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Zum 28.05.2022: Änderungen im Widerrufsrecht für digitale Inhalte und Dienstleistungen

02.03.2022, 12:12 Uhr | Lesezeit: 10 min
Zum 28.05.2022: Änderungen im Widerrufsrecht für digitale Inhalte und Dienstleistungen

Auch bei Fernabsatzverträgen über digitale Produkte und über Dienstleistungen steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Anders als bei der Lieferung von Waren können Händler das Widerrufsrecht aber frühzeitig zum Erlöschen bringen. Zusätzlich gelten Sonderregeln für den Wertersatz im Widerrufsfall. Zum 28.05.2022 werden die Voraussetzungen für den Ausschluss des Widerrufrechts und den Wertersatz bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen geändert. Was Händler fortan beachten müssen, zeigen wir inklusive Handlungsanleitungen und Formulierungsbeispielen in diesem Überblick.

I. Das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

Für digitale Inhalte, also Daten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger, sondern in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, bestehen Besonderheiten im Widerrufsrecht.

Zwar wird Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung digitaler Inhalte ebenfalls ein Widerrufsrecht eingeräumt (§ 312g Abs. 1 BGB) . Weil digitale Inhalte aber nicht körperlich genutzt, nicht zurückgegeben und nach Erhalt ferner beliebig reproduzierbar sind, sieht das Gesetz zugunsten von Händlern Privilegien in Form eines frühzeitigen Widerrufsausschlusses und zugunsten von Verbrauchern Erleichterungen beim Wertersatz vor.

Was in Bezug auf den Widerrufsausschluss für digitale Inhalte und den Wertersatz derzeit gilt und was sich zum 28.05.2022 ändert, wird im Folgenden gezeigt.

1.) Aktuelle Rechtslage

Liefert der Händler einen digitalen Inhalt an einen Verbraucher und könnte der Verbraucher im Anschluss daran den Vertrag ohne Weiteres widerrufen, müsste der Händler den Kaufpreis zurückerstatten, obwohl der Verbraucher den digitalen Inhalt bereits nutzen und gegebenenfalls sogar vervielfältigen konnte.

Dies hat der Gesetzgeber erkannt und ermöglicht nach aktueller Rechtslage daher in § 356 Abs. 5 BGB einen frühzeitigen Ausschluss des Widerrufsrechts nach Bereitstellung des digitalen Inhalts.

Hierfür ist aktuell erforderlich, dass der Händler sich vom Verbraucher vor Vertragsschluss bestätigen lässt, dass

  • der Verbraucher zustimmt, dass der Händler mit der Lieferung des digitalen Inhalts vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
  • der Verbraucher Kenntnis darüber hat, dass er durch die Zustimmung mit Beginn der Lieferung des digitalen Inhalts sein Widerrufsrecht verliert.

Technisch umzusetzen sind die Voraussetzungen für die Herbeiführung des Widerrufsrechtsausschlusses für digitale Inhalte online durch eine Checkbox auf der finalen Bestellseite, in welcher das Einverständnis abgefragt wird.

Das Anhaken der Checkbox darf und sollte vom Händler zur technischen Bedingung für die Bestellauslösung gemacht werden.

In Bezug auf den Wertersatz für digitale Inhalte, der nur dann eingreifen kann, wenn das Widerrufsrecht nicht wirksam mit der Lieferung zum Erlöschen gebracht wurde, gilt dahingegen nach § 357 Abs. 9 BGB: widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte, hat er niemals Wertersatz für eine etwaige Nutzung zu leisten.

Händlern ist also unbedingt zu raten, das Widerrufsrecht für digitale Inhalte durch Einholung der Verbraucherzustimmung zum Erlöschen zu bringen, weil anderenfalls finanzielle Nachteile drohen.

1

2.) Rechtslage ab dem 28.05.2022 für entgeltpflichtige digitale Inhalte

Während der Ausschluss der Wertersatzpflicht für digitale Inhalte unverändert auch ab dem 28.05.2022 beibehalten und nur mehr in die Bestimmung des neuen § 357a Abs. 3 BGB verlagert wird, ändern sich die Voraussetzungen, nach denen der Händler das Widerrufsrecht für digitale Inhalte wirksam zum Erlöschen bringen kann. Fortan differenziert das Gesetz danach, ob der Verbraucher für die digitalen Inhalte einen Kaufpreis bezahlt oder nicht.

a) Neue Anforderungen für den Widerrufsausschluss für entgeltpflichtige digitale Inhalte

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf digitale Inhalte, für die ein Kaufpreis verlangt wird.

