen Pflichten nach der EU-Produktsicherheitsverordnung einstellen und für deren Umsetzung sorgen müssen.

Aufgrund des weit formulierten Anwendungsbereiches werden viele Produkte von den neuen Regelungen betroffen sein. Welche dies im Einzelnen sind, ist mangels konkreter Regelung bzw. Auflistung der betroffenen Produkte in der EU-Produktsicherheitsverordnung noch nicht vollständig geklärt, sondern müsste für einzelne Produkte noch geprüft werden.

Hinweis: Unseren Mandanten, die eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, stellen wir nicht nur rechts- und abmahnsichere Rechtstexte für ihre Online-Verkaufspräsenzen bereit und halten diese im Rahmen des Update-Services stets aktuell, sondern informieren auch weiter durch FAQs, Leitfäden und Musterformulierungen über die notwendigen Anpassungen im Zuge der EU-Produktsicherheitsverordnung. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete. Sprechen Sie uns natürlich auch gerne an, wenn Sie zuvor noch Fragen haben.

Weitere Informationen zur EU-Produktsicherheitsverordnung finden Sie in Form von FAQs in diesem Beitrag auf der Website der IT-Recht Kanzlei.

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II. EU-Ökodesign-Verordnung tritt 2024 in Kraft

1. Ausweitung der Regelungen aus der Ökodesign-Richtlinie

Kurz vor Ende des Jahres 2023 hat der Rat und das Parlament der EU sich auf eine neue EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte („Ökodesign-Verordnung“) geeinigt.

Die Ökodesign-Verordnung wird die insoweit aktuell noch geltende Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte ersetzen. Statt wie bislang nur beschränkt auf energieverbrauchsrelevante Produkte sollen künftig nun entsprechende Leistungs- und Informationsanforderungen für fast alle in der EU in Verkehr gebrachten Waren festgelegt werden.

Noch liegt die neue Verordnung nicht in einer fertigen deutschen Sprachfassung vor. Auch ist noch unklar, wann sie genau - in jedem Fall aber im Jahr 2024 - in Kraft treten wird und welche Anforderungen und Rahmenbedingungen dann für die Herstellung und den Vertrieb von Produkten gelten werden.

2. Neue Anforderungen an Produkte und Informationspflichten

Die Ökodesign-Verordnung wird auf so gut wie alle Kategorien von Produkten Anwendung finden und einen EU-weit einheitlichen Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an Produkte schaffen. Beispielhaft nennt die EU in diesem Zusammenhang Geschirrspüler, Fernsehgeräte, Fenster und Autoladestationen.

Das Ziel der Ökodesign-Verordnung ist die Verbesserung der

  • Haltbarkeit,
  • Zuverlässigkeit,
  • Wiederverwendbarkeit,
  • Nachrüstbarkeit und
  • Reparierbarkeit

von Produkten.

Zudem will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Produkte einfacher und besser gewartet und / oder recycelt werden. Dabei wird die Ökodesign-Verordnung nicht selbst bereits detaillierte Regelungen zu vielen Produkten enthalten. Vielmehr wird sie die Rahmenbedingungen festlegen, auf deren Grundlage die EU-Kommission später sog. delegierte Rechtsakte erlassen kann, die für neue Produkte und Technologien im Detail neue Anforderungen regeln können.

Für den Online-Handel von besonderer Bedeutung: Zur Verbesserung des Warenverkehrs auf dem EU-Binnenmarkt wird für viele Produkte ein digitaler Produktpass eingeführt werden, der festgelegte Informationen zur ökologischen Nachhaltigkeit der jeweiligen Produkte enthalten wird. Dadurch sollen Verbraucher und Unternehmer besser in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen darüber zu treffen, ob sie bestimmte Produkte kaufen. Zugleich soll der digitale Produktpass Behörden dienen, Prüfung und Kontrollen einfacher durchzuführen.

Hinweis: Unsere Mandanten, die eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, werden wir darüber informieren, welche weiteren Entwicklungen und zusätzliche Anforderungen an Produkte und deren Vermarktung durch die Ökodesign-Verordnung bedingt sind und wie insbesondere Online-Händler diese konkret umsetzen müssen. Buchen Sie gerne noch heute eines unserer Schutzpakete. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben aus der EU-Ökodesign-Verordnung drohen einerseits behördliche Maßnahmen, einschließlich Geldbußen, und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

III. EU-Batterieverordnung - auch neue Händler-Pflichten ab August 2024

Bereits im August 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien („EU-Batterieverordnung“) in Kraft getreten. Sie hat die bisherigen Regelungen aus der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren ersetzt. Wesentliche neue Pflichten werden ab 18. August 2024 gelten. Diese Pflichten betreffen sowohl Produkte, die Batterien sind, als auch Produkte, in denen Batterien verbaut sind:

