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Wirksame Haftungsausschlüsse im Internet - über den Nutzen von Disclaimern

22.08.2011, 11:51 Uhr | Lesezeit: 14 min
von Sebastian Segmiller
Wirksame Haftungsausschlüsse im Internet - über den Nutzen von Disclaimern

Das Gruselkabinett der Distanzierungshinweise: Über Sinn und Unsinn von Disclaimern Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Gruselkabinett der Distanzierungshinweise: Über Sinn und Unsinn von Disclaimern" veröffentlicht.

Disclaimer findet man mittlerweile in allen Bereichen des Internets: ob in E-Mails, bei Verlinkungen oder beim Produktverkauf, jeder möchte seine eigenen Verantwortlichkeit so weit wie möglich beschränken. Die Wirksamkeit solcher Disclaimer ist jedoch umstritten. Der nachfolgende Beitrag soll etwas Licht ins Dunkel der Disclaimer bringen und für einige Fallgruppen deren Wirksamkeit beleuchten.

1. Allgemeines

Der Begriff "Disclaimer" ist die englische Bezeichnung für einen Haftungsausschluss (engl. to disclaim = abstreiten, leugnen, von sich weisen). Ein solcher Haftungsausschluss ist vielen aus dem Geschäftsleben bekannt, wo er häufig in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorkommt. Im Internet kommen seit langem jedoch solche Haftungsausschlüsse nicht nur im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen vor. Da Internetseitenbetreiber sich mit der Möglichkeit konfrontiert sehen, außervertraglich für ihr Handeln zu haften, etwa aufgrund von Verlinkungen oder wegen Foreneinträgen, erfreuen sich Disclaimer mittlerweile großer Beliebtheit. Dies hat zu einer wahren Schwemme an verschiedenen Disclaimern geführt. Eine allgemeingültige Aussage über deren Wirksamkeit kann daher nicht getroffen werden. Vielmehr muss für den Einzelfall geprüft werden, ob ein Disclaimer die gewünschte Wirkung entfaltet, also die Haftung wirksam ausschließt oder beschränkt.
Im Rahmen dieses Beitrags sollen Disclaimer für Hyperlinks, für Forenbeiträge, für E-Mails, zur Einschränkung des Werbegebiets und bei Preissuchmaschinen betrachtet werden.

2. Fallgruppen

a) Disclaimer für Hyperlinks

Disclaimer für Hyperlinks können Haftungen mit ganz unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen betreffen. Auch hier sind umfassende allgemeingültige Aussagen nur schwer zu treffen. Vielmehr muss in jedem Fall  genau gefragt werden, welche Haftung durch den Link begründet werden könnte bzw. soll. Bereits diese Tatsache spricht gegen die Wirksamkeit von allgemeinen Disclaimern in diesem Bereich.

Die Frage nach der Haftung für Links ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten ist.
Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass der Linksetzende vollumfänglich für verlinkte Inhalte haftet, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat (vgl. Fechner, Medienrecht, 12. Auflage 2011, 12. Kapitel Rn. 51; Haug, Internetrecht, 2. Auflage Rn. 347;  Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 7. Auflage 2011, Rn. 801). Das ist z.B. der Fall, wenn eine Zustimmung zum Link erkennbar ist (bloße Existenz des Links genügt dafür freilich nicht), der Link sich in einem entsprechend wertend-kommentierenden Kontext befindet,  ein besonderes Interesse (u.U. wirtschaftlicher Natur) des Linksetzenden an dem Link erkennbar ist, die Art der Verlinkung den Inhalt als eigenes Angebot erscheinen lässt (z.B. beim Öffnen in einem Frame auf der eigenen Seite) oder der verlinkte Inhalt eigene Inhalte ersetzen soll (Haug, Internetrecht, 2. Auflage 2010, Rn. 347 f.).

In diesem Zusammenhang sind immer wieder „Distanzierungs-Disclaimer“ zu finden, die ein Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998 (Az. 312 O 85/98) zitieren. Ein solcher Disclaimer lautet etwa:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links" hat das Landgericht (LG)    Hamburg entschieden, dass man durch die Erstellung eines Links die Inhalte der gelinkten     Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Gericht - nur dadurch verhindert     werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Daher distanziert sich     die XY GmbH/ der Z e.V. hiermit vorsorglich von den Inhalten der hier gelinkten Website.

Solche Disclaimer beruhen auf einer Fehlinterpretation des genannten Urteils und sind für sich genommen nicht wirksam.

