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von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff

Neue Einkaufsbedingungen für die Beschaffung von IT-Serviceleistungen veröffentlicht

News vom 28.03.2014, 13:57 Uhr | Keine Kommentare

Die EVB-IT Arbeitsgruppe des IT-Planungsrates des Bundes, der auch Frau Rechtsanwältin Keller-Stoltenhoff der IT-Recht Kanzlei angehört, haben sich mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) auf einen neuen Mustervertrag für die Beschaffung von Serviceleistungen rund um ein IT-System, den neuen EVB-IT Servicevertrag verständigt.

1. Hintergrund

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) wie auch die Besonderen Vertragsbedingungen für DV-Leistungen (BVB) sind Musterbedingungen, die die öffentliche Hand ergänzend zu ihren allgemeinen Einkaufsbedingungen (VOL/B) für die Beschaffung von Leistungen im Bereich der Informationstechnik nutzt. Sie werden stets in Abstimmung mit dem BITKOM veröffentlicht. EVB-IT Vertragsbedingungen sind bei Beschaffungen durch die Bundesbehörden verbindlich anzuwenden. Auch Länder und Kommunen wenden sie überwiegend an.

2. Anwendungsbereich des EVB-IT Servicevertrages

Gegenstand des neuen EVB-IT Servicevertrages sind Serviceleistungen des Auftragnehmers für ein IT-System des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist dabei nicht nur verantwortlich für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Systemkomponenten sondern, ebenso wie bei den EVB-IT Systemverträgen, für die Funktionsfähigkeit des IT-Systems insgesamt. Neben den klassischen Serviceleistungen wie Störungsbeseitigung, Wartung und Lieferung neuer Programmstände bietet der Servicevertrag auch die Möglichkeit, weitere Leistungen rund um das IT-System zu vereinbaren, z.B. eine Rufbereitschaft oder Lizenzmanagement. Dies ist ein Vorteil des Servicevertrages gegenüber den Regelungen zum Service in den EVB-IT Systemverträgen.

Gegenstand des EVB-IT Servicevertrages kann auch die reine Pflege von Individualsoftware sein. Diese kann vom Auftragnehmer z.B. auf der Grundlage eines EVB-IT Erstellungsvertrages oder eines EVB-IT Systemvertrages erstellt worden sein. Die Pflegeleistungen können sich aber auch auf eine für den Auftragnehmer fremde Individualsoftware beziehen.

Das IT-System oder die Individualsoftware kann somit durch den Auftragnehmer oder einen Dritten erstellt worden sein. Das IT-System kann auch vom Auftragnehmer geliefert worden sein.

Diese Erstellung oder Lieferung des zu betreuenden Systems kann z.B. auf der Grundlage eines EVB-IT System-, EVB-IT Erstellungs- oder EVB-IT Systemlieferungsvertrages aber auch auf anderer Grundlage erfolgt sein. Das zu betreuende IT-System oder die Individualsoftware kann aber auch von einem Dritten oder vom Auftraggeber selbst erstellt worden sein.

Gegenstand des EVB-IT Servicevertrages ist nicht der Betrieb eines IT-Systems des Auftraggebers beim Auftragnehmer.

Die Anwendung des EVB-IT Servicevertrages ist zudem dann nicht sinnvoll, wenn nur Standardsoftware gepflegt oder nur eine Hardwarekomponente instand gehalten werden soll. In diesen Fällen sind weiter die EVB-IT Pflege S und die EVB-IT Instandhaltung anzuwenden.

Die EVB-IT Service bilden auch den Anwendungsbereich der BVB-Pflege ab und machen diese damit obsolet. Die BVB-Pflege sind weiter im Archiv auf der Website der CIO des Bundes zu finden.

Als BVB-Vertragstypen bleiben nun nur noch im Einsatz

  • BVB-Miete (für Hardware)
  • BVB-Planung.

Auch diese letzten Vertragstypen sollen durch EVB-IT Verträge ersetzt werden.

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3.Unterschiede zu den Serviceregelungen in den EVB-IT System und EVB-IT Systemlieferung

Der Servicevertrag enthält umfangreiche Regelungen zu möglichen Serviceleistungen rund um ein IT-System, die über den Regelungsgegenstand, den die EVB-IT System und Systemlieferung (dort jeweils Ziffer 4) weit hinausgehen.

So finden sich hier z.B. Regelungen zu Leistungen, die in den Systemverträgen nicht vorgesehen sind, z.B. zum Lizenzmanagement, Datensicherungsservices, Verlagerung und Modifikation von Systemkomponenten sowie zur Rufbereitschaft.

Darüber hinaus sind auch Leistungen, die in den Systemverträgen vorgesehen sind, im Servicevertrag ausführlicher geregelt und im Vertrag differenzierter zu vereinbaren. So findet sich in den Service-AGB erstmals eine inhaltliche Beschreibung der Hotline, die im Vertragsformular weiter ausgeprägt werden kann. Es werden sowohl in den Service AGB als auch im Vertrag deutlich differenziertere Möglichkeiten vorgesehen, die Modalitäten im Umgang mit Ersatzteilen zu vereinbaren.

Ebenfalls neu im EVB-IT Servicevertrag ist die Übernahme eines für den Auftragnehmer fremden Systems. Hierzu ist eine initiale Bestandsaufnahme vereinbar. Außerdem sind für solche Fälle differenzierte Regelungen vorgesehen, wenn Mängel beseitigt werden müssen, die schon bei Übernahme des Systems durch den Auftrag¬nehmer vorhanden waren. Mit diesen Regelungen ist die Übernahme für den Auftragnehmer deutlich besser kalkulierbar. Damit wird es z.B. möglich, den auslaufenden Service aus den Systemverträgen neu auszu¬schreiben und ggf. auch an einen anderen Auftragnehmer zu vergeben.

4. Erklärungen des BMI und des BITKOM zum neuen EVB-IT Servicevertrag

Die Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, Staatssekretärin Cornelia Rogall-Grothe, sowie der Präsident des BITKOM, Prof. Dieter Kempf äußerten sich wie folgt zum neuen EVB-IT Vertrag:

"Die öffentliche Hand und die IT-Wirtschaft haben ein starkes gemeinsames Interesse daran, dass die Beauftragung und Abwicklung von IT-Serviceleistungen gut funktioniert. IT-Serviceleistungen haben hohe praktische Bedeutung. Dafür steht jetzt ein neuer und umfassender Mustervertrag zur Verfügung. Es ist gut, dass über diese Bedingungen Einvernehmen zwischen der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite hergestellt wurde. Beide Seiten können wie gewohnt darauf vertrauen, dass es sich um ausgewogene und praxistaugliche Regelungen handelt. Wir wünschen den neuen „EVB-IT Service“ eine hohe Akzeptanz bei allen künftigen Vertragspartnern."

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© beermedia - Fotolia.com
Elisabeth Keller-Stoltenhoff Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin

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