Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten aus Bewertungsportalen
Bewertungen im Internet können die berufliche Reputation erheblich beeinflussen. Wann Betroffene die Löschung personenbezogener Daten verlangen können und welche Maßstäbe 2026 gelten, zeigt der folgende Überblick.
Rechtliche Grundlage eines Löschungsanspruchs
Ein Anspruch auf Löschung kann sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergeben, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten unrechtmäßig erfolgt oder für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Ob dies bei Bewertungsportalen der Fall ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Portalbetreiber die Datenverarbeitung auf eine tragfähige Rechtsgrundlage stützen kann.
In der Praxis berufen sich Bewertungsportale regelmäßig auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder der Nutzer erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Entscheidend ist damit stets eine konkrete Interessenabwägung.
Bewertungsportale und berechtigte Interessen
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse am Betrieb von Bewertungsportalen. Dieses liegt im freien Informations- und Meinungsaustausch und ist durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08). Zwar erging diese Entscheidung noch vor Geltung der DSGVO, die dort entwickelten Grundsätze zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht sind jedoch weiterhin auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO übertragbar.
Auch die Veröffentlichung beruflicher Basisdaten von Dienstleistern oder Freiberuflern ist grundsätzlich sozialadäquat und rechtlich zulässig. Ein genereller Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten allein wegen der Existenz eines Bewertungsportals besteht daher nicht.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ist allerdings, dass das Bewertungsportal eine neutrale Rolle einnimmt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.02.2018 (Az. VI ZR 30/17) entschieden, dass ein Bewertungsportal seine Neutralität verlieren kann, wenn zahlende Nutzer gegenüber nicht zahlenden systematisch bevorzugt werden. In einem solchen Fall kann die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht mehr auf berechtigte Interessen gestützt werden, sodass ein Löschungsanspruch in Betracht kommt.
In einer späteren Entscheidung hat der BGH jedoch klargestellt, dass nicht jede Ungleichbehandlung zwischen Basis- und Premiumprofilen automatisch zur Annahme fehlender Neutralität führt. Mit Urteil vom 12.10.2021 (Az. VI ZR 488/19) wies der BGH die Klage mehrerer Ärzte gegen den Betreiber eines Bewertungsportals ab und stellte fest, dass die Neutralitätsfrage stets im konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Maßgeblich ist, ob die konkrete Ausgestaltung des Portals aus Sicht eines verständigen Nutzers noch als sachlich ausgewogen erscheint oder ob eine einseitige, werblich geprägte Darstellung zulasten einzelner Bewerteter vorliegt. Ein genereller Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen kostenlosen Basisprofilen und kostenpflichtigen Premiumprofilen besteht danach nicht.
Bewertungen und Meinungsfreiheit
Bewertungen stellen regelmäßig Meinungsäußerungen dar und genießen grundsätzlich Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG. Dies gilt auch für kritische oder negative Bewertungen. Der Schutz endet jedoch dort, wo unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder beleidigende Inhalte vorliegen.
Enthält eine Bewertung solche rechtswidrigen Inhalte, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung. Dies folgt sowohl aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen als auch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen.
Zentrale Entwicklung: Prüfpflichten bei bestrittenem Kundenkontakt
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Bewertungen ohne nachgewiesenen Kunden- oder Geschäftskontakt. Der BGH hat mit Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) entschieden, dass es ausreicht, wenn der Betroffene gegenüber dem Portalbetreiber bestreitet, dass zwischen ihm und dem Verfasser der Bewertung überhaupt ein tatsächlicher Kunden- oder Geschäftskontakt bestanden hat.
Der Betroffene ist nicht verpflichtet, dieses Bestreiten näher zu substantiieren oder zu begründen. Bereits das einfache Bestreiten löst Prüfpflichten des Portalbetreibers aus. Der Portalbetreiber muss den Bewertenden zur Stellungnahme auffordern und geeignete Nachweise für den behaupteten Kontakt verlangen.
Kommt der Portalbetreiber dieser Prüfpflicht nicht nach oder kann der Bewertende den behaupteten Kontakt nicht plausibel darlegen, ist zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass kein tatsächlicher Kontakt bestand. In diesem Fall ist die Bewertung zu löschen. Diese Grundsätze gelten portalübergreifend und finden insbesondere auch auf Google-Bewertungen sowie Arbeitgeber- und Dienstleisterportale Anwendung.
Ergebnis
Ein genereller Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten aus Bewertungsportalen besteht auch nach aktueller Rechtslage nicht. Bewertungsportale dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfüllt sind und das Portal neutral ausgestaltet ist.
Gleichzeitig hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Durchsetzbarkeit von Löschungsansprüchen im Einzelfall deutlich konkretisiert. Insbesondere bei fehlendem oder bestrittenem Kundenkontakt (BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20), bei Verlust der Neutralität des Portals (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17) oder bei rechtswidrigen Bewertungsinhalten bestehen heute realistische Löschungsansprüche. Entscheidend ist stets eine sorgfältige rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.
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