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Der EuGH entschied mit gestrigem Urteil, dass eine Widerrufsbelehrung jedenfalls dann europarechtswidrig sei, wenn sie generell vorsieht, dass ein Verbraucher im Rahmen der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten hat.
Das Problem des Nutzungs- bzw. Wertersatzes stellt sich (beim Kaufvertrag) immer dann, wenn eine gekaufte Sache aus irgendeinem Grund an den Händler zurückgegeben werden muss. Die Sache hat sich nun ggf. verschlechtert (durch Abnutzung, unsachgemäße Handhabung etc), ist also in ihrem Wert gesunken. Zudem hat der Käufer die Sache bis zu ihrer Rückgabe in Gebrauch gehabt, konnte also aus ihrer Nutzung Vorteile ziehen, sog. Gebrauchsvorteile.
Im Allgemeinen sieht das Gesetz dann vor, dass der Käufer für solche Verschlechterungen Ersatz leisten muss und gezogene Nutzungen herauszugeben hat bzw., sollte die Herausgabe nicht möglich sein, deren Wert ersetzen muss. Nun sieht jedoch das EG-Recht in bestimmten Fällen vor, dass bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher für letzteren die Rückgabe (weitgehend) unentgeltlich sein muss. So entsteht ein Konflikt zwischen nationalem Recht und EG-Recht.
Eine Verbraucherin hatte ein gebrauchtes Notebook über das Internet erworben. Nach acht Monaten trat ein Defekt auf. Als der Verkäufer die kostenlose Reparatur verweigerte, widerrief die Käuferin gemäß §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 BGB den Kaufvertrag, was infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch möglich war. Der Verkäufer verlangte nun neben der Rückgabe des Notebooks auch Ersatz für dessen ca. achtmonatige Nutzung.
Die Antwort des deutschen Rechts fällt wie folgt aus:
Bei der Nachlieferung verweist § 439 Abs. 4 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen (Was passiert mit der mangelhaften Sache, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache liefert?) auf die §§ 346 bis 348 BGB.
Eben diese Regelungen finden auch im Falle des Widerrufs Anwendung, denn § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (Was passiert mit der bereits erhaltenen Sache und mit dem bereits gezahlten Kaufpreis?) ebenfalls auf die §§ 346 ff. BGB.
Nun heißt es in § 346 Abs. 1 BGB:
[Im Falle der Nachlieferung/des Widerrufs]
[...] sind [...] die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben".
Weiter heißt es in § 346 Abs. 2 Nr. 1:
Statt der Rückgewähr [der Leistungen] oder Herausgabe [der Nutzungen] hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,".
Demzufolge muss der Laptop zurückgegeben werden. Außerdem hat die Käuferin die gezogenen Nutzungen in Gestalt der Gebrauchsvorteile herauszugeben. Da in diesem Fall eine Herausgabe der Nutzungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist, muss Wertersatz, sprich eine Entschädigung in Geld, geleistet werden. Soweit die Lösung des deutschen Rechts, bei der die Verbraucher jeweils für ihre gezogenen Nutzungen bezahlen müssen.
Das mit dem Fall befasste Amtsgericht Lahr hatte jedoch beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?
Der EuGH entschied, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware europarechtswidrig sei und folgte damit weitgehend dem Schlussantrag der Generalanwältin Verica Trstenjak. Diese hatte argumentiert, dass ein Wertersatz für Nutzungen wie der nach deutschem Recht eine finanzielle Belastung für den Verbraucher darstelle, welche die Funktionsfähigkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen könne, so dass das Widerrufsrecht zu einem rein formalen Recht verkomme.
Der EuGH begründete seine Entscheidung wie folgt:
Andererseits dürften aber dem Verbraucher auch keine Rechte eingeräumt werden, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist - so der EuGH. So habe der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz dann zu zahlen, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.
Es sei jedoch Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen - wobei in keinem Falle die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt werden dürfe. Das wiederum wäre z. B. dann der Fall, wenn
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung einmal mehr die Verbraucherrechte gestärkt. Das Urteil muss wohl so verstanden werden, dass der EuGH eine Pflicht zum Ersatz der Nutzungen bzw. des Wertes der Nutzungen durch den Verbraucher im Regelfall verneint. Allerdings bezieht sich das Urteil nur auf Regelungen, nach denen der Verbraucher für die Dauer, während der er eine Sache nutzen konnte, die er später zurück gibt, einen bestimmten Geldbetrag zahlen muss, um für die ungerechtfertigt gezogenen Nutzungen aufzukommen. Die Frage, inwiefern er für substantielle Verschlechterungen, die als Folge solcher Nutzung oder aber unsachgemäßer Handhabung, etc. auftreten können, Wertersatz leisten muss, bleibt dagegen außen vor.
Fest steht nun:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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28 Kommentare
Kommentar von Roland Dilsch
zum Beitrag Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz - Muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung nun schon wieder geändert werden?
Als juristischer Laie setllt sich mir doch angesichts solcher, vielleicht juristisch korrekter Entscheidunegn die Frage, ob man nicht über die Allgemeinverständlichkeit der Gesetze und der daraus... » Weiterlesen
Kommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
zum Beitrag Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz - Muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung nun schon wieder geändert werden?
Nachdem auch uns zwischenzeitlich eine Vielzahl von Anfragen wegen des hier besprochenen EuGH Urteils und der hierzu - von anderen Stellen - veröffentlichten „Eilmeldungen“ erreicht haben, möchte... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz - Muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung nun schon wieder geändert werden?
Ich habe die Wertersatzklausel bis zur endgültigen Klärung komplett gestrichen. Sollte ein Kunde die geliferte ware nach Ablauf der Widerrufsfrist zurücksenden wird der Artikel sowieso auf... » Weiterlesen
Kommentar von kleffe
zum Beitrag Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz - Muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung nun schon wieder geändert werden?
mein Fehler, der Käufer hat dann lediglich die Versandkosten zu erstatten, da über 40€
Kommentar von kleffe
zum Beitrag Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz - Muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung nun schon wieder geändert werden?
Hallo, aber es ist doch theoretisch jetzt rechtlich legitim wenn ein Käufer: 1) beispielsweise eine Playsation bei einem ebay-Händler "erwirbt", sie ausgiebig für ca. 3,5 Wochen "testet" und dann... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz - Muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung nun schon wieder geändert werden?
Und!? Wie würden Sie denn den Widerruf einer getragenden Unterhose oder eines gebrauchten Dildos abwickeln? Wenn es per Vorkasse gewesen ist, dann sagen Sie dem Kunden LMAA (soll er doch... » Weiterlesen
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