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Vorsicht beim Verkauf von Kunst über das Internet!

11.02.2009, 17:59 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Verena Eckert
Vorsicht beim Verkauf von Kunst über das Internet!

Produktfotos sind rechtlich unproblematisch, wenn man sie selbst gemacht oder zumindest vom Fotografen eine Erlaubnis zur Verwendung hat? Von wegen! Gerade wenn eine urheberrechtlich geschützte Ware angeboten wird, sollten Verkäufer und Handelsplattform genau darauf achten, dass das Foto nur bis zum Abschluss des Kaufvertrages online ist. Das hat nun das OLG Köln festgestellt.

Der Fall:

Der Künstler schuf um das Jahr 1950 eine Zeichnung, die er später verkaufte. Im Jahre 2007 bot der damalige Eigentümer diese Zeichnung über eBay an – natürlich mit Bild. Der Künstler erwarb über eBay diese Zeichnung zurück, womit die „Auktion“ abgeschlossen war. Das Bild der Zeichnung war jedoch noch länger als eine Woche nach dem Verkauf auf der Seite von eBay abrufbar. Hierdurch fühlte sich der Künstler, der seine Zeichnung zurück erworben hatte, in seinem Urheberrecht verletzt. Er verklagte eBay, weil diese als Gehilfen die Rechtsverletzung nicht nur ermöglicht, sondern auch noch gefördert hätte.

1

Die Entscheidung:

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 26.09.2008 (Az. 6 U 111/08) wieder einmal klargestellt, dass ausschließlich dem Urheber, hier also dem Künstler, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes zusteht. Er kann also entscheiden, ob die Zeichnung im Internet gezeigt wird oder nicht. Dies kann  – wie hier – in Form eines Fotos des Kunstwerks geschehen. In diesem Recht wurde der Künstler hier verletzt.

Zudem wurde das grundsätzliche Recht des Urhebers zur Ausstellung aus § 15 Absatz 1 Nr. 3 UrhG verletzt. Dieses Recht hat er auch nicht automatisch mit dem Verkauf der Zeichnung verloren. Eine solche Regelung  muss bei der Veräußerung explizit vereinbart werden (vgl. § 44 Abs. 1 UrhG) .

Hier lag die Rechtsverletzung darin, dass auch noch eine Woche nach „Auktions“-Ende, die zur Werbung für den Verkauf veröffentlichen Bilder seines Werkes noch öffentlich abrufbar und somit zugänglich waren.

Denn nach § 58 Abs. 1 UrhG darf nur zu Zwecken der Verkaufsförderung Werbung mit Fotos der Objekte gemacht werden. Nach Beendigung der „Auktion“ erlischt jedoch das Interesse an einer Verkaufsförderung und somit der Grund für die Ausnahme des § 58 UrhG. Die weitere Verwendung der „Produktfotografie“ ist daher unzulässig.

Die Verantwortung der eBay-Plattform liegt darin, dass hier auch abgelaufene Auktionen noch aufgerufen werden können. Dazu das Gericht:

„…Dieses Anbieten eines einen Rechtsverstoß einkalkulierenden Geschäftsmodells ist auch nicht etwa deswegen gerechtfertigt, weil die Beschränkung der Frist auf eine Woche mit dem Geschäftsmodell der Antragsgegner nicht vereinbar wäre. Es ist schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus welchem Grunde es erforderlich sein sollte, dass die Abbildung des Werkes auch eine Woche nach seiner Veräußerung noch für jedermann einsehbar bleibt.[…] Die Tätigkeit [von eBay][…] beschränkt sich nicht auf das Zurverfügungstellen einer für sich genommen nicht zu beanstandenden Plattform, sondern diese ist so ausgestaltet, dass Urheberrechtsverletzungen seitens der Anbieter aus den dargelegten Gründen eine wahrscheinliche Folge sind. Dazu leistet [ebay…] als Gehilfin einen aktiven Beitrag. Dementsprechend setzt die Haftung […] nicht erst mit der Kontrolle der einzelnen Angebote ein und stellt sich damit die Frage der Zumutbarkeit einer solcher Überwachung nicht.

[…eBay] kannte[n] die Ausgestaltung ihrer Plattform und handelten daher vorsätzlich. Insbesondere lag auch zumindest in Form des bedingten Vorsatzes das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit vor.…“

 

Fazit:

Grundsätzlich haben also sowohl Verkäufer als auch Handelsplattform ein Interesse daran, dass Produktfotos von urheberrechtlich geschützten Werken unmittelbar nach Auktionsende gelöscht werden. In diesem Fall hat der Künstler ausdrücklich nur ebay in Anspruch genommen. Beim nächsten Mal könnte es ohne Weiteres auch den Verkäufer selbst treffen.

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4 Kommentare

M
M.Wolf 17.12.2009, 07:56 Uhr
Ohne Titel

Ich halte die Beurteilung des Gerichtes für schlicht laienhaft, da sich einmal im Internet befundene Abbildungen, Schriftsätze etc. kaum mehr entfernen lassen. So existieren z.B. bei Google Archive, aus welchen sämtliche, sich jemals im Netz befundene Seiten noch heute abrufen lassen.

