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OLG Hamburg: bewertet Aktualitäts- und Vollständigkeitsklausel als wettbewerbswidrig

10.09.2013, 09:29 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
OLG Hamburg: bewertet Aktualitäts- und Vollständigkeitsklausel als wettbewerbswidrig

Das Gruselkabinett der Distanzierungshinweise: Über Sinn und Unsinn von Disclaimern Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Gruselkabinett der Distanzierungshinweise: Über Sinn und Unsinn von Disclaimern" veröffentlicht.

Wer seine kommerzielle Website mit einem Disclaimer versieht, die ihn von der Aktualität und Vollständigkeit des Auftritts entpflichten soll, handelt wettbewerbswidrig: Ein aktueller Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts sieht in einer solchen Klausel eine unlautere Geschäftshandlung, da der Verbraucher nicht erkennen könne, ob sich der Disclaimer auch auf Kerninhalte wie bspw. Preisangaben bezieht (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12).

Disclaimer finden sich ja recht häufig auf Websites aller Art, darunter auch Klauseln wie beispielsweise:

"Diese Website wird regelmäßig gewartet, dennoch können wir keine Garantie für die Aktualität und Vollständigkeit der Seite übernehmen."

Eine solche Klausel wurde nun einem Online-Händer zum Verhängnis, das Hanseatische OLG wertete sie nämlich als Wettbewerbsverstoß. Nach Ansicht der Richter ist es für den Verbraucher völlig unklar, ob sich der Disclaimer – der im konkreten Fall auch noch unter „Rechtliche Hinweise“ verortet war – auch auf die Beschaffenheit der Ware sowie die Preisangaben bezieht (vgl. aktuell Hanseatisches OLG, Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12):

"Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für die Aktualität und Vollständigkeit ‚keine Garantie‘ übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus ‚Garantie‘ wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem auch auf das gesamte Angebot auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den ‚Inhalt der Webseite‘
getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten ausmachen werden."

Dieser kleine Fall verdeutlicht wieder einmal eine alte Erkenntnis: Disclaimer bringen im besten Fall nichts, im schlimmsten Fall jedoch eine Abmahnung und/oder ein verlorenes Gerichtsverfahren – genau das hätte die Klausel aber offenbar verhindern sollen. Wo genau diese kleinen Textchen herkommen und wieso sie nach wie vor so eifrig kopiert und blind in kommerzielle Websites eingefügt werden, ist letztendlich nicht nachvollziehbar – es kann jedoch nur angeraten werden, deutlich mehr Sorgfalt als „copy & paste“ in die Pflege der eigenen Rechtstexte zu investieren bzw. gleich rechtssichere Texte von einem professionellen Anbieter zu kaufen. Auf Disclaimer aller Art sollte in der Regel verzichtet werden.

Auch dem unterlegenen e-Trader aus dem geschilderten Fall hätte dies einigen Ärger und Kosten erspart.

Für die Aktualität und Vollständigkeit dieser Rechtsprechung übernehmen wir jedoch keinerlei Garantie.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Dušan Zidar - Fotolia.com

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