Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Es kann nur einen geben: Privater TÜV verletzt Markenrechte von TÜV SÜD

11.10.2011, 13:56 Uhr | Lesezeit: 2 min
Es kann nur einen geben: Privater TÜV verletzt Markenrechte von TÜV SÜD

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09), dass die Bezeichnungen  “Privater TÜV”, “Erster privater TÜV” sowie das Anbieten von “TÜV-Dienstleistungen” die Markenrechte des TÜV Süd verletzen.

Klägerin war die TÜV Süd AG, welche Inhaberin der Marken “Tüv” , “TÜV SÜD” sowie einer entsprechenden Wort/Bildmarke. Beklagt waren eine GmbH sowie deren Geschäftsführer, die Dienstleistungen auf den Gebieten Arbeitsschutz, Sicherheits- und Gesundheitsschutz, uvm. anbietet.

Im Juni 2006 veröffentlichte die Beklagte im Internet eine Presseerklärung, in der sie sich als “Privater TÜV” und “Erster privater TÜV” bezeichnete, welcher bundesweit “TÜV-Dienstleistungen” anbietet.

Darin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Der BGH gab ihr Recht: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund der Marke “Tüv” nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu.

Bei der Bezeichnung „TÜV“ handele es sich um eine im Inland bekannte Marke. Doch wann gilt eine Marke überhaupt als bekannt?

„Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind [...]. Erforderlich ist eine
Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.“

Zum konkreten Fall für das Gericht weiter aus:

„Das Zeichen [TÜV] sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt. Dafür spreche die
Verwendung der Bezeichnung “TÜV” als Synonym für Prüfungsleistungen, insbesondere für die Hauptuntersuchung bei Kraftfahrzeugen.“

Ferner sei die Bezeichnung auch rechtsverletzend genutzt worden. Für eine sei es ausreichend, „dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen“.

Banner Premium Paket

Fazit

Vorsicht bei der Verwendung einer bekannten Marke zu Werbezwecken für das eigene Produkte. Hier sind schnell Markenrechte verletzt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei
(13.11.2023, 13:58 Uhr)
Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei
Aufgepasst: Die Bezeichnung „Edelstahl rostfrei“ ist markenrechtlich geschützt
(24.08.2023, 12:04 Uhr)
Aufgepasst: Die Bezeichnung „Edelstahl rostfrei“ ist markenrechtlich geschützt
Unterlassungserklärung Markenrecht: Vertragsstrafe bei mehrsprachigem Amazon-Angebot
(23.08.2023, 15:54 Uhr)
Unterlassungserklärung Markenrecht: Vertragsstrafe bei mehrsprachigem Amazon-Angebot
Die Mini-Marke: Verletzt der detailgetreue Spielzeug-Nachbau die Original-Marke?
(10.07.2023, 15:29 Uhr)
Die Mini-Marke: Verletzt der detailgetreue Spielzeug-Nachbau die Original-Marke?
Ein bisschen Auskunft: Beschränkte Auskunftspflichten bei Verletzung im Zusammenhang mit Google Ads
(15.03.2023, 17:14 Uhr)
Ein bisschen Auskunft: Beschränkte Auskunftspflichten bei Verletzung im Zusammenhang mit Google Ads
Achtung Plattformhändler: Wenn die Markenverletzung zur Angebotslöschung führt
(28.02.2023, 14:48 Uhr)
Achtung Plattformhändler: Wenn die Markenverletzung zur Angebotslöschung führt
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei