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Preisangaben - Fernabsatz: rechtliche Spielregeln

Die Preisangabenverordnung ist eine Zumutung für Online-Händler. Sie enthält enorm komplexe Regelungen zum Preisrecht im E-Commerce und ist ohne die Kenntnis diverser Urteile - auch des BGH - nicht richtig umsetzbar. Darüber hinaus ist die Verordnung nur noch eingeschränkt anwendbar, da sie zum Teil von vorrangigem Unionsrecht überlagert wird. Die IT-Recht Kanzlei behandelt die Preisangabenverordnung umfassend in ihrem aktuellen Leitfaden.

Top-Themen

Die Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit vieler Vorschriften der Preisangabenverordnung seit dem 12. Juni 2013

Seit dem 12. Juni 2013 sitzt bei der deutschen Preisangabenverordnung (PAngV) kein Stein mehr auf dem anderen. An diesem Tag ist eine Übergangsfrist aus Artikel 3 Absatz 5 der UGP-Richtlinie abgelaufen. Viele Regelungen der Preisangabenverordnung gelten seitdem nicht mehr, weil sie gegen Unionsrecht verstoßen. Weil der Gesetzgeber die Preisangabenverordnung bislang nicht an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst hat, bestehen nun erhebliche Probleme in der Rechtsanwendungspraxis. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die gegenwärtige Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung und beleuchtet die Thematik in einem umfassenden Beitrag.

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BGH: Tatsächlich anfallende Versandkosten sind im Warenkorb auszuweisen?

Wie ein Onlinehändler-Verband berichtet, wurde kürzlich ein Onlinehändler von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil er die Versandkosten nicht bereits in seinem virtuellen Warenkorb konkret ausgewiesen hatte. Angeblich hatte der Händler in seinem virtuellen Warenkorb nur die Zwischensumme der Bestellung sowie den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ angegeben, wobei über die Worte „zzgl. Versandkosten“ auf eine Informationsseite im Online-Shop verlinkt wurde, auf der die konkreten Versandkosten aufgeführt waren. Über die konkret anfallenden Versandkosten wurde erst am Ende des Bestellprozesses, unmittelbar bevor der Kunde seine Bestellung absenden kann, informiert.

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Ferienhausvermietung: Preis für "Endreinigung" muss im "Endpreis" enthalten sein

Ein Vermieter von Ferienwohnungen muss in seiner Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen. Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts unter Hinweis auf die Vorschriften der Preisangabenverordnung entschieden. Das Gericht hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einem Vermieter von Ferienwohnungen untersagt, für Ferienwohnungen mit Mietpreisen zu werben, in die nicht die Kosten für die obligatorische Endreinigung eingerechnet sind.

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Angabe von Grundpreisen: In welchen Fällen sind Grundpreise entbehrlich?

Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, so sind gemäß § 2 PangV grundsätzlich Grundpreise direkt bei den Endpreisen zu nennen. Nur, in welchen Fällen kann auf die Darstellung von Grundpreisen komplett verzichtet werden? Die IT-Recht Kanzlei hat alle Ausnahmen in ihrem aktuellen Beitrag zusammengefasst.

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OLG Köln zur PAngV: Interessantes Urteil zum Sternchenhinweis

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich kürzlich mit den berühmten Sternchenhinweisen in Preisangaben zu befassen. Das erstaunlich händlerfreundliche Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass beim Endpreis die „nicht bezifferbaren Preisbestandteile“ in einem sog. Sternchenhinweis genannt werden dürfen, wenn nur deutlich genug auf diesen hingewiesen wird (vgl. aktuell OLG Köln, Urt. v. 22.06.2012, Az. 6 U 238/11).

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PAngV und Grundpreisangaben: Wesentliche Informationen für den Verbraucher

Grundpreisangaben nach der PAngV sind laut Oberlandesgericht Hamm eine „wesentliche Angabe“ für den Verbraucher. Wie das Gericht in einem aktuellen Urteil ausführt, ist eine Abmahnung wegen unterbliebener Grundpreisangaben schon deshalb berechtigt, weil der Händler gesetzlich verpflichtet ist, dem Verbraucher diese Information zur Verfügung zu stellen; insoweit kann nicht von einer Bagatelle ausgegangen werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11).

