Wettbewerbsrechtliche Grenzen der Verwendung von ® und TM
Ob ® oder TM: Markenhinweise können wettbewerbsrechtlich problematisch sein. Entscheidend ist, welchen Eindruck sie beim Verbraucher über bestehenden Markenschutz erwecken.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund
Eine wettbewerbsrechtliche Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Tatsachen enthält. Solche Tatsachen können sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG insbesondere auf die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers beziehen, etwa auf Identität, Befähigung, Status oder bestehende Schutzrechte.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 26. Februar 2009 (Az. I ZR 219/06 – „Thermoroll®“) entschieden, dass der Zusatz ® bei Verbrauchern den Eindruck erweckt, der Verwender sei Inhaber einer eingetragenen Marke oder zumindest Lizenznehmer.
Ist eine Markeneintragung tatsächlich nicht erfolgt, liegt hierin eine Irreführung. Der Verbraucher nimmt in diesem Fall an, das mit dem ®-Symbol versehene Produkt weise eine besondere rechtliche Absicherung oder Qualitätsaussage auf. Eine derartige Fehlvorstellung kann die Kaufentscheidung beeinflussen und stellt daher eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung dar.
Der Fall „Claim Your Right™“
Mit der Verwendung des TM-Symbols hatte sich dagegen das Kammergericht Berlin in dem genannten Beschluss vom 31. Mai 2013 zu befassen.
Die Antragstellerin machte geltend, die Antragsgegnerin verwende auf ihrem deutschsprachigen Internetauftritt bei dem Slogan „Claim Your Right™“ ein TM-Symbol und täusche hierdurch über das Bestehen markenrechtlichen Schutzes. Sie begehrte deshalb die Unterlassung wegen wettbewerbsrechtlicher Irreführung.
Entscheidung des Gerichts
Wie bereits die Vorinstanz wies auch das Kammergericht Berlin den Antrag zurück (Beschluss vom 31. Mai 2013 - Az.: 5 W 114/13). Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG bestehe nicht, da der angesprochene Verkehr durch die Verwendung des TM-Symbols nicht getäuscht werde.
Das Gericht stellte klar, dass das hochgestellte TM-Zeichen im angloamerikanischen Rechtskreis für eine noch nicht eingetragene, aber beanspruchte Marke stehe. Ein erheblicher Teil des deutschsprachigen Verkehrs verstehe das Symbol – soweit ihm dessen Bedeutung bekannt sei – ebenfalls dahingehend, dass eine Markeneintragung beantragt worden ist. Da dies im konkreten Fall zutraf, sei der objektive Aussagegehalt richtig, sodass eine Irreführung ausscheide.
Auch das Argument der Antragstellerin, der deutsche Verkehr kenne die konkrete rechtliche Bedeutung des TM-Symbols nicht und setze es mit dem ®-Zeichen gleich, ließ das Gericht nicht gelten. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte das KG aus:
Zwar kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim angesprochenen Verkehr dennoch eine Fehlvorstellung hervorruft. In solchen Fällen ist jedoch eine höhere Irreführungsquote erforderlich als bei objektiv falschen Angaben; zudem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Selbst Verbraucher, denen die genaue Bedeutung des TM-Symbols nicht geläufig sei, könnten es regelmäßig vom ®-Symbol unterscheiden. Damit verbleibe nur ein sehr kleiner Kreis von Verbrauchern, der fälschlicherweise von einer bereits eingetragenen Marke ausgehe.
Hinzu komme, dass die Werbewirkung der Angabe, ein Slogan sei markenrechtlich geschützt, äußerst gering sei. Ein möglicher Irrtum sei daher nur in sehr begrenztem Umfang geeignet, das geschäftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung überwog nach Ansicht des Gerichts das berechtigte Interesse der Antragsgegnerin, mit dem TM-Symbol zutreffend auf das laufende Markenanmeldeverfahren hinzuweisen und damit insbesondere Wettbewerber zu warnen.
Fazit
Die Verwendung des TM-Symbols ist bei einer angemeldeten, aber noch nicht eingetragenen Marke grundsätzlich nicht irreführend. Von einer Nutzung ohne vorherige Markenanmeldung ist hingegen dringend abzuraten.
Für das ®-Symbol gilt etwas anderes: Seine rechtmäßige Verwendung setzt voraus, dass die Marke zum Zeitpunkt der Nutzung tatsächlich eingetragen ist. Eine erst später erfolgte Eintragung kann eine zuvor unzulässige Verwendung nicht nachträglich legitimieren.
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