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Anonyme Bewertungen im Internet: Rechte, Grenzen und Auskunftsansprüche

Anonyme Bewertungen im Internet: Rechte, Grenzen und Auskunftsansprüche
5 min
Stand: 16.02.2026
Erstfassung: 12.09.2013

Anonyme Bewertungen und Kommentare gehören zum digitalen Alltag. Doch welche Rechte haben Verfasser, Plattformen und Betroffene nach aktueller Rechtslage?

Anonymität im Internet – rechtliche Einordnung

Wer sich in Bewertungsportalen, Blogs oder Meinungsforen äußert, tritt häufig nicht unter seinem Klarnamen auf.

Die Nutzung von Pseudonymen oder anonymen Nutzerkonten ist im Internet weit verbreitet und rechtlich grundsätzlich zulässig. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Entweder der Nutzer tritt vollständig anonym auf, sodass selbst dem Plattformbetreiber keine verlässlichen Identitätsdaten vorliegen, oder er registriert sich mit echten Daten beim Anbieter, verwendet nach außen jedoch lediglich ein Pseudonym.

Für Betroffene negativer Bewertungen stellt sich regelmäßig die Frage, wer hinter einer Äußerung steht und gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können.

Die rechtliche Einordnung bewegt sich dabei im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), Datenschutzrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Schutz der anonymen Meinungsäußerung – verfassungsrechtlicher Rahmen

Die Möglichkeit, sich anonym oder unter einem Pseudonym zu äußern, ist rechtlich anerkannt. Sie folgt jedoch nicht aus einem eigenständigen Grundrecht auf Anonymität, sondern aus einer Abwägung verschiedener Grundrechte und gesetzlicher Wertungen.

Art. 5 Abs. 1 GG schützt die freie Meinungsäußerung. Nach der Rechtsprechung – etwa im sogenannten „spickmich.de“-Urteil des BGH (Urt. v. 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08) – kann hierzu auch die anonyme oder pseudonyme Teilnahme am öffentlichen Diskurs gehören. Ergänzend wird die verfassungsrechtliche Dimension durch das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung geprägt, das dem Einzelnen eine grundsätzliche Kontrolle über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zuschreibt.

Gleichzeitig garantiert das Grundgesetz keine uneingeschränkte Anonymität gegenüber privaten Plattformbetreibern. Anbieter dürfen im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen Klarnamenpflichten oder verifizierte Accounts vorsehen, sofern sie dabei die Vorgaben der DSGVO, des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), des TDDDG sowie allgemeine Diskriminierungsverbote beachten und eine angemessene Abwägung der betroffenen Grundrechte vornehmen.

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Bewertungen im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Für die rechtliche Bewertung von Online-Rezensionen ist die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung von zentraler Bedeutung:

  • Meinungen sind grundsätzlich weitgehend geschützt, auch wenn sie scharf, überspitzt oder emotional formuliert sind.
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen genießen keinen Schutz und können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Während Meinungen durch Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens geprägt sind, zeichnen sich Tatsachenbehauptungen dadurch aus, dass sie objektiv überprüfbar sind. In der Praxis enthalten Bewertungen häufig Mischformen, sodass eine sorgfältige Gesamtbetrachtung erforderlich ist.

Eine Grenze bildet insbesondere die Schmähkritik, bei der nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht.

Die Anonymität des Verfassers ändert an dieser rechtlichen Einordnung nichts. Auch anonym abgegebene Bewertungen müssen sich an den allgemeinen äußerungsrechtlichen Maßstäben messen lassen.

Rechtsdurchsetzung gegen rechtswidrige Bewertungen – Rolle der Plattformbetreiber

Personen oder Unternehmen, über die im Internet Bewertungen abgegeben werden, sind der Anonymität nicht schutzlos ausgeliefert. Enthält eine Bewertung rechtswidrige Inhalte – etwa Beleidigungen, Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen –, kommen insbesondere Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz in Betracht.