Das LG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 12. Mai 1998 zu beurteilen, ob der Beklagte, ein Internetseitenbetreiber, der Links zu einer Seite bereithielt, auf welcher der Kläger beleidigt und dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, für die Verbreitung dieser ehrverletzenden und beleidigenden Tatsachenbehauptungen durch setzen der Links zivilrechtlich haftet. Mit Bezug auf ein Urteil des BGH vom 30.01.1996 führte das LG Hamburg aus:

Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das    Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden     Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige,     der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.

Dies wurde fälschlicherweise dergestalt interpretiert, dass ein Disclaimer, in dem steht "ich distanziere mich ausdrücklich von..." zum Haftungsausschluss ausreicht. Wie jedoch aus den weiteren Ausführungen des LG hervorgeht (kein "Markt der Meinungen" sondern Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger) kommt es darauf an, dass sich der jeweilige Setzer des Links durch die Gestaltung der Linksetzung von den Inhalten der Links distanziert. Wer hingegen explizit z.B. auf eine Person beleidigende Seiten verweist und durch entsprechende Hinweise und Überschriften zeigt, dass es ihm gerade um die beleidigende Wirkung dieser Seiten geht, macht sich den Link zu eigen und kann seine Haftung nicht durch eine Disclaimer, in dem er sich ausdrücklich von Inhalten der verlinkten Seiten distanziert, ausschließen. Er handelt dann vielmehr widersprüchlich, die ausdrückliche Distanzierung wird durch sein Verhalten und die Linksetzungen widerlegt.

Weiterhin hat die Rechtsprechung auch eine Haftung ohne ein „sich zu eigen machen“ der verlinkten Inhalte bejaht.

Einem Urteil des OLG Stuttgart vom 24.04.2006 (Az.:1 Ss 449/05) zufolge haftet demnach der Linksetzende strafrechtlich nach § 86 I StGB (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) als Täter, wenn er die verlinkten Inhalte kennt und diese in einer gewissen Nähe zur Ausgangsseite stehen und schnell zu erreichen sind.  

Für fremde Inhalte, die der Linksetzende nicht kennt, haftet der Linksetzende dem BGH zufolge verschuldensunabhängig als Störer, wenn er die ihm obliegenden Prüfpflichten verletzt (BGH, Urteil vom 01.04.2004, Az. I ZR 317/01, „Schöner Wetten“). Der Linksetzende hat die Pflicht zur Überprüfung seiner Links. Diese richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Link verwendet wird, dem Zweck des Links, der Kenntnis des Linksetzenden von Umständen, die für eine mögliche Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts sprechen und nach den Möglichkeiten des Linksetzenden, die Rechtswidrigkeit in zumutbarer Weise zu erkennen. Im Wesentlichen beschränkt sich die Prüfungspflicht auf den Zeitpunkt der Linksetzung. Jedoch kann eine Haftung auch dann eintreten, wenn bei der Linksetzung die Prüfpflichten beachtet, eine spätere Prüfung jedoch zumutbar gewesen wäre (etwa nach Abmahnung oder Klageerhebung) und der Link dennoch aufrechterhalten wird. Insgesamt dürfen an die Prüfpflicht unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit, Art. 5 I GG, und der Funktionalität des Internets, die im Wesentlichen auf Hyperlinks beruht, jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden.

Eine Anwendung der Haftungsprivilegien der §§ 7 ff. TMG schließt der BGH in diesem Zusammenhang aus.

In solchen Fällen, insbesondere bei verschuldensunabhängigen Störerhaftung, entfaltet ein Disclaimer keinerlei Wirkung, da durch ihn die anspruchsbegründenen Tatsachen nicht berührt werden.

Für die Wirksamkeit von Disclaimer für Links bedeutet das: Ein Disclaimer wirkt in keinem Fall haftungsausschließend, auch wenn er eine ausdrückliche Distanzierung beinhaltet. Letztere muss vielmehr durch die Art der Verlinkung und die Gesamtgestaltung der Seite, auf welcher der Link steht, deutlich werden. Eine solche tatsächliche Distanzierung verhindert aber nur das „sich zu eigen machen“ des Links. Auf eine Störerhaftung wegen Verletzung der Prüfpflichten oder eine Haftung bei Kenntnis der rechtswidrigen verlinkten Inhalte hat sie keinen Einfluss.

