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Grundpreise im Abmahnfokus – aktuelle Fallbeispiele

05.08.2014, 17:16 Uhr | Lesezeit: 5 min
Grundpreise im Abmahnfokus – aktuelle Fallbeispiele

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Zunehmend werden fehlende oder falsche Grundpreisangaben in Online-Shops und auf Verkaufsplattformen abgemahnt, weil vielen Händlern das „Ob“ und „Wie“ der Darstellung nicht in vollem Umfang bekannt ist. Aus aktuellem Anlass informiert die IT-Recht-Kanzlei über besondere Fallbeispiele (Abdeckplanen, Ladungssicherungsnetze, Klebebänder, Luftpolsterfolie) für Grundpreisangaben, die momentan häufig abgemahnt werden.

I. Einleitung

Grundsätzlich ist nach §2 Abs. 1 PAngV ein Grundpreis stets (in unmittelbarer Nähe zum Endpreis)[https://www.it-recht-kanzlei.de/ugp-richtlinie-preisangabenverordnung-aenderungen.html?#abschnitt_71] anzugeben, wenn Waren nach Gewicht, Länge, Fläche oder Volumen beworben oder angeboten werden. Dies soll nicht nur zur Transparenz der individuellen Preisbildung beitragen, sondern vor allem auch dem Verbraucher einen schnellen Vergleich konkurrierender Angebote ermöglichen.

Die sehr generell gehaltene Vorschrift wurde durch die Rechtsprechung anhand verschiedener Einzelfälle zwar schon teilweise konkretisiert, birgt aber nach wie vor ein großes Abmahnpotenzial, das zum einen auf das Ausmaß der angabepflichtigen Produkte und zum anderen auf die konkrete Darstellung der Grundpreise zurückzuführen ist.

II. Abmahnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung

Jenseits der häufig einschlägigen gewichtsabhängigen Grundpreisangaben für offene oder geschlossene Fertigpackungen, muss auch bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung der Grundpreis angegeben werden, sofern deren Preisbildung primär auf die verkaufte Menge zurückzuführen ist.

Dass die Frage, welche Produkte tatsächlich Verkaufseinheiten ohne Umhüllung im Sinne der PAngV sind, im Zweifel schwer zu beantworten ist, haben sich Abmahnvereine zunehmend zu eigen gemacht, um Online-Händler kostenpflichtig abzumahnen.

Zwar geht aus § 33 der Fertigpackungsverordnung (FPV) eine Auflistung von dem Begriff unterfallenden Produktkategorien hervor, die insbesondere für

• Bänder, Litzen und Garne jeder Art
• Draht
• Kabel
• Schläuche
• Tapeten
• flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 m²
• Geflechte und Gewebe jeder Art

die Pflicht zur Grundpreisangabe nach der PAngV impliziert. Allerdings ist diese Liste nicht abschließend, wie folgende Fallbeispiele beweisen:

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1) Klebeband bzw. Klebebandrollen

Auch bei Klebebändern ist der preisbildende Faktor regelmäßig nicht das verwendete Material, sondern die Länge der Bandrolle. Insofern gilt, dass diese unabhängig von einer etwaig vorhandenen äußeren Verpackung nach Länge angeboten bzw. beworben werden. Dies verpflichtet zur Grundpreisangabe in der Form „x,xx €/m“.

2.) Abdeckplanen

Da Abdeckplanen nicht als Einheitsgröße verkauft werden, sondern die Dimensionen je nach Verwendungszweck variieren und vom Kunden bestimmt werden können, handelt es sich regelmäßig um Ware, die nach Fläche angeboten bzw. beworben wird. Um hier dem Verbraucher einen eindeutigen Preisvergleich zu ermöglichen, vertreten einige Stimmen eine Grundpreisangabepflicht.

Diese Auffassung bestätigte das LG Köln mit Beschluss vom 07.03.2014 (Az.: 84 O 41/14), indem es gegen einen eBay-Händler, der Abdeckplanen ohne Grundpreisangaben vertrieb, eine einstweilige Verfügung erließ. Ob diese Ansicht auch einer höhergerichtlichen Entscheidung standhalten würde, bleibt abzuwarten. Online-Händler, die unnötigem Ärger aus dem Weg gehen möchten, sei allerdings angeraten, vorsichtshalber einen Grundpreis bei Abdeckplanen anzugeben.

