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Das Haftungskonzept des neuen EVB-IT Systemvertrages

27.08.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 10 min
Das Haftungskonzept des neuen EVB-IT Systemvertrages

Das Haftungskonzept der neue EVB-IT Systemvertrages stellt einen Paradigmenwechsel dar. Grund war, dass die Auftraggeberseite bei der Verwendung der bisherigen EVB-IT zu dem Ergebnis gekommen war, dass das in den EVB-IT festgelegte Haftungskonzept für die öffentliche Hand zu ungünstig sei, um langfristig Akzeptanz bei den Beschaffern zu finden.

Die öffentliche Hand legte daher im Januar 2003 ein neues Haftungskonzept vor, das eine Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers in der Regeln lediglich in dem Rahmen vorsah, der nach dem AGB-rechtlichen Vorschriften des BGB in Auftragnehmer-AGB wirksam wäre. Aus diesem Grund und weil für den neuen komplexe Systemvertrag ein anderes Haftungskonzept erforderlich war, wurde für den neuen EVB-IT Systemvertrag ein völlig neues Haftungskonzept erarbeitet.

1.Haftungsregelungen im neuen EVB-IT Systemvertrag

Die neue Haftungsregelung orientiert sich an den folgenden Eckpunkten:

1.1. Rechtsgrundneutralität

In den bisherigen EVB-IT sind die Rechtsfolgen von Schadensersatzansprüchen abhängig vom jeweiligen Haftungsgrund abschließend geregelt. Lediglich in der Klausel „Sonstige Haftung” fand sich für die sonstigen Haftungsgründe noch eine Auffangregelung. Diese Regelung konnte aber nur noch für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten und für deliktische, also für nicht vertragliche Ansprüche, zur Anwendung kommen.

In den EVB-IT System findet sich nun aber eine Haftungsregel für alle Haftungstatbestände wie Verzug, Gewährleistung, Schutzrechtsverletzung, unerlaubte Handlung etc.. Es existieren nunmehr also keine abschließenden Schadensersatzregelungen, z.B. für Verzug oder bei Ansprüchen wegen Mängeln mehr, sondern diese werden sämtlich in Ziffer 14 der EVB-IT geregelt.

Da ein EVB-IT Systemvertrag aus vergaberechtlichen Gründen regelmäßig nicht verhandelt wird, und gerade große Anbieterhäuser ohne Haftungsbegrenzungen keine Angebote abgeben können, hat die EVB-IT-Arbeitsgruppe des BMI, in Ziffer 14 bereits eine standardmäßige Gesamthaftungsbegrenzungen für alle Schadensersatzhaftungsansprüche aufgenommen.

Diese gelten aber nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist (soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt) sowie bei Garantieversprechen.

Hinweis: Sie gelten aber sehr wohl auch für die Verletzung von Kardinalpflichten!

Achtung: Die Haftung für entgangenen Gewinn ist vollständig ausgeschlossen.

Ziffer 14 der EVB-IT lautet wie folgt:

14 Haftungsbeschränkung

Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und ver-traglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gemäß §§ 280 bis 284 BGB folgende Regelungen:

14.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Davon abweichend gilt:

  • Beträgt der Auftragswert weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt.
  • Beträgt der Auftragswert 25.000,- € oder mehr und weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt.

14.2 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.

14.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaf-tungsgesetz zur Anwendung kommt sowie Garantieversprechen, soweit bzgl. letzterem nichts anderes geregelt ist.

14.4 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit in Nummer 15.3 des EVB-IT Systemvertrages nichts anderes vereinbart ist.

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1.2. Aufgabe der unterschiedlichen Regelungen für Sach- und Rechtsmängeln

In den bisherigen EVB-IT wird stets unterschieden zwischen Sach- und Rechtsmängelhaftung. Rechtsmängel werden dort als Schutzrechtsverletzungen bezeichnen. Rechtsmängel liegen vor, wenn vertraglich vereinbarte Rechte, wie zum Beispiel Eigentum und Nutzungsrechte tatsächlich nicht oder nicht vollständig eingeräumt wurden.

