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Die Antwort hierauf lautet nein, da die Ware und ihre Verpackung kennzeichenrechtlich regelmäßig eine Einheit bilden. Das Produkt in seinem Originalzustand ist daher insgesamt vor Dritteinwirkungen geschützt. Aus diesem Grund kann sich der Markenrechtsinhaber auch dann dem Weitervertreib seiner Ware aus berechtigten Gründen widersetzen, wenn die Ware, nachdem sie mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, verändert wurde (hier: durch Entfernen der Verpackung).
Da zum Schutze des Verbrauchers bei kosmetischen Mitteln die Inhaltsstoffe auf der Verpackung anzugeben sind, hat der Markenrechtsinhaber auch aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ware nicht ohne die Verpackung in den Verkehr gelangt (vgl. Urteil des BGH vom 21.02.2002, Az. I ZR 140/99 sowie das Urteil des LG Hamburg vom 05.07.2005, Az. 312 O 252/05).
Frage des Tages : Darf man als Händler Kosmetik-Markenware ohne Verpackung verkaufen?
Jan Lennart Müller
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1 Kommentar
Kommentar von Sabriana
zum Beitrag Frage des Tages : Darf man als Händler Kosmetik-Markenware ohne Verpackung verkaufen?
Jetzt kommen wir uns aber heftig ins Gehege: Wenn ich als Händler verpflichtet bin, die Ware angebrochen, getestet, benutzt, ausgepackt und teilweise OHNE verpackung oder verpackungsbestandteile... » Weiterlesen
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