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Änderungen im Widerrufsrecht für digitale Inhalte zum 28.05.2022

23.05.2022, 17:30 Uhr | Lesezeit: 4 min
Änderungen im Widerrufsrecht für digitale Inhalte zum 28.05.2022

Zwar steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen über digitale Produkte grundsätzlich ebenfalls ein Widerrufsrecht zu. Anders als bei der Lieferung von Waren können Händler das Widerrufsrecht aber frühzeitig zum Erlöschen bringen. Die Anforderungen, die hierfür zu beachten sind, werden zum 28.05.2022 nun verschärft. Was Händler für den Ausschluss des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten fortan beachten müssen, zeigen wir inklusive Handlungsanleitung und Formulierungsbeispielen in diesem Beitrag.

I. Der Widerrufsausschluss für digitale Inhalte nach aktueller Rechtslage

Liefert der Händler einen digitalen Inhalt an einen Verbraucher, bestünde bei uneingeschränkter Gewährung eines Widerrufsrechts ein Problem:

Auf den Verbraucherwiderruf hin müsste der Händler den Kaufpreis zurückerstatten, obwohl der Verbraucher den digitalen Inhalt bereits nutzen, gegebenenfalls sogar vervielfältigen und so seinen Wert voll ausschöpfen konnte.

Dies hat der Gesetzgeber erkannt und ermöglicht nach aktueller Rechtslage daher in § 356 Abs. 5 BGB einen frühzeitigen Ausschluss des Widerrufsrechts nach Bereitstellung des digitalen Inhalts.

Hierfür ist aktuell erforderlich, dass der Händler sich vom Verbraucher vor Vertragsschluss bestätigen lässt, dass

  • der Verbraucher zustimmt, dass der Händler mit der Lieferung des digitalen Inhalts vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
  • der Verbraucher Kenntnis darüber hat, dass er durch die Zustimmung mit Beginn der Lieferung des digitalen Inhalts sein Widerrufsrecht verliert.

Technisch umsetzen lässt sich diese Bestätigung durch eine Checkbox auf der finalen Bestellseite, in welcher das Einverständnis abgefragt wird.

Das Anhaken der Checkbox darf und sollte vom Händler zur technischen Bedingung für die Bestellauslösung gemacht werden.

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II. Der Widerrufsausschluss für entgeltpflichtige digitale Inhalte ab dem 28.05.2022

Für digitale Inhalte, die gegen Zahlung eines Kaufpreises geliefert werden, erhöhen sich zum 28.05.2022 die Anforderungen für den wirksamen Ausschluss eines Widerrufsrechts.

Damit das Widerrufsrecht des Verbrauchers mit der Lieferung des digitalen Inhalts ausgeschlossen werden kann, müssen Händler nach dem neuen § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB fortan

  • einerseits weiterhin bei Vertragsschluss die Bestätigung des Verbrauchers dazu einholen, dass er der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimmt und dass er weiß, dadurch sein Widerrufsrecht zu verlieren (gleiche Anforderungen wie nach aktuellem Recht)
  • andererseits das Erlöschen des Widerrufsrechts aber nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, Papier) bestätigen.

Bei entgeltpflichtigen digitalen Inhalten wird es ab dem 28.05.2022 für den wirksamen Widerrufsausschluss also nicht mehr genügen, dass der Händler die Zustimmung des Verbrauchers zum frühzeitigen Widerrufsausschluss einholt.

Vielmehr muss er das Erlöschen des Widerrufsrechts sodann nachvertraglich auch bestätigen.

III. Umsetzung der einzelnen Schritte für ein wirksames Erlöschen des Widerrufsrechts für entgeltpflichtige digitale Inhalte ab dem 28.05.2022

Damit Händler das Widerrufsrecht für kostenpflichtige digitale Inhalte ab dem 28.05.2022 wirksam zum Erlöschen bringen können, müssen sie einerseits bei Vertragsschluss die Zustimmung des Verbrauchers einholen und andererseits das Erlöschen nachvertraglich bestätigen.

Es ergeben sich also zwei Handlungsschritte:

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Die IT-Recht Kanzlei wird ihren Mandanten mit Blick auf die neuen Voraussetzungen angepasste Widerrufsbelehrungen rechtzeitig vor dem 28.05.2022 zur Verfügung stellen.

IV. Fazit

Zum 28.05.2022 verschärfen sich die Anforderungen, unter denen Händler das Widerrufsrecht für kostenpflichtige digitale Inhalte frühzeitig (also mit der Bereitstellung des Inhalts) zum Erlöschen bringen können.

Zusätzlich zur Einholung der Verbraucherzustimmung müssen Händler das Erlöschen des Widerrufsrechts nachvertraglich auf einem dauerhaften Datenträger (etwa in der Bestelleingangsbestätigungsmail) bestätigen.

Unterbleibt diese nachvertragliche Bestätigung, tritt der Ausschluss des Widerrufsrechts künftig nicht ein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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3 Kommentare

I
Ina-Eisabeth Bode 21.04.2022, 09:22 Uhr
Änderungen im Widerrufsrecht für digitale Inhalte / Etsy Shop
Hallo,
gibt es schon eine Antwort auf diese Frage, wie es sich bei einem Etsy Shop verhält?
Gruß
Ina Bode
F
Frank 01.04.2022, 15:20 Uhr
Software-Lizenzen
Hallo,
wie verhält sich das bei Software-Lizenzen? Fallen diese auch unter "digitale Inhalte"? Es wird ja nicht der Download verkauft sondern eine Nutzungslizenz.
Gruß
Frank
J
Jens Engemann 01.04.2022, 12:20 Uhr
Umsetzung auf Etsy
Vielen Dank für diesen sehr informativen Artikel. Nur, wie könnte ich die Anforderung bezgl. Checkbox in meinem Etsy-Shop umsetzen. Gibt es hier schon Erkenntnisse?

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