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Mindermengenzuschlag: „Sonstiger Preisbestandteil“, der getrennt auszuweisen ist!

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm sind Mindermengenzuschläge nicht als Teil der Versandkosten, sondern als eigener Preisbestandteil zu betrachten. Dementsprechend sind solche Zuschläge auch separat auszuweisen. In der Praxis bedeutet dies, dass Mindermengenzuschläge künftig wohl nicht mehr als zusätzlich anfallender Teil der Versandkosten dargestellt werden dürfen, sondern bereits auf der Angebotsseite mit dem Einzelpreis ein Hinweis auf Mindermengenzuschläge zu erfolgen hat (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 28.06.2012, Az. I-4 U 69/12).

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Der Grundpreis bei Google Shopping – für Händler zwingend zu beachten

Derzeit werden immer häufiger Händler abgemahnt, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Preisvergleichsportalen bewerben. Hierbei übersehen viele Händler, dass bereits für diese werbende Darstellung von Waren in Preisvergleichsportalen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises zwingend zu beachten ist.

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Ist für ein Kabel mit Steckern der Grundpreis anzugeben?

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben. Gilt diese Vorgabe allerdings auch für Kabel, die mit Steckern versehen sind?

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„Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“: Nicht abmahnbarer Bagatellverstoß

Eine AGB-Klausel, nach der Versandkosten ins Ausland individuell vereinbart werden sollen, verstößt zwar gegen das Gebot der Preisklarheit, stellt jedoch nur eine Bagatelle dar – so das OLG Frankfurt a.M.. Der lautere Wettbewerb werde hierdurch nicht spürbar beeinträchtigt, sodass eine Abmahnung in dieser Sache nicht gerechtfertigt sei (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).

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Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform müssen mit einem Grundpreis versehen werden

Eine Frage mit aktueller Brisanz erhitzt die Gemüter der Online-Händler. Haben Online-Händler Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit einem Grundpreis zu versehen oder reicht es aus, wenn die bloße Stückzahl angegeben wird (mit der Konsequenz, dass ein Grundpreis nicht zu nennen wäre). Derzeit werden zu diesem Thema Abmahnungen verschickt. Unser aktueller Beitrag möchte zu dieser Frage Stellung beziehen.

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LG Hamburg: Die Grundpreisangabe bei eBay muss in der Artikelüberschrift stehen

Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem am 24. November verkündeten Urteil entschieden (327 O 196/11).

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Frage des Tages: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?

Antwort: Es kommt darauf an, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind. So sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung und damit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV nicht auf Waren und Leistungen anzuwenden, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.

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Zimmer gleich, Service später? Hotelkosten sind online einschließlich Servicegebühren anzugeben

Wer im Internet Übernachtungen in Hotels vermittelt, hat auf den Angebotsseiten stets den Gesamtpreis – einschließlich anfallender Servicegebühren – darzustellen. Ein Sternchenhinweis, der auf ggf. anfallende Gebühren ohne Nennung der genauen Beträge verweist und die Darstellung der Gesamtkosten erst kurz vor der Buchungsbestätigung genügt ausdrücklich nicht, so das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung.

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LG Hamburg: Grundpreisangaben bei im Set enthaltenen unterschiedlichen Waren

Als Händler Artikel in Fertigpackungen nach Länge anbieten? Aber bitte nur unter Nennung des Grundpreises, unter Umständen auch dann, wenn ein anderer Artikel mitgeliefert wird! Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Urteil vom 23.12.2010, Az.: 416 O 179/10) darüber zu befinden gehabt, ob beim Verkauf einer nach Länge angebotenen Taubenabwehr in Kombination mit zwei Kartuschen Spezialkleber ein grundpreispflichtiges Angebot vorliegt.

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