3.) Fangnetze und Ladungssicherungsnetze

Für den Fall von Ladungssicherungsnetzen, die zur Fixierung von Anhängerfrachten bestimmt sind, hat jüngst mit Urteil vom 27.05.2014 (Az. I-12 O 86/14) das LG Bochum entschieden, dass eine Grundpreisangabe zwingend sei. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts immer dann, wenn derartige Netze nicht mit unveränderlichen Einheitsmaßen angeboten werden, sondern der Käufer vielmehr zwischen verschiedenen Größen wählen kann. Hier handle es sich mithin um ein Angebot nach Fläche, welches die Angabe eines Grundpreises nach sich ziehe:

"Der Verfügungsbeklagte bietet Ladungssicherungsnetze in sehr unterschiedlichen Größen angeboten, wobei nicht nur „glatte“ Größen (z.B. 3,00 x 7,00) sondern auch feine Abstufungen wie z.B. 2,25 x 3,65 angeboten werden. Schon dies zeigt, dass die Netze nicht nur jeweils für einen ganz konkreten Anhänger passen. Der Kunde hat vielmehr durchaus die Auswahl zwischen verschiedenen Größen. Dies kann insbesondere von Bedeutung sein, wenn der Kunde seinen Anhänger unterschiedlich hoch befüllen will. Damit ist aber auch bei Ladungssicherungsnetzen die Angabe des Grundpreises für den Kunden von Bedeutung und daher zu fordern."

Auf Basis dieser Erwägungen des LG Bochum gilt eine Grundpreisangabepflicht auch für sog. Fangnetze.

Ob sich die Grundpreisangabepflicht auch bezüglich Fangnetzen und Ladungssicherungsnetzen in der Rechtsprechung etablieren wird, bleibt ebenfalls abzuwarten.

4.) Luftpolsterfolie

Zur Schutzdämmung beim Transport wird für zerbrechliche oder schadensanfällige Produkte überwiegend Luftpolsterfolie verwendet, deren Fläche im Einklang mit der des Transportgutes wählbar sein muss. So wird Luftpolsterfolie nach Fläche angeboten und setzt dementsprechend eine Grundpreisangabe voraus. Diese Auffassung vertritt derzeit zumindest das LG Bochum (Urteil vom 22.04.2014, Az.: I-17 O 12/14), welches im Rahmen eines Verfügungsverfahrens von einer solchen Grundpreisangabepflicht ausgeht:

"Dass eine 50m Rolle Luftpolsterfolie als solche konfektioniert verwendet wird, dürfte ersichtlich einen raren Einzelfall darstellen. (…) Vielmehr geht es um eine fest bestimmte Menge von Ware, die nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 PAngV angeboten wird. Maßgebend für die nach § 2 Abs. 1 PAngV zu machende Grundpreisangabe ist, dass sie Verbrauchern im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschaffe nsoll (OLG Köln WRP 2012, 1452). Dieser Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit kommt auch bei Luftpolsterfolie, wie sie hier angeboten wird, zum Tragen. Denn mit einer Grundpreisangabe wird es dem Verbraucher erleichtert, die Preise bei Angeboten mit unterschiedlichen Mengen von Luftpolsterfolie miteinander zu vergleichen."

III. Fazit

Die Pflicht zur Angabe von Grundpreise ist angesichts der vielmals nicht eindeutigen Reichweite und der zahlreichen Umsetzungsvorgaben ein derzeit beliebter Anknüpfungspunkt für Abmahner, der in ständig neuen Variationen auftaucht.

Problematische Fallgruppen wie die momentan verstärkt abgemahnten „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“, denen auch Luftpolsterfolien, Abdeckplanen, Ladungssicherungsnetze, Fangnetze und Klebebandrollen jeglichen Materials, bergen ein großes Abmahnrisiko. Um zukünftigen Abmahnungen vorzubeugen und die eigenen Online-Präsenzen zeitnah optimieren zu können, empfiehlt es sich, neue Entwicklungen des hochaktuellen Themen stets genau zu verfolgen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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