Endlich, der überarbeitete EVB-IT Dienstvertrag ist veröffentlicht
Am 01.02.2018 Tage hat der CIO des Bundes wieder einen Basis-EVB-IT Vertrag, die EVB-IT Dienstvertrag (Beschaffung von IT-Dienstleistungen) durch einen neuen Mustervertrag ersetzt. Damit sind nun bis auf die EVB-IT Überlassung Typ A (Miete von Standardsoftware) alle alten EVB-IT Basis Musterverträge aus den Jahren 2002 und 2003 an die neuen EVB-IT Standards angepasst. Für die neuen Bedingungen hat der IT-Planungsrat in einem Umlaufverfahren am 01.02.2018 seinen Mitgliedern die Anwendung der neuen EVB-IT Dienstleistung empfohlen ( Entscheidung 2018/01).
Die neuen Musterverträge sowie alle weiteren Muster aus der EVB-IT-Vertragsfamilie stehen unter www.cio.bund.de kostenfrei zum Download zur Verfügung.
1. Wer erstellt die Verträge?
Die neuen Basis-EVB wurden wie alle EVB-IT von einer Arbeitsgruppe (EVB-IT AG) unter Leitung des Bundesinnenministeriums entwickelt und mit Vertretern des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (BITKOM) erörtert. So konnte es erreicht werden, dass die Veröffentlichung mit Zustimmung des BITKOM erfolgt. Dies ist sehr zu begrüßen, da hierdurch die Akzeptanz der Verträge auf Auftragnehmerseite aber auch auf Auftraggeberseite deutlich erhöht wird.
Nach Veröffentlichung des EVB-IT Servicevertrages im März 2014 begannen die Überarbeitungen der alten Basis-EVB. Die neuen Basis-EVB-IT sind an die in den EVB-IT Systemverträgen und dem EVB-IT Servicevertrag erreichten neuen Standards angepasst worden. So wurden die EVB-IT insgesamt vereinheitlicht. Gegenstand der Veränderung waren insbesondere Regelungen zur IT-Sicherheit, den Nutzungsrechten, Verzug, Gewährleistung und Haftung. Auch wurde das Leistungsspektrum des EVB-IT Dienstleistungsvertrages ausgeweitet und den gestiegenen Sicherheitsinteressen der öffentlichen Auftraggeber entsprochen.
2. Was ist neu?
Die neuen EVB-IT Dienstleistung Version 2.0 ersetzen die erste Version aus dem Jahre 2002. Sowohl die Vertragsformulare (es liegt nunmehr eine Lang- und eine Kurzfassung vor) als auch die AGB wurden grundlegend überarbeitet. In Struktur und Inhalt sind die neuen EVB-IT Dienstleistung nun mit den anderen bereits geänderten Basis-EVB-IT (EVB-IT Überlassung Typ A, EVB-IT Pflege S, EVB-IT Kauf und EVB-IT Instandhaltung) vergleichbar. Das bedeutet auch, dass sie auftraggeber¬freundlicher geworden sind.
Wesentliche Änderungen sind unter anderem:
- Der Anwendungsbereich wurde erweitert. Nunmehr sind über die Vereinbarung einer einmalig zu erbringenden Leistung hinaus, auch Vereinbarungen über Dauerschuldverhältnisse und Abrufkontin¬gente möglich.
- Die Regelung zur Zusammenarbeit der Vertragspartner wurde den aktuellen Erfordernissen zur Ver¬meidung von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit angepasst.
- Die in den alten AGB der EVB-IT Dienstleistung sehr eingeschränkte Nutzungsrechtsrechtsregelung wurde durch eine Regelung analog EVB-IT System ersetzt, die dem Auftraggeber umfangreiche Rechte an den Dienstleistungsergebnissen sichert.
- Das Haftungskonzept der alten Basis-EVB-IT wurde aufgegeben. Für die Auftraggeberseite verbessert wurden insbesondere die Regelungen zu Schlechtleitung, einschließlich der Konsequenzen der Verletzung von Schutzrechten Dritter und bei Verzug des Auftragnehmers.
- Wie in den anderen neuen Basis-EVB-IT wurden Mindestanforderungen an die Wahrung der Vertrau¬lichkeit durch automatisierte Verfahren, die bei der Erbringung der Dienstleistungen eingesetzt werden, und an die Integrität der Dienstleistungsergebnisse (Technische no-spy Klausel) aufgenommen.
Die EVB-IT Dienstleistungs-AGB gelten automatisch bei Verwendung der folgenden Vertragsformulare, weil sie dort einbezogen werden:
- EVB-IT Dienstvertrag (Langfassung)
- EVB-IT Dienstvertrag (Kurzfassung)
Die Langfassung enthält jeweils ausführliche Regelungen, mit denen von den AGB bzw. vom Gesetz abgewichen werden kann. Die Kurzfassung bietet weniger Abweichungsmöglichkeiten und ist für Beschaffung von einmalig zur erbringenden Dienstleistungen ohne größere Besonderheiten gedacht.
4. Kommentar
Insgesamt sind die EVB-IT Dienstleistung auftraggeberfreundlicher gefasst als ihr Vorgänger.
Die Kritikpunkte, die gegen den alten EVB-IT Dienstvertrag aufgeführt wurden, wurden sämtlich beseitigt.
