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Eine Frage mit ständiger Brisanz erhitzt die Gemüter der Händler im vorweihnachtlichen Geschäft. Haben Händler Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit einem Grundpreis zu versehen oder reicht es aus, wenn die bloße Stückzahl angegeben wird (mit der Konsequenz, dass ein Grundpreis nicht zu nennen wäre). Der nachfolgende Beitrag möchte zu dieser Frage Stellung beziehen.
Grundsätzlich ist der Händler zur Angabe des Grundpreises verpflichtet, wenn Fertigpackungen, offene Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft oder sogar nur beworben werden. Wird also eine Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche beworben oder angeboten, ist ein Grundpreis neben dem Endpreis anzugeben. Aus dem vorstehenden Grundsatz kann der Rückschluss gezogen werden, dass bei Waren, die nach einer anderen Mengeneinheit (z.B. Stückzahl) verkauft werden, kein Grundpreis anzugeben ist.
Auf der vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) betreuten Internetseite Lebensmittelklarheit.de informiert der vzbv dahingehend, dass bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform eine Grundpreisangabe nicht notwendig sei:
(…) Laut Preisangaben-Verordnung ist der Grundpreis bei Waren (nicht nur bei Lebensmitteln), die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, anzugeben. Wenn es verkehrsüblich ist, die Waren in anderen Mengeneinheiten (zum Beispiel Stück, Paar) abzugeben, besteht keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe.
Bei Nahrungsergänzungsmitteln, die in Form von Tabletten oder Kapseln, also nach Stück, verkauft werden, ist der Händler demnach nicht zur Grundpreisangabe verpflichtet. (…)
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beruft sich wohl bei seiner Einschätzung zur rechtlichen Lage auf § 1 Abs. 1 S. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) , dieser bestimmt:
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen.
Zwar bezieht sich diese Vorschrift primär auf den Endpreis und nicht auf den Grundpreis, allerdings geht der Verordnungsgeber der PAngV selbstverständlich davon aus, dass sich der Grundpreis auf dieselbe Mengeneinheit beziehen muss, wie der Endpreis.
Existieren spezielle Vorschriften in Bezug auf die Angabe der Mengeneinheit, so besteht für eine abweichende Verkehrsauffassung kein Raum!
Gerade für den Bereich der Lebensmittel – hierzu zählen auch Nahrungsergänzungsmittel – stellen die §§ 6 und 7 Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) Sonderregelungen für die Art der Angabe der Mengeneinheiten auf. Nach § 7 Abs. 2 FertigPackV sind Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Hiernach unterfallen Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform der Gewichtsangabe und müssen auch nach Gewicht angeboten werden. Eine Ausnahme gemäß § 8 FertigPackV (Kennzeichnung der Stückzahl bei Ferigpackungen mit Lebensmitteln) ist ebenso wie § 10 FerigPackV (Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung) bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform nicht einschlägig.
Da die zwingende Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FertigPackV das Gewicht als Mengeneinheit zwingend vorschreibt, bleibt für eine allgemeine Verkehrsauffassung hinsichtlich des Verkaufs von Nahrungsergänzungsmitteln alleinig nach der Stückzahl, kein Raum! Beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ist das Gewicht und somit auch der Grundpreis anzugeben.
Dieses Ergebnis ist auch überzeugend, da auf dem Markt für Nahrungsergänzungsmittel Produkte in unterschiedlichen Kapselgrößen und Füllmengen angeboten werden, so dass ein effektiver Preisvergleich nicht möglich ist und eine Preisangabe pro Kapsel ohne jeden Aussage- und Vergleichsgehalt für den Kunden ist. Die Angabe von Grundpreisen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, da im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich geschaffen wird.
Nahrungsergänzungsmittel, die nicht in Kapselform beworben oder verkauft werden (sondern als Pulver oder in flüssiger Form), sind selbstverständlich ebenfalls mit einem Grundpreis zu versehen.
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Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt
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6 Kommentare
Kommentar von Renee Willms
zum Beitrag Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform müssen mit einem Grundpreis versehen werden
Der Grundpreis soll dem Verbraucher die Möglichkeit zum Preisvergleich von Produkten geben. Dieser Vergleich macht allerdings nur dann Sinn, wenn Produkte gleicher Beschaffenheit betrachtet werden.... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform müssen mit einem Grundpreis versehen werden
Bei einer Rabattstaffelung sind natürlich auch jeweils die Grundpreise anzugeben, wenn für die unterschiedlichen Rabattstufen verschiedene Endpreise verlangt werden.
Kommentar von Stefan Rieseberg
zum Beitrag Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform müssen mit einem Grundpreis versehen werden
Nun mal erlich, was soll da vergleichbarer werden, wenn der eine in eine 500mg-Kapsel 200mg Vitamin C hineintut und der andere in eine 1000mg-Kapsel 20mg. Vergleichbar wird durch diese Angabe für den... » Weiterlesen
Kommentar von Paula
zum Beitrag Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform müssen mit einem Grundpreis versehen werden
danke für @Paula. Naja, es gibt nur eine Gebindegröße pro Produkt. Die ist immer - sagen wir - 200 Kaspeln. Der Inhalt der Packung wiegt z.B. 100g. Es geht darum, wenn der Kunde 1 Dose (je 200... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform müssen mit einem Grundpreis versehen werden
Wenn Händler ein Produkt in unterschiedlichen Gebindegrößen bewerben bzw. anbieten, muss auch für jede einzelne Gebindegröße der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Endpreis angeben... » Weiterlesen
Kommentar von Paula
zum Beitrag Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform müssen mit einem Grundpreis versehen werden
Danke für Ihre prompte fachkundige Reaktion auf meinen Kommentar zum anderen Beitrag in punkto Grundpreise vom 30.11. "NEM als Kapsel oder Tablette - Grundpreis?". Ja schade, es gäbe was BEsseres,... » Weiterlesen
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