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Markenrechtsstreitigkeiten

Zur Haftung von Werbeagenturen bei Markenverstößen

Zur Haftung von Werbeagenturen bei Markenverstößen
2 min
Beitrag vom: 13.10.2011

Verletzt ein von einer Werbeagentur entwickeltes Logo Markenrechte Dritter, haftet die Agentur nicht automatisch auf Schadensersatz. Das hat das KG Berlin entschieden. Eine Haftung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn vertraglich ein rechtlich unbedenkliches Logo geschuldet war oder besondere Hinweis- und Aufklärungspflichten bestanden.

Was war passiert?

Die Klägerin beauftragte eine Werbeagentur mit der Erstellung eines Logos zum Preis von 770 Euro. Das Logo wurde geliefert. Später machte die Klägerin geltend, das Zeichen verletze Markenrechte der F AG, und verlangte deshalb Schadensersatz von der Agentur.

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Wie entschied das Gericht?

Das Gericht (Beschluss vom 04.02.2011 - Az. 19 U 109/10) stellte klar, dass vertragliche Schadensersatzansprüche nicht automatisch bestehen. Voraussetzung wäre gewesen, dass die Agentur entweder ein von Rechten Dritter freies Logo schuldete oder zumindest darauf hätte hinweisen müssen, dass keine eigenständige Markenrecherche durchgeführt werde. Beides sah das Gericht hier nicht als gegeben an.

1. War ein rechtlich einwandfreies Logo geschuldet?

Grundsätzlich darf ein Auftraggeber erwarten, dass eine Werbemaßnahme rechtmäßig ausgestaltet ist. Diese Pflicht ist jedoch nicht grenzenlos. Entscheidend ist stets der Einzelfall.

Nach Auffassung des Gerichts spielen dabei insbesondere folgende Faktoren eine Rolle:

  • Aufwand einer rechtlichen Prüfung
  • Umfang und wirtschaftliche Bedeutung der Werbemaßnahme
  • vereinbarte Vergütung

Im konkreten Fall sprach der vergleichsweise geringe Auftragswert von 770 Euro dagegen, ohne ausdrückliche Vereinbarung zusätzlich eine umfassende Markenrecherche zu erwarten. Eine solche Prüfung wäre mit erheblichem Aufwand verbunden und bei diesem Honorar kaum kostendeckend zu leisten gewesen.

2. Bestand eine Aufklärungspflicht?

Auch eine Pflicht der Agentur, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass keine Markenrecherche durchgeführt werde, verneinte das Gericht.

Zur Begründung führte es aus: Es besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, den Vertragspartner über sämtliche Umstände aufzuklären, die für seine Entscheidung bedeutsam sein könnten. Jede Vertragspartei ist zunächst selbst dafür verantwortlich, die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen einzuholen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt: Werbeagenturen haften nicht automatisch für Markenverstöße eines entworfenen Logos. Ob eine Haftung besteht, hängt maßgeblich vom Vertragsinhalt, dem Leistungsumfang und den Umständen des Einzelfalls ab.

Für die Praxis empfiehlt es sich, bereits bei Auftragserteilung klar zu regeln, ob eine Markenrecherche Bestandteil des Auftrags ist. Diese kann entweder von der Agentur übernommen oder gesondert durch einen spezialisierten Rechtsanwalt durchgeführt werden.

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Bildquelle: Andrii Yalanskyi / shutterstock.com
von RA Felix Barth und Fabian Karg

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