Während für die Rechtsmängel eine Haftungsregelung in den bisherigen EVB-IT gefunden wurde, die sich eng an die gesetzlichen Regelungen für Mängelhaftung (Gewährleistung) des BGB orientierte, ging die Rechtsmängelhaftungsregelung (Schutzrechtsverletzung) in den bisherigen EVB-IT völlig eigene Wege. Die Regelung ging so weit, die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers auf Rücktritt und Minderung abzubedingen und die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers beim Vorliegen von Rechtsmängel bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vollständig auszuschließen.

Dieser Weg wurde bei dem neuen EVB-IT Systemvertrag aufgegeben. Neben der nicht hinnehmbaren Benachteilung des Auftraggebers in der Schutzrechtsverletzungsklausel der alten EVB-IT, war ein weiterer Grund für eine Abkehr vom bisherigen Regelungskonzept, dass nach der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 für Rechtsmängel nunmehr dieselben gesetzlichen Regelungen gelten wie für Sachmängel. Eine Differenzierung erübrigte sich daher. Ziffer 12 der EVB-IT regeln daher die verschuldensunabhängigen Ansprüche des Auftraggebers (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung) für Sach- und für Rechtsmängel. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängel fallen (siehe oben unter 2.1 unter die Haftungsbeschränkungsklausel in Ziffer 14 der EVB-IT System.

Die Regelung zur Sach- und Rechtsmangelhaftung in den EVB-IT System lautet wie folgt:

13 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln des Gesamtsystems (Gewährleistung)

13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesamtsystem frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erstellen.

13.2 Für die zum Zeitpunkt der Abnahme beiden Parteien bekannten und nicht behobenen Mängel gelten die Mängelansprüche als vorbehalten.

13.3 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche an der Individualsoftware 60 Monate jeweils ab der Erklärung der Gesamtabnahme, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichend davon verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1.

13.4 Dieselben Verjährungsfristen gelten für Mängel an teilabgenommenen Leistungen, beginnend mit dem Zeitpunkt der Teilabnahme, soweit diese nicht gleichzeitig Mängel des Gesamtsystems darstellen. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel einer Teilleistung nicht gleichzeitig ein Mangel des Gesamtsystems ist, trägt der Auftragnehmer. Für alle Mängel an teilabgenommen Leistungen, die gleichzeitig Mängel des Gesamtsystems sind, beginnt die Verjährungsfrist mit der Teilabnahme, endet jedoch erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängel des Gesamtsystems. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf beigestellte Systemkomponenten und solche Systemkomponenten, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich und nicht auf eine zuvor durchgeführte Selbst-vornahme gemäß Ziffer 13.9 zurückzuführen ist. Darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Auftraggeber nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich war.

13.5 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel, und verhandeln die Parteien im Sinne des § 203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13.6 Eine neue Systemkomponente ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn sie der Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln dient und der Auftragnehmer aus der Übernahme resultierende nachteilige Folgen für den Auftraggeber ebenfalls ausgleicht. Zur Übernahme der neuen Systemkomponente ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies, auch unter Berücksichtigung der vom Auftragnehmer auszugleichenden nachteiligen Folgen nicht zuzumuten ist.

13.7 Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente, gilt folgendes:

  • Enthält die neue Systemkomponente mehr Funktionalität als die im EVB-IT Systemvertrag aufgeführte Systemkomponente („Mehrleistung”), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will.
  • Entstehen ihm durch die Nutzung der neuen Systemkomponente höhere Kosten als zuvor, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will

13.8 Der Auftragnehmer hat ihm bekannte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beheben. Handelt es sich um einen Mangel in der Standardsoftware, kann der Auftragnehmer bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des Auf-tragnehmers, den Mangel unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erfolgt die Nacherfüllung durch Neuerstellung oder Neulieferung, entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers.