Solle man als Händler nun dafür Sorge zu tragen haben, dass sämtliche Spuren eines ehemaligen Verkaufes restlos gelöscht werden, so hätte man "viel zu tun". Im Grunde ist dies eine schlicht unlösbare Aufgabe.

Was hier helfen würde, wäre zumindest eine Modifizierung des Urheberrechtes, da die Zeiten, wo sich "Urheberrechte" noch überwachen ließen, mit aufkommen des www schlicht und ergreifen ein für alle Mal vorbei sind.

Ebenso uninnig das Vorgehen der Musikindustrie die allen Ernstes Einzelpersonen abmahnt, weil diese womöglich das downloaden irgendeines Songs ermöglichten. Die diesbezüglichen Verfahren sind zeit- und arbeitsaufwendig, verursachen erhebliche Kosten, die Verfahrensausgänge sind stets ungewiss. Was also soll ein solcher Unfug?

Die für solche Dinge verschwendeten Zeiten und Gelder ließen sich sicher sinnvoller einsetzen, als diese zur Jagd auf "kleine Fische" zu verwenden.

Auch in längst vergangenen Zeiten versuchten gewisse Gruppierungen den Buchdruck wieder abgeschafft zu bekommen und schon damals sind jegliche diesbezüglichen Versuche fehlgeschlagen.

Aufwachen! Umdenken! Mit der Zeit wandeln! "Alte Zöppe" abschneiden und neue Wege gehen!
SO lautet das Gebot der Stunde und nicht krampfhaft an veralteten Gepflogenheiten festhalten, die die Zeit längst überholt hat!
M
MCS 19.02.2009, 23:53 Uhr
Anmerkung zu 'batschkus' -- Urheberrecht bei Kunstfotos im Internet!
Bei Printkatalogen aus dem Kunstauktionsgewerbe stellt sich die Frage eher weniger, denn die Publikation im Rahmen einer Verkaufspräsentation ist durchaus erlaubt, unabhängig von der Art des Mediums.

Die im Katalog "verbleibenden" Fotos stellen dann insofern keine neuerliche Nutzung oder Verwertung dar.

Interessant wäre bestenfalls die Fragestellung bei denjenigen Auktionshäusern, die ihre Kataloge noch Jahre nach Ablauf der Versteigerungen als Nachschlagewerke bzw. "Fachliteratur" gegen Entgeld veräussern, wie es in der Branche bei aufwendigen Versteigerungskatalogen durchaus üblich ist.

Für das Internet wäre es sinnvoll, wenn die Rechtsprechung eine verbindliche Nachfrist definieren würde, wann tatsächlich die freie Publikation als Bestandteil der Auktion oder eines Onlineverkaufs zu enden hat. Damit wären Nachdiskussionen, Schadensersatz- und Löschungsersuchen von vornherein klar eingedämmt.

Zur Zeit ist die Praxis bei zahlreichen grösseren Häuser (z.B. Ketterer München/Hamburg) Fotos von Objekten mit eindeutig bestehendem fremden Nutzungsrecht aus Gründen, die im obenstehenden Hauptartikel aufgeführt werden, etwa bis zur Präsentation der Folgeauktion von ihren Websites zu entfernen.


Der Künstler selbst wird, auch wenn Nutzungsrecht und Folgerecht strikt zu trennen sind (!), in gewisser Weise durch eine sog. Folgerechtsabgabe "entschädigt".

Für den Verkaufsvorgang ansich, soweit er im Inland stattfindet, ist vom Auktionator oder Händler eine Folgerechtsabgabe prozentual an eine Verwertungsgesellschaft zu entrichten (in Deutschland vertritt beispielsweise die VG Bild-Kunst in Bonn zahlreiche bildende Künstler, die Folgerechtsabgabe beträgt z.Zt. 4% bis 50.000 EUR darüber weniger).

Diese Folgerechtsabgabe wird von zahlreichen Auktionshäusern separat oder anteilig an ihre Kunden weitergeben oder ist bereits in die Verkaufsprovision einkalkuliert.

Speziell im Hinblick auf eBay stellen sich allerdings zahlreiche ungeklärte Zusatzfragen. Ausserdem dürfte ohnehin nur ein verschwindend geringer Teil von eBay-Verkäufern (ob nun gewerblich oder pseudogewerblich als "privat" angemeldete Händler) überhaupt Folgerechtsabgaben für eBay-Transaktionen abführen.

