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OLG Düsseldorf: Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform bedürfen der Grundpreisangabe

18.11.2019, 15:50 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Vanessa Ober
OLG Düsseldorf: Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform bedürfen der Grundpreisangabe

Wer kennt es nicht? Das Jahresende naht und viele machen sich Gedanken darüber, was man im Neujahr ändern möchte. Auf der Liste der Neujahrsvorsätze findet sich dann oft der Punkt: „fitter werden“. Um dieses Ziel zu erreichen, greifen heutzutage viele zu Nahrungsergänzungsmitteln. Das OLG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 15.8.2019 (Az. 15 U 55/19) mit der Preisgestaltung von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform im Internet auseinanderzusetzen und unterwarf diese einer Grundpreispflicht.

I. Der zugrundeliegende Sachverhalt

Die Beklagte vertrieb ihre Produkte in einer Apotheke und online und bot das Produkt "Doppelherz Aminosäuren Vital Kapseln" in Form von 30 Kapseln für 4,36 EUR an. Einen Grundpreis nannte die Beklagte in Nähe zum Gesamtpreis im Online-Shop für das Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform nicht.

Hiergegen ging ein Mitbewerber vor. Er vertrat die Auffassung, die Beklagte habe mangels Grundpreisangabe gegen § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen. Auch in Kapselform würden die Nahrungsergänzungsmittel nach Gewicht, nämlich in preislicher Relation zur maßgeblichen Füllmenge der Kapseln, und nicht nach Stückzahl angeboten.

Nachdem erstinstanzlich das LG Wuppertal zugunsten der Beklagten entschieden hatte, legte der Kläger gegen das Urteil Berufung zum OLG Düsseldorf ein.

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II.Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.06.2017 – Az. 15 U 68/16) gab dem Kläger letztlich in der Berufungsinstanz Recht und verbot der Beklagten, Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform im Internet anzubieten, ohne in der Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben.

Maßgeblich für die Pflicht zur Grundpreisangabe sei § 2 PAngV. Nach dieser Norm muss bei Fertigpackungen, offenen Packungen oder bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, der Preis je Mengeneinheit angegeben werden.

Zweck der Regelung ist es, sicherzustellen, dass dem Verbraucher sämtliche Informationen für seine Kaufentscheidung vorliegen. Der Verbraucher solle also ohne Schwierigkeiten unterschiedliche Preise mit einer festen Bezugsgröße vergleichen können.

Eine Grundpreisangabe sei daher immer dann erforderlich, wenn für ein bestimmtes Produkt gesetzlich die Angabe eines Nettofüllgewichts vorgeschrieben sei. Bestehe eine dahingehende spezialgesetzliche Pflicht, werde die Ware folglich im Sinne des § 2 Abs. 1 PAngV nach Gewicht angeboten.

Für feste Nahrungsergänzungsmittel, die allgemein zur Kategorie der Lebensmittel zählen, sei die Angabe der Nettofüllmenge nach Gewicht insofern bereits nach §§ 6,7 der Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) und im Übrigen auch nach Art. 9 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 23 LMIV vorgeschrieben.

Aus der Pflicht zur Angabe des Nettofüllgewichts fließe automatisch ein Anbieten nach Gewicht und mithin die Pflicht gemäß § 2 Abs.1 PAngV, in Angeboten und Werbung den Grundpreis zu nennen.
Ein Anbieten nach Stückzahl liege – trotz der Abgabe in Kapselform – gerade nicht vor.

III. Fazit

Nachdem sich bereits der Bundesverband der Verbraucherzentralen für eine Grundpreispflicht von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ausgesprochen hatte, wird eine solche nun auch durch das OLG Düsseldorf bestätigt.

Die Argumentation der Berufungsrichter ist schlüssig: Besteht eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge nach Volumen oder Gewicht (wie für Nahrungsergänzungsmittel nach der LMIV), folgt daraus immer, dass das jeweilige Produkt auch nach Volumen oder Gewicht im Sinne des § 2 PAngV angeboten wird und damit grundpreispflichtig ist.

Online-Händler, die Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform anbieten, sind daher zwingend gehalten, Gesamtpreisangaben einen entsprechenden Grundpreis beizustellen.

Hinweis: zu einem ähnlich gelagerten Fall, nämlich dem Verkauf von Kaffeepulver in Kapselform, hatte sich eine Monate zuvor der BGH mit Urteil vom 28.03.2019 (Az. I ZR 85/18) positioniert und mit derselben Argumentation eine Grundpreispflicht bestätigt.

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