Vorsicht beim Verkauf von Kunst über das Internet!
Produktfotos sind rechtlich unproblematisch, wenn man sie selbst gemacht oder zumindest vom Fotografen eine Erlaubnis zur Verwendung hat? Von wegen! Gerade wenn eine urheberrechtlich geschützte Ware angeboten wird, sollten Verkäufer und Handelsplattform genau darauf achten, dass das Foto nur bis zum Abschluss des Kaufvertrages online ist. Das hat nun das OLG Köln festgestellt.
OLG Urteil öffnet Tor zum Missbrauch durch Rechteinhaber
Beitrag von MCS
13.02.2009, 21:27 Uhr
Ich halte diese Entscheidung des OLG Köln für eine sehr gefährliche und allgemein bildungsschädliche Richtungsweisung. Sie gibt einem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger aus dem Bereich der bildenden Kunst ein Werkzeug in die Hand nahezu willkürlich gegen Internetpublikationen vorzugehen.
Einerseits haben Künstler und auch deren Erben oftmals ein grosses Interesse an Publizität, denn diese ist sowohl dem Bekanntheitsgrad und/oder dem Andenken des Künstlers förderlich, nicht zuletzt aber auch ein erwünschtes Hilfsmittel die Preisbildung für Werke aus Künstler- oder Familienbesitz zu forcieren.
Ist den Urhebern oder Rechtsnachfolgern dann aus einem vorher für Internetpublizisten, gleich ob gewerblich oder nur publizistisch agierend, kaum absehbaren Grund die Veröffentlichung spontan nicht mehr genehm, fordern sie relativ willkürlich vom Veröffentlicher Schadensersatz und Löschung der Abbildung.
Auf dieser Basis bleibt es kaum verantwortlich irgendwelche -- auch nichtkommerzielle -- Internetseiten über Kunst und Künstler mit Bildmaterial auszustatten, ohne sich dem Risiko kostspieliger Schadensersatzforderungen auszusetzen.
Für Internetpublizisten ergibt sich zudem eine oft komplizierte und für Laien kaum abwägbare Rechtslage.
Und das selbst dann, wie es ja häufig der Fall ist, wenn dem veröffentlicher die den Abbildungen zugrunde liegenden Originalwerke vorliegen, er deren Fotos selbst angefertigt hat, und letztendlich hierfür nicht selten bereits einen hohen Kaufpreis bezahlt hat, von dem der Künstler erheblich profitiert hat, er nun das Werk aber nichteinmal mehr auf seiner eigenen Webseite zeigen darf.
Wenn das Beispiel des Klägers Schule macht, kann dies für die Publikation vor allem von privat initierten Artikeln über Kunst katastrophale Auswirkungen haben.
Auch mit Blick auf eBay- und andere Online-Angebote ist das Urteil des OLG Köln für mich nicht nachvollziehbar und gefährlich, und ich hoffe sehr, eBay wird es so nicht hinnehmen und sich um eine höherinstanzliche Revision bemühen. Denn faktisch ist ein Verkaufsvorgang auf einer Online-Plattform mit dem Zuschlag tatsächlich NICHT abgeschlossen, es ist sehr wichtig, dass die Abbildungen zu Vergleichs- und Prüfzwecken solange verfügbar bleiben, bis der Käufer schlussendlich (z.B. durch Abgabe einer positiven Bewertung) signalisiert hat, dass die Transaktion vollständig und zu seiner Zufriedenheit abgeschlossen wurde.
Gerade das frühe Löschen von Bildern führt bei eBay-Käufern häufig zu Irritationen oder Komplikationen, weil es den Eindruck erwecken kann, der Verkäufer möchte nach dem Kauf etwas verschleiern, z.B. Mängel, die auf den Fotos nicht erkennbar waren.
Aus meiner persönlichen Sicht ist das Urteil ein gutes Beispiel dafür, insbesondere auch in der hier vorliegenden Konstellation von Kläger, Beklagtem und eigentlichem Verkäufer, wie ein Künstler den Schutz des Urheberrechts missbrauchen kann, sei es nun um sich zu bereichern oder auch nur um seinen persönlichen "Gesinnungswandel" im Umgang mit seinen eigenen Werken durchzusetzten, ohne dass dabei die berechtigten Interessen des eigentlichen, aktuellen Eigentümers berücksichtigt würden.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen
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Ohne Titel von M.Wolf, 17.12.2009, 07:56 Uhr
Ich halte die Beurteilung des Gerichtes für schlicht laienhaft, da sich einmal im Internet befundene Abbildungen, Schriftsätze etc. kaum mehr entfernen lassen. So existieren z.B. bei Google Archive, aus welchen sämtliche, sich jemals im Netz befundene Seiten noch heute abrufen lassen. Solle... » Weiterlesen
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Anmerkung zu 'batschkus' -- Urheberrecht bei Kunstfotos im Internet! von MCS, 19.02.2009, 23:53 Uhr
Bei Printkatalogen aus dem Kunstauktionsgewerbe stellt sich die Frage eher weniger, denn die Publikation im Rahmen einer Verkaufspräsentation ist durchaus erlaubt, unabhängig von der Art des Mediums. Die im Katalog "verbleibenden" Fotos stellen dann insofern keine neuerliche Nutzung oder... » Weiterlesen
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anmerkung zu MCS von batschkus, 19.02.2009, 13:17 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren, nach kurzer Lektüre des Falles ziehe ich eine Parallel zu einem "Auktionskatalog". Für mich stellte sich spontan die Frage: Wie stellt sich die Situation dar, wenn ein Auktionshaus einen Katalog anbietet, dessen Auktionen über einen längeren Zeitraum gehen? Mit... » Weiterlesen
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