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Achtung Plattformhändler: Wenn die Markenverletzung zur Angebotslöschung führt

28.02.2023, 14:48 Uhr | Lesezeit: 6 min
author
von Patricia Finkl
Achtung Plattformhändler: Wenn die Markenverletzung zur Angebotslöschung führt

Verkaufsplattformen wie eBay, Etsy, Amazon oder Kaufland bieten dies an: Einen Service für Markeninhaber, rechtsverletzende Angebote zu löschen. Das kann insbesondere für Händler, die sich an bereits bestehende (Marken-)Angebote etwa bei Amazon oder Kaufland angehängt haben, zu Überraschungen führen. So oder so kann dieser Service der Plattformen für Markenverletzer Fluch und Segen zugleich sein. Was es damit auf sich hat, zeigen wir in diesem Beitrag ....

Plattformservice Angebotslöschung: Fluch und Segen

Plattformbetreiber wie Etsy, eBay, Amazon oder Kaufland bieten jeweils einen Service an, bei dem sich ein Markeninhaber, der die Verletzung seiner Rechte vermutet, an den Plattformbetreiber wenden kann - dieser sorgt dann gerne auch mal ungeprüft für die Löschung des markenrechtsverletzenden Angebotes. Meist, aber nicht zwingend, folgt einer solchen Löschung dann noch eine Markenabmahnung nach. Dann wird es für den Markenverletzer, sofern denn tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, auch noch richtig teuer.

Dieser Service der Plattformbetreiber ist daher für den potentiellen Markenverletzer Fluch und Segen zugleich - wir hatten hierzu z.B. im Zusammenhang mit eBay schon einmal berichtet: Einerseits bietet er die Möglichkeit, dass der Verletzer "nur" mit der Löschung des markenverletzenden Angebots davonkommt, andererseits ist die Prüfung der Plattformbetreiber, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, oft sehr lax, so dass es teilweise zu unberechtigten Löschungen kommt. Mit der Folge im Übrigen, dass der Anbieter bei wiederholten Angebotslöschungen sogar eine Kontosperrung riskiert, wie sie beispielsweise bei Amazon möglich ist.

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Hotspot: Amazon und Kaufland…

Bei den vorgenannten Plattformen kommt noch ein weiteres Problem hinzu: Die Gefahr einer Markenverletzung durch das sog. Anhängen an Angebote Dritter.

Im Gegensatz zu Amazon weist Kaufland.de nicht explizit auf die Marke hin. Amazon hingegen nennt die rechtlich geschützte Marke sowohl in den Produktdetails als auch unterhalb der Produktüberschrift. Diese doppelte Nennung erfolgt insbesondere dann, wenn eine Markenanmeldung bei Amazon erfolgt ist.

Produkte, die bei Kaufland.de angeboten werden, lassen sich nicht so einfach einer Marke zuordnen. Dort wird die Marke in der Regel in der Produktüberschrift genannt. Zudem finden sich in jeder Artikelbeschreibung Angaben zum Hersteller, in denen die Marke ebenfalls häufig genannt wird.

Kaufland: Markenverletzung durch Anhängen an Produktbeschreibung!

Händler bei Kaufland.de müssen insofern besonders achtsam sein: Verwenden sie eine Artikelbeschreibung, die eine Herstellernennung oder Darstellung der Marke enthält, müssen sie im Falle der Bestellung das jeweilige Markenprodukt auch liefern. Wenn die Lieferung des Markenprodukts unterbleibt, liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

Eine Markenrechtsverletzung kann jedoch auch angenommen werden, wenn ein Fall des sog. „White Labeling“ vorliegt: Dies ist gegeben, wenn ein Produkt unter verschiedenen Markennamen angeboten wird, wenn also ein Produkt mit gleicher Ausstattung, jedoch unterunterschiedlichen Marken in Umlauf gebracht wird.

Eine Verletzung des Markenrechts kann aber auch bejaht werden, wenn ein Verkäufer auf beispielsweise Kaufland.de sich versehentlich an eine falsche EAN und dadurch an eine falsche Produktbeschreibung mit einem markenrechtlich geschützten Artikel anhängt und dem Kunden daraufhin ein anderes Produkt ausliefert.

Markeninhaber: Löschung vs. Abmahnung

Teilweise haben wir dies bereits oben aus der Sicht des Markenverletzers dargestellt: In der Regel wird der Markeninhaber bei Vorliegen einer Markenrechtsverletzung den „angehängten Händler“ abmahnen. Die Abmahnung wird dabei meist Unterlassungsansprüche, strafbewehrte Unterlassungserklärungen und auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche enthalten. Diese Vorgehensweise ist insbesondere für den abgemahnten Händler sehr kostspielig. Aus diesem Grund wird inzwischen u.a. der oben genannte Service genutzt, der ebenfalls der Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche dient, aber kostengünstiger ist.

Die Rechtsprechung verlangt von Internetplattformen wie Kaufland.de oder Amazon ein Tätigwerden, wenn ihnen Markenrechtsverletzungen auf ihren Plattformen bekannt werden. Die Plattformen müssen auf Schutzrechtsverletzungen reagieren, indem sie das Angebot sperren oder den Verkäufer aus dem Angebot entfernen. Bleibt die Plattform untätig, wird sie selbst für die Markenrechtsverletzung verantwortlich gemacht und muss selbst haften.

Um leichter von Schutzrechtsverletzungen Kenntnis zu erlangen, hat etwa Amazon den Infringement-Prozess (Mitteilung an Amazon über eine Rechtsverletzung) eingeführt - ebenso wie die weiteren Plattformen wie Etsy, eBay oder Kaufland. Dabei kann der Markeninhaber einfach die Verletzung seiner Rechte über das Formular melden, sodass Amazon Kenntnis erlangt und weitere Vorkehrungen treffen kann. Sobald Amazon von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ist der Plattformbetreiber verpflichtet, den Händler von dem Angebot zu entfernen oder das Angebot zu sperren.

Neben dem Kostenaspekt scheint diese Vorgehensweise auch ein effektiver Weg zur Durchsetzung von Rechten zu sein, insbesondere wenn sich der verletzte Käufer im Ausland befindet.
Da sich viele Verkäufer außerhalb der EU befinden, sollte Folgendes bekannt sein: in solchen Fällen liegt in der Regel immer eine Markenrechtsverletzung vor, weil der aus beispielweise China gelieferte Artikel nicht mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Umlauf gebracht wurde.

Überstürzen sollte man die Meldung von Rechtsverletzungen bei einem Angebot bei Kaufland.de jedoch nicht, denn hier gilt: eine unberechtigte Meldung einer Rechtsverletzung ist wettbewerbswidrig. Daraus können wiederum gegenüber dem Rechtsinhaber Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche resultieren. Letztlich sollte man beachten: Lieber zweimal kontrollieren!

Weil wir grad bei Marken sind...

Am Besten ist es immer noch Kollisionen überhaupt zu vermeiden - und das geht mit einer professionellen Markenanmeldung. Und wer sicher und sogar kostenfrei eine Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis. Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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