4.1 Geänderte Regelungen
Zu begrüßen aus Aufragnehmersicht sind insbesondere die geänderten Regelungen zu:
Zusammenarbeit der Vertragspartner
Diese Ziffer 2 der AGB legt fest, dass weder Arbeitnehmerüberlassung noch eine scheinselbständige Tätigkeit vereinbart werden soll. Insbesondere wird die Weisungsunabhängigkeit des Auftragnehmers selbst oder seiner Mitarbeiter vom Auftraggeber betont sowie die Tatsache, dass er nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Damit soll zumindest auf der vertraglichen Ebene die erforderliche Klarheit geschaffen werden.
Nutzungsrechte
Ziffer 3 der AGB, die die Rechte an Leistungsergebnissen festlegt, die im Rahmen der Dienstleistungen alleine vom Auftragnehmer oder zusammen mit dem Auftraggeber erzielt werden, soll sicherstellen, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Nutzungsrechte an diesen erhält, um diese auch selbst vervielfältigen, ändern, weiterentwickeln und verwerten zu können.
Austausch von Personen
Gerade im Dienstvertrag ist die kontinuierliche Mitarbeit von bestimmten Mitarbeitern für den Auftraggeber wesentlich. Die Regelungen in den alten EVB-IT Dienstleistungen zu diesem Thema
waren stets als unzureichend empfunden worden.
Ziffer 8.3 der neuen AGB legt nunmehr fest unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer seine Mitarbeiter während der Vertragsdurchführung auswechseln darf. So kann der Auftragnehmer Personal, das gemäß Nummer 7 des Vertrages auf Schlüsselpositionen eingesetzt ist, nur mit Einwilligung des Auftraggebers auswechseln.
Gemäß Ziffer 8.4 der AGB kann der Auftraggeber verlangen, dass Personal des Auftragnehmers mit dem er nicht einverstanden ist, ausgewechselt werden muss. Es muss ein mehr als unerheblicher Verstoß gegen vertragliche Pflichten des Auftragnehmers vorliegen.
Haftung
Nach den alten EVB-IT Dienstleistung war der Anspruch auf Schadensersatz bei einer leicht fahrlässig verursachten Pflichtverletzung des Auftraggebers vollständig ausgeschlossen. Die neue Haftungsregelung in Ziffer 13 der AGB entspricht nun dem EVB-IT Standard. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen (auch bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten) ist auf den Auftragswert begrenzt. Davon gibt es zwei Abweichungen: Ist der Auftragswert niedriger als 50.000 Euro, beträgt die Haftungsobergrenze 50.000 Euro. Ist der Auftragswert niedriger als eine Million Euro, beträgt die Haftungsobergrenze bei Sachschäden eine Million Euro.
4.2 Neue Regelungen
Die neuen EVB-IT Dienstleistung enthalten nunmehr neue, aber notwendige Regelungen in AGB und im Vertrag der EVB-IT Dienstleistung, die für einen modernen IT-Dienstvertrag unverzichtbar sind.
Dies sind:
- Regelungen zur Absicherung der Technischen Sicherheit „No Spy“ für die im Rahmen der Dienstleistungen eingesetzten automatisierten Verfahren, wie Lizenzmanagement-, Desktop-Sharing- oder Monitoringtools.
- Regelungen zur Absicherung der Technischen Sicherheit „No Spy“ für die im Rahmen der Dienstleistungen erbrachten IT-Leistungen.
- Regelungen zu Erfindungen, die anlässlich der Dienstleistungen vom Auftragnehmer gemacht werden.
- Regelungen zur Service- und Reaktionszeiten auch für den Fall der Nichteinhaltung, wenn die Dienstleistungen z.B. im Wege einer Rufbereitschaft oder eine Service-Level-Agreements erbracht werden.
- Regelungen zur Laufzeit und Kündigung des Vertrages. Der aktuelle EVB-IT Dienstvertrag regelt lediglich eine einmalig zur erbringende Dienstleistung, nicht aber Dauerschuldverhältnisse.
- Regelungen zu Pflichten des Auftragnehmers nach Vertragsschluss
- Regelungen zu Vertragstrafen.
Diese Neuerungen werden die Tendenz vieler Beschaffer mindern, statt der EVB-IT Dientleistung selbsterstellte Verträge zu nutzten. Eine solche Entwicklung konnte auch nicht im Sinne der Auftragnehmer sein, die daher einwilligten, die AGB und den Vertrag an die neuen Standards der EVB-IT anzupassen.
5. Offizielle Reaktion des BITKOM
Christian Kulick, Bitkom-Geschäftsleiter Wirtschaft & Technologien erklärte zu den neuen EVB-IT Dienstleistung:
"Öffentliche Hand und IT-Wirtschaft haben ein starkes gemeinsames Interesse daran, dass die Vergabe von Aufträgen reibungslos und auf einer soliden vertraglichen Grundlage abläuft…. Das bisherige Vertragsmuster ist auf Initiative des BMI überarbeitet worden…Dass trotz naturgemäß unterschiedlicher Ausgangs- und Interessenlage ein Einvernehmen zwischen Auftraggeber- und Auftragnehmervertretern erzielt werden konnte, ist zu begrüßen…. Beide Seiten können darauf vertrauen, dass es sich um angemessene und praxistaugliche Regelungen handelt, die keinen der Vertragspartner über Gebühr belasteten….Ich wünsche den überarbeiteten Vertragsmustern und AGB eine hohe Akzeptanz bei allen künftigen Vertragspartnern."
Die Stellungnahme des Bitkom finden Sie hier.
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