Leserkommentar zum Artikel

Vorsicht beim Verkauf von Kunst über das Internet!

Produktfotos sind rechtlich unproblematisch, wenn man sie selbst gemacht oder zumindest vom Fotografen eine Erlaubnis zur Verwendung hat? Von wegen! Gerade wenn eine urheberrechtlich geschützte Ware angeboten wird, sollten Verkäufer und Handelsplattform genau darauf achten, dass das Foto nur bis zum Abschluss des Kaufvertrages online ist. Das hat nun das OLG Köln festgestellt.

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Anmerkung zu 'batschkus' -- Urheberrecht bei Kunstfotos im Internet!

Beitrag von MCS
19.02.2009, 23:53 Uhr

Bei Printkatalogen aus dem Kunstauktionsgewerbe stellt sich die Frage eher weniger, denn die Publikation im Rahmen einer Verkaufspräsentation ist durchaus erlaubt, unabhängig von der Art des Mediums.

Die im Katalog "verbleibenden" Fotos stellen dann insofern keine neuerliche Nutzung oder Verwertung dar.

Interessant wäre bestenfalls die Fragestellung bei denjenigen Auktionshäusern, die ihre Kataloge noch Jahre nach Ablauf der Versteigerungen als Nachschlagewerke bzw. "Fachliteratur" gegen Entgeld veräussern, wie es in der Branche bei aufwendigen Versteigerungskatalogen durchaus üblich ist.

Für das Internet wäre es sinnvoll, wenn die Rechtsprechung eine verbindliche Nachfrist definieren würde, wann tatsächlich die freie Publikation als Bestandteil der Auktion oder eines Onlineverkaufs zu enden hat. Damit wären Nachdiskussionen, Schadensersatz- und Löschungsersuchen von vornherein klar eingedämmt.

Zur Zeit ist die Praxis bei zahlreichen grösseren Häuser (z.B. Ketterer München/Hamburg) Fotos von Objekten mit eindeutig bestehendem fremden Nutzungsrecht aus Gründen, die im obenstehenden Hauptartikel aufgeführt werden, etwa bis zur Präsentation der Folgeauktion von ihren Websites zu entfernen.

Der Künstler selbst wird, auch wenn Nutzungsrecht und Folgerecht strikt zu trennen sind (!), in gewisser Weise durch eine sog. Folgerechtsabgabe "entschädigt".

Für den Verkaufsvorgang ansich, soweit er im Inland stattfindet, ist vom Auktionator oder Händler eine Folgerechtsabgabe prozentual an eine Verwertungsgesellschaft zu entrichten (in Deutschland vertritt beispielsweise die VG Bild-Kunst in Bonn zahlreiche bildende Künstler, die Folgerechtsabgabe beträgt z.Zt. 4% bis 50.000 EUR darüber weniger).

Diese Folgerechtsabgabe wird von zahlreichen Auktionshäusern separat oder anteilig an ihre Kunden weitergeben oder ist bereits in die Verkaufsprovision einkalkuliert.

Speziell im Hinblick auf eBay stellen sich allerdings zahlreiche ungeklärte Zusatzfragen. Ausserdem dürfte ohnehin nur ein verschwindend geringer Teil von eBay-Verkäufern (ob nun gewerblich oder pseudogewerblich als "privat" angemeldete Händler) überhaupt Folgerechtsabgaben für eBay-Transaktionen abführen.

Das Folgerecht in der bildenden Kunst - eine deutsche Erfindung, die mitlerweilen auch anderen EU-Staaten aufgezwungen wurde - wird im Übrigen von der Urheberlobby gern auch damit begründet, den Künstler an der nachträglichen Wertsteigerung seiner Werke teilhaben zu lassen. Liegt allerdings bei einem späteren Verkauf, der erzielte Preis unter dem Einstandspreis des Vorbesitzers (was in der Realität häufig der Fall ist), wird der KÜnstler hingegen nicht am Verlust des Verkäufers beteiligt.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen

  • Ohne Titel von M.Wolf, 17.12.2009, 07:56 Uhr

    Ich halte die Beurteilung des Gerichtes für schlicht laienhaft, da sich einmal im Internet befundene Abbildungen, Schriftsätze etc. kaum mehr entfernen lassen. So existieren z.B. bei Google Archive, aus welchen sämtliche, sich jemals im Netz befundene Seiten noch heute abrufen lassen. Solle... » Weiterlesen

  • anmerkung zu MCS von batschkus, 19.02.2009, 13:17 Uhr

    Sehr geehrte Damen und Herren, nach kurzer Lektüre des Falles ziehe ich eine Parallel zu einem "Auktionskatalog". Für mich stellte sich spontan die Frage: Wie stellt sich die Situation dar, wenn ein Auktionshaus einen Katalog anbietet, dessen Auktionen über einen längeren Zeitraum gehen? Mit... » Weiterlesen

  • OLG Urteil öffnet Tor zum Missbrauch durch Rechteinhaber von MCS, 13.02.2009, 21:27 Uhr

    Ich halte diese Entscheidung des OLG Köln für eine sehr gefährliche und allgemein bildungsschädliche Richtungsweisung. Sie gibt einem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger aus dem Bereich der bildenden Kunst ein Werkzeug in die Hand nahezu willkürlich gegen Internetpublikationen... » Weiterlesen

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