Anstatt eines Disclaimers sollten bei der Verlinkung besser folgenden Maßnahmen eingesetzt werden:
- Auf Seiten, die bereits zum Zeitpunkt der Verlinkung rechtswidrige bzw. für deren Betreiber haftungsbegründende Inhalte aufweisen, sollte nicht verlinkt werden.
- Auf Seiten, die zum Zeitpunkt der Verlinkung ausschließliche legale, für deren Betreiber nicht haftungsbegründende Inhalte aufweisen, die jedoch möglicherweise im Laufe der Zeit solche Inhalte ausweisen könnten sollte nur

  • unter Angabe des Verlinkungsdatums
  • in einem neuen Browserfenster
  • mit klarer Kennzeichnung des Links als solchem und
  • in Form eines Surface Links (Link auf die Startseite), nicht jedoch eines Deep Links (Link direkt zum  jeweiligen Dokument) verlinkt werden. Idealerweise sollte die verlinkte Seite von Zeit zu Zeit kontrolliert werden.
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b) Disclaimer in Foren

Ebenfalls ständige Streitthema ist die Haftung für von Nutzern erstellte Inhalte, sogenannten user-generated content. Die Diskussion dreht sich vor allem um die Haftung von Forenbetreibern für Rechtsverletzungen, die durch die Nutzer der Foren über ihre Posts begangen werden. Entsprechend häufig finden sich in Foren Disclaimer, die eine etwaige Haftung des Forenbetreibers ausschließen.

Die vertretenen Positionen zur Haftung von Forenbetreibern reichen von der Zurechnung der Nutzerposts als eigene Inhalte und damit voller Haftung des Betreibers bis zur Betrachtung des Betreibers als sogenannten Presence-Provider, d.h. jemand der als Host lediglich die Speicherung fremder Inhalte anbietet, und damit bis zur Anwendung der Haftungsprivilegien der §§ 7 II 1, 10 TMG.

Unstreitig ist, dass der Forenbetreiber für eigene, von ihm eingestellte Inhalte voll haftet und bei Kenntnis von rechtswidrigen, durch Nutzer gepostete Inhalte zur Entfernung dieser verpflichtet ist.

Dem BGH zufolge haftet der Forenbetreiber außerdem verschuldensunabhängig als Störer, wenn er seine Prüfpflichten verletzt. Umfang und Reichweite der Prüfpflichten richten sich nach der Art des Forums. Zu Berücksichtigen sind etwa das wirtschaftliche Eigeninteresse des Betreibers (wenn ja, strengere Prüfungspflichten, wenn nein, insbesondere Meinungsforum, schwächere Prüfungspflichten), Reichweite der potentiellen Störung (offen zugängliches Forum - strenger - oder geschlossenes Forum - schwächer), inhaltliche Gefahrgeneigtheit (Forum zu sexuellen Themen - strenger - oder Forum zur Gartenarbeit - schwächer, …) und die Betreiberart (professionell-gewerblich - strenger – privat/ehrenamtlich – schwächer). Sie sind jedoch grundsätzlich im Verhältnis zur geringen Beteiligung des Störers zu sehen und dürfen daher nicht zu weit gehen (vgl. Haug, Internetrecht, 2. Auflage 2010, Rn. 318 ff., 308).

Die Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG greife dabei nicht ein (BGHZ 158, 236, Internetversteigerung I („Rolex“)). Die Haftung auf Unterlassung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Autor des Posts bekannt ist (BGH Urteil vom 27. März 2007, Az. VI ZR 101/06)).