  • Anforderungen an Batterien: Batterien müssen künftig verschärften Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen genügen.
  • Kennzeichungspflichten: Die EU-Batterieverordnung enthält klare Vorgaben für die Kennzeichnung von Batterien bzw. deren Verpackung. So muss jede Batterie - in Ausnahmen genügt die Kennzeichnung der Verpackung der Batterie - eine eigene Kennzeichnung erhalten (z.B. Serien-, Chargen oder sonstige Produktnummer). Weiter muss auf den Batterien der Name des Herstellers oder Importeurs, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke, die postalische Anschrift, Internet- und E-Mail-Adresse angegeben sein. Ohne CE-Kennzeichnung dürfen Batterien nicht verkauft werden. Grundsätzlich treffen diese Pflichten nur Hersteller und Importeure. Subsidiär werden aber auch Händler betroffen sein, wenn Hersteller und Importeuren ihren Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommen.
  • Informationspflichten: Ein digitaler Batteriepass wird eingeführt, der bestimmte Informationen enthalten muss. Zudem müssen Hersteller, Importeure und auch Händler weitere zusätzliche Informationspflichten beachten.

Bei Verstößen gegen die Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung drohen einerseits behördliche Maßnahmen, einschließlich Geldbußen, und andererseits wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Hinweis: Selbstverständlich werden wir unsere Mandanten, die eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, rechtzeitig und in hinreichender Detailtiefe mit den weiteren notwendigen Informationen und auch Mustern zur Umsetzung der neuen Informationspflichten versorgen.

IV. Verpackungsgesetz - nun vollständig in Kraft

1. Neue Pfandpflichten seit 1. Januar 2024

Neue Vorschriften hat der Gesetzgeber im Verpackungsrecht nicht erlassen. Allerdings gilt nun eine weitere Stufe bereits früher beschlossener Änderungen. Seit dem 1. Januar 2024 muss auf

  • Milch,
  • Milchmischgetränke und
  • sonstige trinkbaren Milcherzeugnisse,

die in Einwegkunststoffflaschen abgefüllt sind, jeweils ein Pfandzuschlag in Höhe von 25 Cent erhoben werden. Neben Milch gilt dies auch für Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse.

Beispiele: Neben der üblichen Milch zählen hierzu auch Kakao, Kefir, Joghurt und diverse Kaffegetränke mit entsprechendem Milchanteil.

Leere Einwegkunststoffflaschen auch mit Milch und solchen Milchmischgetränken müssen überall dort zurückgenommen werden, wo Getränke in Einwegkunststoffflaschen vertrieben werden.

Auswirkungen auf den Online-Handel: Die Einführung des Pfandes bei Milch und Milchgetränken wirkt sich auf die Darstellung der Preise im Online-Shop aus. Händler müssen neben dem Produktpreis nun auch den Pfandbetrag in Höhe vom EUR 0,25 konkret und deutlich angeben. Dies gilt sowohl im eigenen Webshop als auch beim Vertrieb über Online-Marktplätze. Dabei ist gemäß den Entscheidungen des EuGH und des BGH der Pfandbetrag aber nicht in den anzugebenden Gesamtbetrag einzurechnen, sondern ist separat auszuweisen.

2. Der nicht abnehmbare Deckel wird zum 3. Juli 2024 Pflicht

Bereits Ende 2023 haben viele Getränkehersteller ihre Produktion umgestellt und liefern ihre in Einwegkunststoffprodukten abgefüllten Getränke mit fester Verbindung zwischen Deckel und Flasche aus. Was auf Verbraucher zunächst wie ein Produktionsfehler des Deckels erschien, wird durch die Regelungen der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) vorgegeben, die allerdings erst zum 3. Juli 2024 in Kraft treten werden. Durch den standardmäßig nicht abnehmbaren Flaschendeckel soll die Verschmutzung der Umwelt durch lose Plastikdeckel reduziert werden.

Wichtig für Händler von Getränken in Einwegkunststoffprodukten: Ab 3. Juli 2024 dürfen

  • Getränkebehälter,
  • die Einwegkunststoffprodukte
  • mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern sind,
  • deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen

nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben, also mit einem nicht ablösbaren Deckel versehen sind.

Das Verbot des Inverkehrbringens gilt nicht für

  • Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
  • Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen und auch nicht für
  • Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für bestimmte besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und dafür verwendet werden.

V. Einwegkunststofffondsgesetz - Registrierungspflichten für Händler seit Januar 2024 möglich

1. Online-Registrierungs- und Abgabenpflicht für Hersteller

Seit 1. Januar 2024 gilt das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), das auf EU-Recht zurückgeht. Das Gesetz verpflichtet zunächst einmal Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten, wie z.B. Luftballons, To-Go-Becher, Tüten, Feuchttücher und Zigarettenfilter zur:

  • Registrierung beim neuen Online-Register „DIVID“, das das Umweltbundesamt (UBA) auf seiner Website eingerichtet hat und
  • Zahlung von Abgaben in einen sog. Einwegkunststofffonds ab Frühjahr 2025.

Die Höhe dieser Abgabe bestimmt sich nach Art und Menge der durch den jeweiligen Hersteller jeweils in Verkehr gebrachten Produkte. Die Einnahmen werden bestimmten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, wie etwa Städten und Gemeinden, die entsprechende Entsorgungsleistungen in dem Bereich erbringen.

