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Frage des Tages: Darf der Händler abfotografierte Produktbilder des Herstellers ohne Weiteres verwenden?

07.01.2021, 13:15 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Darf der Händler abfotografierte Produktbilder des Herstellers ohne Weiteres verwenden?

Professionelle Produktbilder tragen gerade im Online-Handel maßgeblich zum Erfolg eines Angebots bei. Je professioneller ein Produktbild, umso höher ist auch die Wahrscheinlichkeit eines Verkaufs der abgebildeten Ware. Zudem erweckt ein professionelles Produktbild immer auch den Eindruck, dass es sich um einen seriösen Anbieter handelt. Allerdings ist die Herstellung professioneller Produktbilder oftmals aufwändig und kostenintensiv. Fremde Produktbilder unterliegen urheberrechtlichem Schutz und dürfen daher nicht ohne Weiteres verwendet werden. In diesem Zusammenhang wurde uns kürzlich die Frage gestellt, ob sich der urheberrechtliche Schutz nicht dadurch umgehen ließe, dass man ein fremdes Produktbild abfotografiert und dann nur das hierdurch entstehende neue Produktbild verwendet. Dieser Frage gehen wir im nachfolgenden Beitrag auf den Grund.

Urheberrechtlicher Schutz von Produktbildern

Produktbilder sind – je nach künstlerischem Anspruch – entweder als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG anzusehen und unterliegen somit in jedem Fall urheberrechtlichem Schutz. Somit dürfen Produktbilder grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen vom Händler für eigene geschäftliche Zwecke genutzt werden:

  • Der Händler hat das Produktbild in eigener Person erstellt;
  • Der Händler hat das Produktbild von einem angestellten Mitarbeiter für sein Geschäft erstellen lassen;
  • Der Händler hat das Produktbild von einem von ihm beauftragten Dritten für sein Geschäft erstellen lassen;
  • Der Händler hat das Produktbild direkt vom Rechteinhaber unter Einräumung entsprechender Nutzungsrechte (Lizenz) erhalten; oder
  • Der Händler hat das Produktbild von einem Dritten erhalten, der vom Rechteinhaber mit der Erlaubnis zur Einräumung entsprechender Nutzungsrechte (Lizenz) ausgestattet wurde (z. B. Bilderportale).

Wichtig:

Der Händler muss das Nutzungsrecht an dem verwendeten Produktbild im Zweifel nachweisen können. Dies gestaltet sich gerade bei längeren Rechteketten in der Praxis nicht immer einfach. Daher sollte der Händler den Rechteerwerb bei der Verwendung fremder Bilder zu beweiszwecken dokumentieren und sich evtl. Lizenzen schriftlich einräumen lassen.

Bei der Verwendung so genannter freier Bilder von einschlägigen Bilderportalen sollte der Händler die Lizenzbedingungen des jeweiligen Portalbetreibers genau lesen, damit er solche Bilder nicht über den erlaubten Rahmen hinaus nutzt.

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Mögliche Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen

Nutzt der Händler ein fremdes Produktbild ohne entsprechende Lizenz oder über die eingeräumten Nutzungsrechte hinaus, so droht ihm eine kostenpflichtige Abmahnung des Rechteinhabers. Dieser könnte neben einem Unterlassungsanspruch auch Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz geltend machen. Je nach Professionalität des Bildes und Umfang der unerlaubten Nutzung können dem Händler in solchen Fällen erhebliche Kosten entstehen.

Umgehung des Schutzes durch Ablichtung des Produktbildes?

Wenn der Händler sich den Aufwand ersparen möchte, eigene Produktbilder anzufertigen oder in seinem Auftrag anfertigen zu lassen, und er auch keine ggf. kostenpflichtige Lizenz für die Nutzung eines fremden Produktbildes erwerben möchte, stellt sich die Frage, ob er den urheberrechtlichen Schutz einfach dadurch umgehen kann, dass er ein fremdes Produktbild abfotografiert und dann nur das hierdurch entstehende neue Produktbild verwendet. Denn hierdurch entstünde ein neues Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG, an welchem der Händler das Urheberrecht hätte.

So einfach ist es aber nicht! Denn die Ablichtung eines urheberrechtlich geschützten Produktbildes stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar und ist somit selbst erlaubnispflichtig:

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Entsprechendes würde übrigens für den Fall gelten, dass ein Produktbild zu geschäftlichen Zwecken gescannt oder kopiert wird.

Im Ergebnis würde der Händler hierdurch also eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn er vom Rechteinhaber nicht die Erlaubnis erhalten hat, das Produktbild zu vervielfältigen.

Fazit

Fremde Produktbilder unterliegen urheberrechtlichem Schutz und dürfen daher nicht ohne Weiteres für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Der Händler muss sich insoweit auf eine entsprechende Nutzungserlaubnis des Rechteinhabers berufen können, die er ggf. auch nachweisen können muss.

Um sich den ggf. auch kostenpflichtigen Erwerb einer entsprechenden Lizenz zu ersparen, genügt es nicht, wenn der Händler ein fremdes Produktbild abfotografiert und dann nur das hierdurch entstehende neue Produktbild verwendet. Denn hierin ist eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen, welche ihrerseits einer Erlaubnis des Rechteinhabers bedarf.

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