Mit letztgenanntem Urteil kassierte der BGH ein Urteil des OLG Düsseldorf, dass die Haftung von Forenbetreibern weitgehend einschränkte und eine Wirksamkeit von Disclaimern jedenfalls nicht gänzlich ausschloss. Dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006, Az. I-15 U 180/05), das sich wiederum auf das OLG München beruft, zufolge sei bei einem Meinungsforum vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der die rechtsverletzende Meinung geäußert hat. Sofern ein deutlicher Disclaimer angebracht sei, durch den sich der Betreiber von den Inhalten distanziere, könnten die Grundsätze, die für die "alten Medien" als Markt der Meinungen entwickelten worden seien, herangezogen werden. Der Betreiber trete dann hinter die Nutzer des Forums als Hauptakteure zurück. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Abrückung/Distanzierung, nicht jedoch auf Unterlassung/Löschung. Es sei klar, dass sich der Betreiber die Beiträge/wiedergegebenen Meinungen nicht schon allein deshalb zu eigen mache, weil sie in seinem Forum stehen. Der Unterlassungsanspruch richte sich dann ausschließlich gegen den sich Äußernden selbst. Jedoch müsse auch den Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet Rechnung getragen werden. Anders als bei den "alten Medien", insbesondere beim Fernsehen, könne die Identität des sich Äußernden, also des Nutzers des Forums, der unter einem Pseudonym agiert, nicht ohne weiteres ermittelt werden. Der Betreiber müsse also die Identität des Nutzers preisgeben, andernfalls sei er trotzt Distanzierung durch den Disclaimer haftbar. Es sei dem Betreiber des Forums auch zumutbar, die Identität der Nutzer zu kennen, da er über eine Registrierungspflicht diese Informationen verpflichtend fordern und erst danach die Möglichkeit zur Äußerungen unter einem Pseudonym einräumen kann.

Dieser Argumentation hält der BGH entgegen, dass der Forenbetreiber auch bei Kenntnis der Identität und Weitergabe der Daten an den geschädigten als Störer i.S.v. § 1004 I 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet sei.

Auch hier gilt daher: Ein Disclaimer schließt die Haftung nicht aus. Selbst nach der für den Forenbetreiber vorteilhaftesten Ansicht muss dieser rechtswidrige Beiträge entfernen, sobald er von Ihnen Kenntnis erlangt. Tut er dies nicht, haftet er auf Beseitigung und Unterlassung, ggf. sogar Schadensersatz.

An der vom BGH vertretenen verschuldensunabhängigen Störerhaftung kann der Disclaimer ebenfalls nichts ändern. Hier hilft nur die Beachtung der Prüfpflichten.

c) Disclaimer in E-Mails

Auch in E-Mails finden sich zunehmend Disclaimer, die besagen, dass im Falle eines falschen Empfängers dieser die E-Mail vernichten und den Inhalt vergessen möge. So hofft der Absender, nicht für die versehentliche Weitergabe von vertraulichen Informationen und/oder Daten an Dritte haften zu müssen.

Solche Disclaimer in E-Mails dürften jedoch keinerlei rechtliche Wirkung entfalten. Sofern der unbefugte Empfänger nicht ohnehin zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (etwa aus beruflichen Gründen, etc.), wird er es auch nicht durch den Disclaimer in der Mail. Dieser ist i.d.R.lediglich eine einseitige Aufforderung und kann keinerlei rechtlich bindende Wirkung für den Empfänger entfalten.

Ein derartiger Disclaimer ist also lediglich "psychologisch" Wirksam, insofern er den Empfänger ermahnt, vertrauliche Informationen, die fälschlicherweise bei ihm gelandet sind, nicht weiterzugeben und die Mail zu vernichten.

d) Disclaimer zur Einschränkung des Werbegebiets

In einem Urteil vom 30.03.2006 (Az. I ZR 24/03) musste sich der BGH die Frage stellen, inwieweit ein Disclaimer wirksam das Werbegebiet eines Internethändlers, der im Internet Arzneimittel vertreibt und bewirbt, einschränken kann. Der Internethändler, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er im Internet Arzneimittel beworben und in zwei Fällen nach Deutschland vertrieben hatte, ohne die dafür nach deutschem Recht erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung zu besitzen. Der Händler hatte dabei eine Art Disclaimer verwendet, indem er seine in deutscher Sprache verfügbare Seite mit dem Hinweis "deutschsprachige Europäer aber nicht an deutsche Adressen" und der österreichischen Nationalflagge versehen hatte.

Der BGH urteilte, das grundsätzlich ein Disclaimer, mit dem der Werbende ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern, ein Indiz für eine Einschränkung des Verbreitungsgebiets sein könne. Dazu müsse der Disclaimer jedoch klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein. Zudem sei er nur erheblich, wenn ihn der Werbende tatsächlich beachte und nicht in Widerspruch dazu in das ausgeschlossene Gebiet liefere. Der beklagte Internethändler hatte aber zweifach nach Deutschland geliefert und seine Preise zudem auch in DM ausgewiesen. Daher war der Disclaimer wirkungslos.