Für digitale Inhalte, die nur gegen Zahlung eines Kaufpreises geliefert werden, erhöhen sich aber die Anforderungen für den wirksamen Ausschluss eines Widerrufsrechts.

Damit ein Verbraucherwiderrufsrecht mit der Lieferung des digitalen Inhalts ausgeschlossen werden kann, müssen Händler nach dem neuen § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB

  • einerseits weiterhin bei Vertragsschluss die Bestätigung des Verbrauchers dazu einholen, dass er der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimmt und dass er weiß, dadurch sein Widerrufsrecht zu verlieren
  • andererseits das Erlöschen des Widerrufsrechts aber nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, Papier) bestätigen.

Bei entgeltpflichtigen digitalen Inhalten wird es ab dem 28.05.2022 für den wirksamen Widerrufsausschluss nicht mehr genügen, dass der Händler die Zustimmung des Verbrauchers in die Bereitstellung und das dadurch bewirkte Erlöschen des Widerrufsrechts bei Vertragsschluss einholt.

Vielmehr muss er das Erlöschen des Widerrufsrechts sodann nachvertraglich auch bestätigen.

b) Umsetzung der einzelnen Schritte für ein wirksames Erlöschen des Widerrufsrechts für entgeltpflichtige digitale Inhalte ab dem 28.05.2022

Damit Händler das Widerrufsrecht für kostenpflichtige digitale Inhalte ab dem 28.05.2022 wirksam zum Erlöschen bringen können, müssen sie einerseits bei Vertragsschluss die Zustimmung des Verbrauchers einholen und andererseits das Erlöschen nachvertraglich bestätigen.

Es ergeben sich also zwei Handlungsschritte:

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Die IT-Recht Kanzlei wird ihren Mandanten mit Blick auf die neuen Voraussetzungen angepasste Widerrufsbelehrungen rechtzeitig vor dem 28.05.2022 zur Verfügung stellen.

II. Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen

Auch das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen unterliegt Besonderheiten. Diese sollen berücksichtigen, dass es vorkommen kann, dass der Unternehmer die Dienstleistung schon vollständig erbracht hat, bevor die gesetzliche Widerrufsfrist abläuft.

Um hier die vertraglichen Interessen von Unternehmern nicht zu gefährden und durch einen Widerruf ihre Leistungen zu entwerten, kann das Widerrufsrecht für Dienstleistungen bei vollständiger Leistungserbringung vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden.

Zusätzlich erkennt das Gesetz Sonderbestimmungen für den Wertersatz für bis zu einem Widerruf erbrachte Teilleistungen in Fällen an, in denen das Widerrufsrecht nicht vorzeitig durch vollständige Leistungserbringung zum Erlöschen gebracht wurde.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die aktuellen Bestimmungen zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts und zum Wertersatz für Dienstleistungen und zeigen, was sich zum 28.05.2022 ändert.

1.) Aktuelle Rechtslage

Nach aktueller Rechtslage können Unternehmer gemäß § 356 Abs. 4 BGB das Verbraucherwiderrufsrecht für Dienstleistungen frühzeitig zum Erlöschen bringen, wenn sie

  • vom Verbraucher die Zustimmung einholen, mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen und sich bestätigen lassen, dass mit vollständiger Vertragserfüllung das Widerrufsrecht erlischt und sodann
  • die Dienstleistung vollständig erbringen

Verhindert werden soll dadurch, dass Verbraucher nach vollständiger Dienstleistungserbringung noch innerhalb der Widerrufsfrist den Vertrag mit wirtschaftlichen Einbußen für den Unternehmer widerrufen können.

Für den wirksamen frühzeitigen Ausschluss ist erforderlich, dass der Verbraucher bei Vertragsschluss seine Zustimmung und Bestätigung erteilt.

Dies kann durch eine zwingend anzuhakende Checkbox auf der finalen Bestellseite sichergestellt werden, ohne deren Betätigung der Bestellbutton nicht klickbar ist.

In Bezug auf den Wertersatz für Dienstleistungen gelten ebenfalls Sonderregelungen.

Adressiert werden sollen hierbei Fälle, in denen der Unternehmer die Dienstleistung innerhalb der Widerrufsfrist nicht vollständig erbringen und mithin das Widerrufsrecht nicht erlöschen lassen kann.

Dann gilt nach § 357 Abs. 8 BGB, dass der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungsteile schuldet, wenn der Verbraucher der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat (etwa über eine Checkbox, s.o.).