Das Folgerecht in der bildenden Kunst - eine deutsche Erfindung, die mitlerweilen auch anderen EU-Staaten aufgezwungen wurde - wird im Übrigen von der Urheberlobby gern auch damit begründet, den Künstler an der nachträglichen Wertsteigerung seiner Werke teilhaben zu lassen. Liegt allerdings bei einem späteren Verkauf, der erzielte Preis unter dem Einstandspreis des Vorbesitzers (was in der Realität häufig der Fall ist), wird der KÜnstler hingegen nicht am Verlust des Verkäufers beteiligt.

b
batschkus 19.02.2009, 13:17 Uhr
anmerkung zu MCS
Sehr geehrte Damen und Herren,

nach kurzer Lektüre des Falles ziehe ich eine Parallel zu einem "Auktionskatalog". Für mich stellte sich spontan die Frage:
Wie stellt sich die Situation dar, wenn ein Auktionshaus einen Katalog anbietet, dessen Auktionen über einen längeren Zeitraum gehen? Mit "über einen längeren Zeitraum" können durchaus auch Stunden gemeint sein. Denn:
endet eine beliebige Auktion aus dem Katalog, somit ist die Grundlage geschaffen, dass die Abbildung eines (noch mit einem Urheberrecht ausgestatteten!) Werkes aus dem Katalog zu entfernen sei. Nun steht dem aber entgegen das berechtigte Interesse des Auktionshauses, nicht stündlich seine Katalog-Auflage ausdrucken und verteilen können.

Der weitere Verlauf wird zeigen, ob ein Künstler in dieser Art und Weise ein Auktionshaus verklagen wird.

MfG
M
MCS 13.02.2009, 21:27 Uhr
OLG Urteil öffnet Tor zum Missbrauch durch Rechteinhaber
Ich halte diese Entscheidung des OLG Köln für eine sehr gefährliche und allgemein bildungsschädliche Richtungsweisung.
Sie gibt einem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger aus dem Bereich der bildenden Kunst ein Werkzeug in die Hand nahezu willkürlich gegen Internetpublikationen vorzugehen.

Einerseits haben Künstler und auch deren Erben oftmals ein grosses Interesse an Publizität, denn diese ist sowohl dem Bekanntheitsgrad und/oder dem Andenken des Künstlers förderlich, nicht zuletzt aber auch ein erwünschtes Hilfsmittel die Preisbildung für Werke aus Künstler- oder Familienbesitz zu forcieren.

Ist den Urhebern oder Rechtsnachfolgern dann aus einem vorher für Internetpublizisten, gleich ob gewerblich oder nur publizistisch agierend, kaum absehbaren Grund die Veröffentlichung spontan nicht mehr genehm, fordern sie relativ willkürlich vom Veröffentlicher Schadensersatz und Löschung der Abbildung.

Auf dieser Basis bleibt es kaum verantwortlich irgendwelche -- auch nichtkommerzielle -- Internetseiten über Kunst und Künstler mit Bildmaterial auszustatten, ohne sich dem Risiko kostspieliger Schadensersatzforderungen auszusetzen.

Für Internetpublizisten ergibt sich zudem eine oft komplizierte und für Laien kaum abwägbare Rechtslage.

Und das selbst dann, wie es ja häufig der Fall ist, wenn dem veröffentlicher die den Abbildungen zugrunde liegenden Originalwerke vorliegen, er deren Fotos selbst angefertigt hat, und letztendlich hierfür nicht selten bereits einen hohen Kaufpreis bezahlt hat, von dem der Künstler erheblich profitiert hat, er nun das Werk aber nichteinmal mehr auf seiner eigenen Webseite zeigen darf.

Wenn das Beispiel des Klägers Schule macht, kann dies für die Publikation vor allem von privat initierten Artikeln über Kunst katastrophale Auswirkungen haben.

Auch mit Blick auf eBay- und andere Online-Angebote ist das Urteil des OLG Köln für mich nicht nachvollziehbar und gefährlich, und ich hoffe sehr, eBay wird es so nicht hinnehmen und sich um eine höherinstanzliche Revision bemühen.
Denn faktisch ist ein Verkaufsvorgang auf einer Online-Plattform mit dem Zuschlag tatsächlich NICHT abgeschlossen, es ist sehr wichtig, dass die Abbildungen zu Vergleichs- und Prüfzwecken solange verfügbar bleiben, bis der Käufer schlussendlich (z.B. durch Abgabe einer positiven Bewertung) signalisiert hat, dass die Transaktion vollständig und zu seiner Zufriedenheit abgeschlossen wurde.

Gerade das frühe Löschen von Bildern führt bei eBay-Käufern häufig zu Irritationen oder Komplikationen, weil es den Eindruck erwecken kann, der Verkäufer möchte nach dem Kauf etwas verschleiern, z.B. Mängel, die auf den Fotos nicht erkennbar waren.

Aus meiner persönlichen Sicht ist das Urteil ein gutes Beispiel dafür, insbesondere auch in der hier vorliegenden Konstellation von Kläger, Beklagtem und eigentlichem Verkäufer, wie ein Künstler den Schutz des Urheberrechts missbrauchen kann, sei es nun um sich zu bereichern oder auch nur um seinen persönlichen "Gesinnungswandel" im Umgang mit seinen eigenen Werken durchzusetzten, ohne dass dabei die berechtigten Interessen des eigentlichen, aktuellen Eigentümers berücksichtigt würden.

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