13.9 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzte Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer entweder

  • eine weitere angemessene Nachfrist verbunden mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu beseitigen. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  • oder eine weitere angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf die Vergütung angemessen herabsetzen oder vom EVB-IT Systemvertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausgeschlossen. 13.10 Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz gem. § 634 Nr. 4 BGB im Rahmen der Ziffer 14 verlangen.

Das EVB-IT Systemvertragsmuster bietet aber in Nummer 15 die Möglichkeit für das individuelle zu beschaffende System eine von den EVB-IT System abweichende Regelung vorzunehmen und in der Ausschreibung vorzugeben.

1.3. Vertragstrafe bei Verzug

Die bisherigen EVB-IT kannten keine standardmäßige Vertragsstrafenregelung. Der neue EVB-IT Systemvertrag regelt aber eine Vertragstrafe für Verzug aus folgendem Grunde:

  • Die rechtzeitige Leistung ist eine typische vertragliche Hauptpflicht. Gemäß Ziffer 14 ist der Schaden auch für die Verletzung dieser vertraglichen Hautpflicht begrenzt. Das hierdurch gestiegene Risiko des Auftraggebers sollte angemessene kompensiert werden. Daher wurde in Ziffer 9 der EVB-IT System die Haftung des Auftragnehmers bei Verzug durch die generelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Verzugsfall mit einer Obergrenze von fünf Prozent des Auftragswertes ergänzt. Diese ist jedoch auf den eventuellen Verzugsschaden anrechenbar. Die Grenze von 5% war aus AGB-rechtlichen Gründen erforderlich, um die Unwirksamkeit dieser Klausel zu vermeiden.
  • Die Vertragsstrafe kann ab dem achten Verzugstag, dann jedoch rückwirkend vom Verzugstag an geltend gemacht werden (Ziffer 9.3 EVB-IT System). Sie beträgt 0,2 %, maximal aber 5 % des Auftragswertes. Sie wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
  • Die Vertragstrafenregelung kann in Nummer 16.1.1. des EVB-IT Systemvertrag modifiziert werden. Zum Beispiel kann eine Vertragsstrafe auch für Teilabnahmetermine oder sogar für Meilensteine vereinbarte werden. Auch kann die Höhe der Vertragsstrafe geändert werden.

 

Die Verzugsklausel lautet wie folgt:

9 Verzug

9.1 Der Vertragserfüllungstermin, Teilabnahmetermine -soweit solche vereinbart wurden- und einzelne Meilensteine sind im Termin- und Leistungsplan gem. Nummer 8 des EVB-IT Systemvertrages festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, sind diese Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.

9.2 Wenn der Auftragnehmer den Vertragserfüllungstermin oder Teilabnahmetermine nicht einhält, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber vom EVB-IT Systemvertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem. § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

9.3 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Vertragserfüllungstermines um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer mit der Einhaltung des Vertragserfüllungstermins in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Teilabnahmeterminen. In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteils am Auftragswert. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes betragen.

9.4 § 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.

2. Fazit

Die Haftungsregelungen im neuen EVB-IT Systemvertrag sind nicht mehr so aufragnehmerfreundlich wie in den alten EVB-IT. Sie berücksichtigen mehr die Interessen des Auftraggebers an angemessener Partizipation des Auftragnehmers an den von ihm bei der Vertragserfüllung verursachten Schäden. Gleichwohl stellen sich die Haftungsregelungen aber als durchaus ausgewogen dar, da die EVB-IT System bereits standardmäßig eine Gesamthaftungsbegrenzung in der Regel auf den Auftragswert vorsehen, die sogar für die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten gilt.

 

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei veranstaltet in Zusammenarbeit mit dem Schulungsunternehmen "CMT" Seminare zum neuen Vertragstyp, den "EVB-IT Systemvertrag".

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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