Für die Berechnung des Wertersatzes muss der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde gelegt und dann mit den erbrachten Leistungsteilen ins Verhältnis gesetzt werden. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

2.) Rechtslage ab dem 28.05.2022 bei entgeltpflichtigen Dienstleistungen

Während die Besonderheiten der Wertersatzpflicht beim Widerruf von Dienstleistungsverträgen unverändert auch ab dem 28.05.2022 beibehalten und nur mehr in die Bestimmung des neuen § 357a Abs. 2 BGB verlagert werden, ändern sich die Voraussetzungen, nach denen Unternehmer das Widerrufsrecht für Dienstleistungen vorzeitig zum Erlöschen bringen können. Fortan differenziert das Gesetz auch bei Dienstleistungen danach, ob der Verbraucher für die Dienstleistung einen Kaufpreis bezahlt oder nicht.

a) Anforderungen für den Widerrufsausschluss für entgeltpflichtige Dienstleistungen

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Dienstleistungen, für die ein Kaufpreis verlangt wird.

Für Dienstleistungen, die nur gegen Zahlung einer monetären Vergütung erbracht werden, werden die Anforderungen für das frühzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts ab dem 28.05.2022 der früheren Rechtslage entsprechen.

Damit ein Verbraucherwiderrufsrecht mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist wirksam ausgeschlossen werden kann, müssen Unternehmer nach dem neuen § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB bei Vertragsschluss

  • einerseits die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einholen, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung zu beginnen und andererseits
  • die Kenntnis des Verbrauchers davon bestätigen lassen, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt

Anders als für den Ausschluss des Widerrufsrechts für entgeltpflichtige digitale Inhalte müssen Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über vergütungspflichtige Dienstleistungen den Ausschluss des Widerrufsrechts nicht nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

b) Umsetzung der Schritte für ein wirksames Erlöschen des Widerrufsrechts für entgeltpflichtige Dienstleistungen ab dem 28.05.2022

Damit Unternehmer das Widerrufsrecht für entgeltpflichtige Dienstleistungen ab dem 28.05.2022 wirksam zum Erlöschen bringen können, müssen Sie bei Vertragsschluss die Zustimmung des Verbrauchers in die Leistungserbringung vor Widerrufsfristablauf und die Bestätigung des dadurch erlöschenden Widerrufsrechts einholen.

Hierfür ist eine Checkbox auf der finalen Bestellseite einzubinden:

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Die IT-Recht Kanzlei wird Ihren Mandanten mit Blick auf die neuen Voraussetzungen angepasste Widerrufsbelehrungen rechtzeitig vor dem 28.05.2022 zur Verfügung stellen.

III. Exkurs: Nicht entgeltpflichtige digitale Inhalte und Dienstleistungen ab dem 28.05.2022

Bezahlt der Verbraucher keinen Kaufpreis für die Lieferung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen (etwa, weil er im Gegenzug personenbezogene Daten preisgibt oder in den Bezug eines Newsletters einwilligt), erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers fortan von selbst

Erhält der Händler für den digitalen Inhalt oder die Dienstleistung im Gegenzug also keinen Kaufpreis, muss er für das Erlöschen des Widerrufsrechts nichts tun. Vielmehr wird ab dem 28.05.2022 mit der Bereitstellung des Inhalts/vollständiger Erbringung der Dienstleistung das Widerrufsrecht des Verbrauchers von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein.

IV. Fazit

Zum 28.05.2022 ändern sich im Bereich des Widerrufsrechts für digitale Inhalte und Dienstleistungen die Bestimmungen und Anforderungen für den frühzeitigen Widerrufsauschluss bei Vertragsausführung.

Fortan wird zwischen entgeltpflichtigen und nicht entgeltpflichtigen Verträgen unterschieden. Wird für einen digitalen Inhalt oder eine Dienstleistung kein Entgelt geschuldet, erlöschen Widerrufsrechte des Verbrauchers ohne Zutun des Unternehmers per Gesetz.

Wird aber ein Entgelt geschuldet, kann das Widerrufsrecht nur vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden, wenn der Verbraucher seine Zustimmung mit der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt und seine Kenntnis vom mit der Vertragserfüllung erlöschenden Widerrufsrecht bestätigt.

Speziell für entgeltpflichtige digitale Inhalte wird für das Erlöschen des Widerrufsrechts eine neue Hürde für Händler eingeführt: zusätzlich zur Einholung der Verbraucherzustimmung müssen sie das Erlöschen des Widerrufsrechts nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa in der Bestelleingangsbestätigungsmail) bestätigen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

S
Silas 15.12.2023, 13:25 Uhr
Massanfertigungen
Wie verhaelt es sich bei Massanfertigungen, fuer die ja generell der Widerruf ausgeschlossen ist. Brauche ich die Checkbox fuer das Erloeschen des Widerrufsrechts fuer die Bestellung von in meinem Fall Kleidung/Schmuck nach Kundenspezifikation?

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