OLG Köln: Gratis-Zugaben müssen bei der Grundpreisangabe eingerechnet werden
Bewirbt ein Lebensmittelhändler einen Artikel mit einer „Gratis-Zugabe“, so ist der beim Verkauf an den Endverbraucher anzugebende Grundpreis aus der Gesamtmenge einschließlich der Zugabe zu errechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem heute verkündeten Urteil (Az: 6 U 174/11).
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