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Der BGH stellte bereits Ende 2006 klar, dass die Verwendung der Abkürzung „UVP“ (für: „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“) nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG sei. Dennoch werden noch immer viele Unternehmen abgemahnt, die mit unverbindlichen Preisempfehlungen werben.
Es wird mit unverbindlichen Preisempfehlungen geworben, welche im Zeitpunkt der Werbung gar nicht mehr vom Hersteller ausgesprochen werden (bzw. in der Herstellerpreisliste nicht mehr aufgeführt werden).
Das OLG Stuttgart hat bereits Ende 2004 (Az. 2 U 129/04) entschieden, dass von der Fortgeltung einer Preisempfehlung regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden könne, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in seinen aktuellen Preislisten, anführt. Dann fehle es am Willen des Herstellers, noch Einfluss auf die Preisbildung des Handels zu nehmen.
Auch der Umstand, dass der Hersteller bei einer Einzelabfrage die Fortgeltung der in der früheren Liste genannten unverbindlichen Preisempfehlung erklärt und mitteilt, dass die Geräte auslieferbar sind, könne zu keiner anderen Beurteilung führen:
Der Verkehr erwartet bei der Gegenüberstellung von Preisen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, dass - sofern wie vorliegend eine aktuelle Preisliste mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) existiert - für das beworbene Produkt dort auch eine UVP erscheint."
Dies benachteilige die anerkennenswerten Interessen des Händlers an einer wirksamen Werbung auch nicht unangemessen. So bleibe dem Händler die Möglichkeit, in der Zeit nach Fortfall der unverbindlichen Preisempfehlung mit dem Hinweis auf eine „ehemalige UVP“ zu werben, wie dies üblicherweise auch geschehe. Für die Zubilligung einer Übergangsfrist bestehe jedenfalls bei einer mehr als 2 Monate nach Erscheinen der neuen Preisliste erfolgten Werbung mit einer UVP keine Veranlassung.
Unternehmen, die dem Angebotspreis die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberstellen, haben dringend sicherstellen, dass der Artikel auch tatsächlich noch in den Preislisten des Herstellers geführt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, so liegt in aller Regel eine (wettbewerbsrechtlich relevante) Irreführung des Verbraucher vor, der davon ausgeht, dass der genannte Preis in den Herstellerpreislisten enthalten ist.
Ist eine unverbindliche Preisempfehlung nicht mehr aktuell, so kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ geworben werden.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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4 Kommentare
Kommentar von RA Bert Enzmann
zum Beitrag Häufiger Abmahngrund: Irreführung des Verbrauchers bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung
Wir haben vom Landgericht Hamburg wegen der "neuen" BGH Rechtsprechung zu "UVP" erfolgreich eine solche alte EV aufheben lassen und dem abmahnenden Gegner die Kosten dieser EV auferlegen können 407 O... » Weiterlesen
Kommentar von Hr. Böckmann
zum Beitrag Häufiger Abmahngrund: Irreführung des Verbrauchers bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Dosch! Vielen Dank für Ihren Hinweis! Selbstverständlich - nach der Lektüre des Gesetzestextes erscheint Ihr Einwand logisch. Dennoch - und Sie mögen es mir als Laien... » Weiterlesen
Kommentar von kLAWtext
zum Beitrag Häufiger Abmahngrund: Irreführung des Verbrauchers bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung
Sehr geehrter Herr Böckmann, Verbraucher können sowieso nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen. Zwar wird der Verbraucher in § 1 des Gesetzes... » Weiterlesen
Kommentar von Hr. Böckmann
zum Beitrag Häufiger Abmahngrund: Irreführung des Verbrauchers bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung
Faktisch sind solche Preisgegenüberstellungen vom Verbraucher nicht nachprüfbar. Denn wer sucht schon in den entsprechenden Listen, ob die UVP auch dort noch vom Hersteller geführt wird. Somit... » Weiterlesen
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