Grundsätzlich richtet sich das Gesetz zwar in erster Linie an Hersteller. Händler unterliegen den Pflichten aber in derselben Weise, wenn die Hersteller der Produkte ihre eigenen gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen.

2. Pflichten können auch Händler treffen - Sanktionen drohen

Die Regelungen des Einwegkunststofffondsgesetzes wirken sich auch unmittelbar auf den Online-Handel aus. Ähnlich wie schon bei Elektro- und Elektronikgeräten nach dem Elektrogesetz (ElektroG) müssen Online-Händler im Hinblick auf die von ihnen angebotenen Einwegkonststoffprodukte i.S.d. Einwegkunststofffondsgesetzes sicherstellen, dass deren Hersteller tatsächlich ordnungsgemäß beim Umweltbundesamt registriert sind. Fehlt die ordnungsgemäße Registrierung, dürfen sie die Produkte nicht anbieten oder sie müssen sich zunächst selbst als (fiktiver) Hersteller der betreffenden Produkte in das Online-Register beim Umweltbundesamt eintragen. Bei Verstößen gegen das Einwegkunststofffondsgesetz drohen Bußgelder bis zu EUR 100.000 und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Weitere Informationen zur neuen Registrierungs- und Abgabenpflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte, einschließlich der betroffenen Produkte, finden Sie in diesem Beitrag auf der Website der IT-Recht Kanzlei.

VI. Cookies - mit PIMS bald besser verdaulich?

1. Einwilligungen für Cookies im TTDSG

Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (=Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz; TTDSG) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält rechtliche Anforderungen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten im Bereich der Telekommunikation und Telemedien.

So ist in § 25 Abs. 1 TTDSG geregelt, dass die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers (z.B. Smartphone, PC) oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, grundsätzlich nur dann zulässig sind, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen gemäß den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingewilligt hat. Ausnahmen von der Einwilligungspflicht bestehen, wenn Zweck der Datenverarbeitung alleine die Durchführung der Übertragung über ein öffentliches Telekommunikationsnetzwerk ist oder die Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich erwünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

2. Cookie-Banner vs. Einwilligungsverwaltung via PIMS

Diese Einwilligungspflicht und ihre Vorgängerregelungen haben für die große Verbreitung von Cookie-Bannern, also Cookie-Consent-Tools (CCT) geführt, ohne die es in der Online-Welt kaum mehr zu gehen scheint. Die deutsche Bundesregierung sieht dies anders und plant die Einführung einer klaren Grundlage in Form einer Rechtsverordnung für eine zugleich gesesetzkonforme und nutzerfreundliche Einholung und Verwaltung von Einwilligungen i.S.d. § 25 TTDSG. Dabei stehen sog. „PIMS“ im Mittelpunkt: PIMS sind Produkte bzw. Dienste, die Nutzern helfen, mehr Kontrolle über ihre Daten zu behalten. Dabei geht es um die Kontrolle und Selbstverwaltung der eigenen Online-Identität durch die Nutzer selbst.

Bereits am 1. Juni 2023 hatte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr einen Entwurf für eine Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung (sog. Einwilligungsverwaltungsverordnung; EinwV) vorgelegt. Seitdem hat es hierzu keine weiteren Entwicklungen gegeben. Damit ist nun aber in 2024 zu rechnen - möglicherweise das Ende der Cookie-Consent-Tools in der heutigen Form.

VII. Ausweitung des Anwendungsbereichs des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zum Januar 2024

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) ist schon zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Diese Vorschriften bezwecken die Schaffung eines rechtlichen Rahmens zum Schutz und auch zur Verbesserung der Umwelt und der Menschen- und Kinderrechte entlang der globalen Lieferketten, also mit weltweitem Fokus.

Während das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zunächst nur auf Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern (und ihre Lieferanten) Anwendung gefunden hatte, gilt es seit 1. Januar 2024 nun auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern (und ihre Lieferanten), so dass nun ab diesem Jahr deutlich mehr Unternehmen hiervon betroffen sind.

Weitere Informationen zu den Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz finden Sie in diesem Beitrag auf der Website der IT-Recht Kanzlei.

VIII. Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) ist da

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Neben einigen wichtigen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sieht das neue Gesetz nun erstmals auch die Möglichkeit der Eintragung der GbR in ein extra hierfür neu geschaffenes Gesellschaftsregister vor. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von dieser Eintragungsmöglichkeit Gebrauch machen, erhalten mit der Eintragung die Bezeichnung

  • „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (Langform) oder
  • „eGbR“ (Kurzform).

Wichtig zu wissen: Die Gesetzesänderung hat nicht zu einer generellen Eintragungspflicht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts geführt. Unternehmen in Form der GbR haben nun grundsätzlich die freie Wahl, ob sie sich eintragen lassen wollen oder nicht. Nur solche GbRs, die Grundstücksgeschäfte durchführen oder durchführen wollen, müssen sich zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen haben.

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1 Kommentar

D
Daniela 13.02.2024, 03:06 Uhr
Dieses Land ist völlig krank!
Wird Zeit, sich hier vom Acker zu machen. Unfassbar.

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