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E-Mail-Spam Versand: OLG Frankfurt begrenzt Verbot auf konkrete E-Mail-Adressen

E-Mail-Spam Versand: OLG Frankfurt begrenzt Verbot auf konkrete E-Mail-Adressen
3 min
Beitrag vom: 23.10.2013

Das OLG Frankfurt am Main präzisiert die Reichweite des Unterlassungsanspruchs bei unerwünschter E-Mail-Werbung: Dieser ist auf konkret benannte E-Mail-Adressen zu beschränken.

I. Was war geschehen?

Der Beklagte erhielt von der Klägerin am 24.08.2010 per E-Mail eine Zahlungsaufforderung für einen zwölfmonatigen Zugang zu einer Online-Präsenz. Unstreitig war, dass der Zugang nicht aktiviert worden war und es somit an einem Vertragsschluss zwischen den Parteien fehlte. Der Beklagte wies die Zahlungsforderung zurück. Gleichwohl übersandte die Klägerin mit E-Mail vom 29.09.2010 eine weitere Zahlungsaufforderung. Mit einer weiteren Nachricht vom 15.10.2010 stellte sie zudem einen negativen Schufa-Eintrag für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht.

Der Beklagte mahnte die Klägerin daraufhin wegen der Übersendung unerwünschter E-Mail-Werbung ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin erhob daraufhin eine negative Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass kein Kostenerstattungsanspruch aus der Abmahnung bestehe. Der Beklagte erhob im Gegenzug Widerklage und beantragte, der Klägerin zu untersagen, E-Mail-Werbung an eine E-Mail-Adresse des Beklagten zu versenden. Das LG Frankfurt am Main gab der Widerklage statt und verurteilte die Klägerin, den Beklagten generell nicht mehr über eine seiner E-Mail-Adressen mit unerwünschter E-Mail-Werbung zu kontaktieren.

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II. Die Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 30.09.2013, Az.: 1 U 314/12) änderte die Entscheidung des LG Frankfurt am Main im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch ab. Der Verbotstenor wurde dahingehend konkretisiert, dass es der Klägerin untersagt wurde, die konkret benannten E-Mail-Adressen des Beklagten

  • …@t-online.de,
  • …@googlemail.com und
  • …@t-online.de

ohne dessen Einwilligung zum Zweck der Übersendung von Zahlungsaufforderungen zu verwenden und dabei für den Fall der Nichtzahlung einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen. Im Rahmen seiner Entscheidung traf das Oberlandesgericht mehrere bemerkenswerte Feststellungen.

1. Andeutung einer gegenteiligen Auffassung zum OLG München beim Double-Opt-In

Das OLG Frankfurt am Main ließ offen, ob bereits die Übersendung einer ersten Bestätigungs-E-Mail mit Aktivierungslink im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens eine unzulässige Werbemaßnahme darstellt. Es äußerte jedoch erhebliche Zweifel an der vom OLG München vertretenen Auffassung, wonach bereits diese erste Aktivierungs-E-Mail als Werbung zu qualifizieren sei. Das Gericht stellte zudem klar, dass das Double-Opt-In-Verfahren im Ansatz sachgerecht sei. Im konkreten Fall habe die Klägerin jedoch nicht darlegen und beweisen können, dass der Beklagte den Aktivierungslink tatsächlich angeklickt habe.

Bemerkenswert ist ferner die dogmatische Herleitung des Unterlassungsanspruchs. Während das LG Frankfurt am Main diesen noch auf einen datenschutzrechtlichen Verstoß nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften des BDSG gestützt hatte, leitete das OLG Frankfurt am Main den Anspruch aus einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG her.

2. Zahlungsaufforderungen per E-Mail ohne Vertragsgrundlage sind Spam

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Nutzung einer E-Mail-Adresse zur Übersendung von Zahlungsaufforderungen außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unzulässig ist. Maßgeblich sei nicht, ob die angedrohte Schufa-Meldung berechtigt wäre, sondern dass dem Betroffenen ein genereller Anspruch auf Unterlassung der Nutzung seiner E-Mail-Adressen zu geschäftlichen Zwecken ohne vertragliche Grundlage zustehe.

3. Unterlassungsgebot nur für konkret benannte E-Mail-Adressen

Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich der Unterlassungsanspruch nicht auf jegliche – auch künftig möglicherweise genutzte – E-Mail-Adresse des Betroffenen. Vielmehr sei der Anspruch auf die konkret zu bezeichnenden E-Mail-Adressen beschränkt. Dies folge aus dem zivilprozessualen Bestimmtheitserfordernis. Der deliktische Unterlassungsanspruch unterscheide sich insoweit vom wettbewerbsrechtlichen und erfasse nur bestimmte, konkret benannte E-Mail-Adressen.

Damit widerspricht das OLG Frankfurt am Main der bislang vertretenen Auffassung mehrerer unterinstanzlicher Gerichte, die den Unterlassungsanspruch auf sämtliche E-Mail-Adressen eines Betroffenen erstreckten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müssen die konkret betroffenen E-Mail-Adressen im Unterlassungsantrag ausdrücklich bezeichnet werden.

Fazit

Das OLG Frankfurt am Main qualifiziert die Übersendung von Zahlungsaufforderungen ohne vertragliche Grundlage als unerwünschte E-Mail-Werbung. Zugleich begrenzt es den Unterlassungsanspruch des Betroffenen auf die konkret benannten E-Mail-Adressen und grenzt sich damit ausdrücklich von der bisherigen unterinstanzlichen Rechtsprechung ab.

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