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Markenrechtsstreitigkeiten

Erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung bei Markenrechtsverletzungen auf Amazon

Markenrechtsverletzungen entstehen auf Amazon häufig, da das System mehrere Verkäufer denselben Markenartikel anbieten lässt, was den Markeninhaber und konkurrierende Mitbewerber gleichermaßen in Konflikt bringt. Entscheidend ist, dass der Markeninhaber das ausschließliche Nutzungsrecht an seiner Marke behält.

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Der Auskunftsanspruch bei Markenverletzungen

Der Schuldner einer Markenverletzung ist verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen. Ist er hierzu nicht (mehr) in der Lage, ist es ihm zumutbar, die notwendigen Informationen notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.

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Kommt drauf an: Die Geschäftsführerhaftung im Markenrecht

Für Markenrechtsverletzungen haftet ein Geschäftsführer nicht automatisch persönlich. Nach aktueller Rechtsprechung reicht bloße Kenntnis einer Verletzung nicht mehr aus. Eine persönliche Haftung besteht nur, wenn der Geschäftsführer aktiv an der Verletzung mitwirkt oder wenn er sie aufgrund einer besonderen Pflichtstellung („Garantenstellung“) hätte verhindern müssen.

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BGH: Markenrechtsverletzung durch Google-Suchmaschinentreffer

Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform im Internet seine vorhandene interne Suchmaschine so, dass die von den Nutzern eingegebenen Suchanfragen automatisch in einer mit der Marke eines Dritten verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass Google aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der wiederum über einen Link auf die Verkaufsplattform verweist.Mit Urteil vom 15.07.2015 (Az.: I ZR 104/14) zeigte der BGH eindeutig, dass hierin eine rechtswidrige markenmäßige Verwendung zu sehen ist.

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Wehret den Anfängen - Untätigkeit kann zu Verfall einer Marke führen

Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie durch Verhalten oder Untätigkeit ihres Inhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist. Der EuGH hat klargestellt, dass auch Untätigkeit vorliegt, wenn der Markeninhaber Verkäufer nicht aktiv zu einer stärkeren markenmäßigen Nutzung anhält.

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Passt das? Die Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör

Der Zubehörhandel kennt große Margen und ist daher besonders attraktiv für Händler. Das wissen leider auch die Abmahner. Denn die Inhaber der Marken schauen sehr genau darauf, ob ihre Markenrechte bei Bewerbung der Zubehör-Angebote verletzt werden. Denn zwangsläufig bewerben die Anbieter ihre (No-Name-) Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst. Doch ist dies zulässig? Im Folgenden beleuchten wir dies aus marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Sicht...

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Wer wirbt – der stirbt (vielleicht): Zur Haftung von Werbeagenturen bei Markenverstößen

Wenn ein durch eine Werbeagentur erstelltes Logo Markenrechte verletzt, so ist die Agentur nicht zwingend zu Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, wie das KG Berlin entschieden hat (Beschluss vom 04.02.2011, Az. 19 U 109/10). Dies sei nur immer dann der Fall, wenn die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter geschuldet war oder eine Aufklärungspflicht bestanden hätte.

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Verletzung einer Gemeinschaftsmarke: Verbot gilt EU-weit

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Urteil vom 12.04.2011, Rs. C-235/09), dass ein von einem nationalen Gericht, in seiner Funktion als Gemeinschaftsmarkengericht, ausgesprochenes Verbot einer Markenverletzung grundsätzlich für das gesamte EU-Gebiet Wirkung entfaltet. Zwangsmittel, die das Verbot durchsetzen sollen, gelten ebenfalls EU-weit.

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OLG Hamm: Kein Verwechslungsgefahr im Markenrecht trotz Zeichenähnlichkeit bei fehlender Branchennähe

Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht u.a. dann, wenn bei zwei identischen oder ähnlichen Zeichen und Waren- und Dienstleistungsklassen die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen verwechseln können. Die Verwechslungsgefahr ist aber dann zu verneinen, wenn zwischen der Ware, für die ein Zeichen eingetragen ist und den Dienstleistungen, die unter dem Zeichen erbracht werden, ein großer Unterschied besteht. So hat zumindest auch das OLG Hamm (Urteil vom 23.03.2010; Az.: 4 U 175/09) in seiner „Pelikan“- Entscheidung geurteilt.

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Markeninhaber aufgepasst: Google ermöglicht unkomplizierte AdWord-Sperrung

Ende vergangenen Jahres häuften sich noch die Abmahnungen wegen vermeintlicher Rechtsverletzungen durch die Verwendung fremder Marken als Google AdWords. Gespannt warten die Parteien dieser Streitigkeiten auf die vom Europäischen Gerichtshof hierzu angekündigten Entscheidungen. Doch es gibt noch einen anderen wirksamen Weg, um AdWord-Werbung zu verhindern.

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