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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Urteil vom 12.04.2011, Rs. C-235/09), dass ein von einem nationalen Gericht, in seiner Funktion als Gemeinschaftsmarkengericht, ausgesprochenes Verbot einer Markenverletzung grundsätzlich für das gesamte EU-Gebiet Wirkung entfaltet. Zwangsmittel, die das Verbot durchsetzen sollen, gelten ebenfalls EU-weit.
Klägerin war die „Chronopost“, Beklagte war die „DHL Express France“. Die Chronopost machte eine Verletzung ihrer Wortmarke „webshipping“ geltend, welche als französische und zugleich als Gemeinschaftsmarke eingetragenen war. Begründung: Die DHL hatte im Internet mit der Bezeichnung webshipping für einen Eilbriefdienst geworben.
Ein französisches Gericht verbat der DHL daraufhin ihren Eilbriefdienstes als „webshipping“ zu bezeichnen. Allerdings lehnte das französische Markengericht ein europaweites Verbot ab und beschränkte das Verbot auf Frankreich.
Der EuGH entschied jedoch, dass ein solches Verbot in der gesamten EU Wirkung entfaltet. Nur so könne ein einheitlicher Schutzmaßstab erreicht werden:
„Um diesen einheitlichen Schutz zu garantieren, muss sich daher das von einem zuständigen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene Verbot, die Handlungen fortzusetzen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken.“
Solange keine örtliche Beschränkung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten besteht, kann die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke, auch durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder ähnlichem, im gesamten EU-Gebiet unterbunden werden.
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Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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