Leserkommentar zum Artikel

BGH: Der schmale Grat zwischen unzulässiger Nutzung und zulässiger Nennung einer Marke

Wann ist die Nutzung eines geschützten Markenzeichens erlaubt? Diese Frage wird in der Beratungspraxis der IT-Recht Kanzlei regelmäßig gestellt. Der BGH hatte sich mit dieser Frage zuletzt ebenfalls beschäftigt (BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az: I ZR 67/12). Geschützte Markennamen dürfen für die Bewerbung der eigenen Dienstleistungen verwendet werden, sofern eine Information darüber auf andere Weise dem Verbraucher nicht übermittelt werden kann. Dieses stellt dann eine erlaubte Nennung und keine verbotene markenmäßige Markennutzung eines geschützten Markenamens dar.

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Beitrag von Eisvogel
20.02.2020, 21:13 Uhr

Sehr geehrter Herr Wedell, interessanter Artikel! Allerdings gibt es einen Bereich, der in meinen Augen nicht klar ausgeleuchtet ist: Wie steht es um die Verwendung von Marken in einem nicht-direkt-beschreibenden Kontext? Beispielsweise die Abbildung eines Markenproduktes auf einer Seite, die den Besucher fachlich über ein Thema informiert, ABER ZUGLEICH zu einem Onlineshop gehört. Damit ist einerseits eine "gewerbliche Nutzung" gegeben, andererseits wird aber "informiert", allerdings nicht unmittelbar über die konkret abgebildete Ware, sondern einen Kontext, dem sie zugehörig ist. Freundliche Grüße, Eisvogel

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • - von Andreas, 24.07.2017, 15:58 Uhr

    Interessanter Artikel, aber zu viele Rechtschreib- und Grammatikfehler. Unbedingt überarbeiten!

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