In der Praxis richtet sich die Rechtsdurchsetzung häufig zunächst gegen den Plattformbetreiber. Nach gefestigter Rechtsprechung ist dieser verpflichtet, auf konkrete Hinweise zu reagieren und beanstandete Inhalte zu prüfen. Werden Rechtsverletzungen festgestellt, müssen die Inhalte entfernt werden. Dieses sogenannte Notice-and-Action-Prinzip ist inzwischen auch unionsrechtlich im Digital Services Act verankert worden.

Das nationale Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergänzt diese Vorgaben insbesondere durch Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen im deutschen Recht sowie durch die Einbindung der nationalen Aufsichtsstrukturen in das europäische DSA-System.

Auskunftsansprüche gegen Plattformbetreiber – Grenzen der Identitätsherausgabe

Die Frage, ob Plattformbetreiber verpflichtet sind, die Identität eines anonymen Nutzers offenzulegen, war lange umstritten. Nach aktueller höchstrichterlicher Linie gilt jedoch: Eine Herausgabe personenbezogener Nutzerdaten setzt grundsätzlich eine klare gesetzliche Grundlage voraus.

Ein allgemeiner zivilrechtlicher Auskunftsanspruch allein auf Basis von § 242 BGB wird in der neueren Rechtsprechung überwiegend abgelehnt. Maßgeblich sind vielmehr spezialgesetzliche Regelungen sowie die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO, insbesondere das Erfordernis einer tragfähigen Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 DSGVO.

Eine mögliche Grundlage kann etwa § 21 TDDDG darstellen, der unter engen Voraussetzungen behördliche oder gerichtliche Auskunftsanordnungen über Bestandsdaten ermöglicht. Regelmäßig ist hierfür ein qualifizierter Rechtsverstoß sowie eine formelle Anordnung erforderlich. Eine freie Herausgabe von Nutzerdaten allein auf zivilrechtliche Anfrage ist Plattformbetreibern dagegen regelmäßig verwehrt.

In Sonderkonstellationen – etwa bei Urheber- oder Markenrechtsverletzungen – können daneben spezialgesetzliche Auskunftsansprüche, etwa aus § 101 UrhG oder § 19 MarkenG, einschlägig sein. Diese betreffen jedoch typischerweise Fälle gewerblicher Rechtsverletzungen und nicht die klassische äußerungsrechtliche Bewertung.

In der Praxis bedeutet dies: Betroffene können zwar effektiv gegen rechtswidrige Inhalte vorgehen, erhalten jedoch meist keinen unmittelbaren Anspruch auf Herausgabe der Identität des Verfassers durch die Plattform.

Bedeutung des Digital Services Act (DSA)

Mit dem Inkrafttreten des Digital Services Act hat sich der regulatorische Rahmen für Online-Plattformen weiterentwickelt. Betreiber müssen transparente Melde- und Prüfverfahren vorhalten, Entscheidungen nachvollziehbar begründen und strukturierte Beschwerdemechanismen anbieten. Ziel ist eine effizientere Entfernung rechtswidriger Inhalte bei gleichzeitiger Wahrung der Meinungsfreiheit.

Der DSA verändert dabei weniger die materiell-rechtlichen Maßstäbe der Bewertung einzelner Äußerungen als vielmehr die prozeduralen Pflichten der Plattformbetreiber.

Fazit

Die anonyme oder pseudonyme Meinungsäußerung im Internet bleibt auch nach aktueller Rechtslage ein legitimer Bestandteil der digitalen Kommunikation. Sie wird durch die Meinungsfreiheit sowie durch datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Wertungen getragen, steht jedoch stets im Spannungsfeld zu Persönlichkeitsrechten und gewerblichen Schutzinteressen.

Die heutige Rechtsentwicklung verlagert den Schwerpunkt der Rechtsdurchsetzung weniger auf die Identifizierung einzelner Nutzer, sondern auf effektive Melde-, Prüf- und Löschprozesse der Plattformbetreiber.

Anonymität ist damit weiterhin möglich, verliert ihren Schutz jedoch dort, wo sie zur Verletzung fremder Rechte eingesetzt wird.

Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Pixel-Shot / shutterstock.com

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