Ein Disclaimer für sich genommen reicht hier also zur Beschränkung der Haftung nicht aus, er hat nur Indizwirkung. Steht die Gestaltung des Internetauftritts im Widerspruch zum Disclaimer (hier: Ausweisung von DM Preisen) oder verhält sich der Betreiber widersprüchlich (hier: Versenden der Arzneimittel nach Deutschland) entfaltet der Disclaimer keine haftungsbeschränkende/-ausschließende Wirkung.

Weiterhin lässt sich für Disclaimer aus dem Urteil ableiten: Sie müssen klar und eindeutig gestaltet und aufgrund ihrer Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein.

e) Disclaimer bei Preissuchmaschinen

Unlängst musste sich der BGH mit Disclaimern bei Preissuchmaschinen beschäftigen (Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08). Ein Internethändler, der eine Kaffeemaschine über die Preissuchmaschine Idealo bewarb, war aufgrund der mangelnden Aktualität des Preises wegen irreführender Werbung abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der auf Idealo ausgewiesene Preis war seit mehreren Stunden nicht mehr aktuell und zu niedrig. In letzter Instanz hat der BGH den Unterlassungsanspruch aufgrund irreführender Werbung bestätigt.

Der Hinweis "alle Angaben ohne Gewähr", der auf weitere Informationen verlinkte, die klarstellten, dass eine Echtzeitaktualisierung nicht möglich sei und es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit und Lieferzeit zu Abweichungen kommen könne, wurde vom BGH nicht als wirksamer Disclaimer anerkannt. Als Grund wurde aufgeführt, dass der durchschnittliche Verbraucher den Hinweis "alle Angaben ohne Gewähr" nur auf Übermittlungs- und Übertragungsfehler beziehe und die weiterführenden Hinweise aufgrund ihrer Formulierung von der Aktualitätsproblematik nur ablenken würden.

Das Urteil lässt durchklingen, dass ein klar und eindeutig formulierter, gut sichtbar bei den Preisangaben platzierter Disclaimer eine Haftung hier hätte ausschließen können bzw. eine Abmahnung aufgrund irreführender Werbung hätte verhindern können. Ein Hinweis "alle Angaben ohne Gewähr" und die Verlinkung auf weitere, die mangelnde Aktualität nicht konkret ansprechende Hinweise stellen jedoch dem Urteil zufolge keinen wirksamen Disclaimer hinsichtlich der Aktualität der Angaben dar.

3. Fazit

Eine pauschale Aussage über die Wirksamkeit von Disclaimern lässt sich nicht treffen. Sie sind nicht in allen Fällen gänzlich nutzlos. Während auf Disclaimer für Hyperlinks, in Foren und in E-Mails verzichtet werden kann, scheinen Disclaimer zur Einschränkung des Werbegebiets und in Preissuchmaschinen zur Einschränkung der Haftung wegen mangelnder Aktualität bei richtiger Gestaltung Wirkung entfalten zu können.

Wer einen Disclaimer nutzen möchte, sollte folgende allgemeinen Punkte beachten:

  • der Disclaimer muss klar und eindeutig gestaltet sein
  • der Disclaimer muss aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein
  • der Disclaimer sollte gut sichtbar angebracht werden
  • der Nutzer des Disclaimers darf sich nicht widersprüchlich zu diesem verhalten; der    Disclaimer hat letztlich nur Indizwirkung, die widerlegt werden kann

Schließlich ist bei der vorsorglichen Verwendung von Disclaimern nach dem Motto "zu viel schadet nicht" Vorsicht geboten: Auch wenn in vielen fällen ein Disclaimer höchstens unwirksam ist, jedoch keine negativen Auswirkungen hat, kann dies gerade im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder dem Anbieten von Dienstleistungen schnell anders aussehen. Denn wird der Disclaimer im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss eingesetzt, können seine Bestimmungen schnell als AGB gelten. Dann sind die §§ 305 ff. BGB zu beachten. Haftungsausschlüsse sind in diesem Fall nicht immer zulässig. Und im Falle eines unzulässigen Haftungsausschlusses findet keine geltungserhaltende Reduktion statt, sodass am Ende nicht etwa der größtmögliche Haftungsausschluss erreicht wird, sondern der Nutzer des Disclaimers nach den gesetzlichen Vorschriften haftet.

Daher gilt: Holen Sie sich im Zweifelsfall juristischen Rat ein.

Für eine individuelle Beratung, nicht nur zum Thema Disclaimer, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

T
Tilman 22.08.2011, 19:01 Uhr
Der beste Disclaimer
"Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Links zum Landgericht Hamburg"

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