Adventskalender & Co: Wertersatzpflicht bei Widerruf zur Unzeit?

Adventskalender & Co: Wertersatzpflicht bei Widerruf zur Unzeit?
Stand: 29.11.2024 2 min

Ein Verbraucher widerruft Anfang Dezember fristgemäß den Kauf eines Adventskalenders, den er dann einige Tage später an den Händler zurücksendet. Für den Händler ist der Kalender nun wertlos. Muss der Verbraucher dem Händler daher Wertersatz leisten?

Besteht auch beim Kauf von Adventskalendern ein Widerrufsrecht?

Ja, wenn ein Verbraucher im Fernabsatz (z.B. in einem Webshop) einen Adventskalender kauft, steht ihm gemäß § 312g Abs. 1 BGB das Verbraucher-Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen i.S.d. § 355 BGB zu.

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Ist das Widerrufsrecht während der Adventszeit ausgeschlossen?

Nein, das Widerrufsrecht besteht bei Adventskalendern grundsätzlich auch dann, wenn die Adventszeit bereits angelaufen oder sogar schon vorbei ist - vorausgesetzt, die Widerrufsfrist ist noch nicht abgelaufen. Das Gesetz sieht weder konkret hierfür noch allgemein für bestimmte Waren, die saisonal stark nachgefragt sind, Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor.


Dasselbe gilt somit auch für Weihnachtsdeko, Karnevalskostüme, Valentinstagsgeschenke, Wiesn-Outfits und Halloween-Artikel zu den jeweiligen Zeiten - in all diesen Fällen besteht das Widerrufsrecht selbst dann, wenn das kaufgegenständliche Ereignis bereits vorbei ist. Das ist somit Teil des Geschäftsrisikos des Händlers.

Zwar ist das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 BGB bei Verträgen zur Erbringung von bestimmten Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Allerdings gilt diese Ausnahmevorschrift nur bei Dienstleistungen und kann auf Kaufverträge nicht übertragen werden.

Muss der Verbraucher bei Widerruf Wertersatz leisten?

Nein, ein Verbraucher muss grundsätzlich keinen Wertersatz leisten, wenn er den Kauf des Adventskalenders z.B. in der Adventszeit widerruft.

Die Wertersatzpflicht für Verbraucher im Zusammenhang mit ihrem Widerrufsrecht ist in § 357a BGB geregelt. Demnach muss der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für einen Wertverlust der Widerrufsware (nur dann) leisten, wenn

  • der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und wenn
  • der Unternehmer zugleich ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt hat.

Daher muss der Verbraucher zwar Wertersatz leisten, wenn der Adventskalender teilweise oder vielleicht sogar ganz leergefuttert worden ist.

Keine Wertersatzpflicht besteht allerdings dann, wenn er die Ware vollständig und unbeschädigt an den Unternehmer zurücksendet, selbst wenn der Unternehmer den Adventskalender dann nicht mehr oder nur im Preis erheblich reduziert verkaufen kann.

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Bildquelle:
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