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Abgemahnter Disclaimer

OLG Hamburg: Aktualitäts- und Vollständigkeitsklausel ist wettbewerbswidrig

OLG Hamburg: Aktualitäts- und Vollständigkeitsklausel ist wettbewerbswidrig
3 min
Stand: 16.02.2026
Erstfassung: 10.09.2013
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: „Über Sinn und Unsinn von Disclaimern“

Wer seine kommerzielle Website mit einem Disclaimer versieht, der ihn pauschal von der Verantwortung für Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte freistellen soll, handelt wettbewerbswidrig.

Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Beschluss klargestellt. Eine solche Klausel stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, da für Verbraucher nicht erkennbar sei, ob sich der Disclaimer auch auf zentrale Inhalte wie etwa Preisangaben bezieht (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12).

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Der Beschluss des Hanseatisches Oberlandesgericht vom 10.12.2012 (Az. 5 W 118/12) ist zwar nicht neu, gilt in seiner rechtlichen Aussage jedoch unverändert fort und ist auch nach heutiger Rechtslage weiterhin einschlägig.

Die Entscheidung steht im Einklang mit den grundlegenden Transparenzanforderungen des Wettbewerbsrechts. Danach müssen Verbraucher jederzeit klar erkennen können, ob und in welchem Umfang Angaben auf einer kommerziellen Website verbindlich sind – insbesondere bei preis- und produktbezogenen Informationen. Pauschale Disclaimer, die die Verantwortung für Aktualität und Vollständigkeit „insgesamt“ relativieren oder ausschließen sollen, unterlaufen dieses Transparenzgebot und sind daher unzulässig.

Auch im Jahr 2026 hat sich an dieser Bewertung nichts geändert. Im Gegenteil: Die Anforderungen an klare, eindeutige und verlässliche Informationen im Online-Handel sind durch die fortschreitende europäische Verbraucherrechtsentwicklung eher gestiegen als gesunken. Allgemeine Haftungs- oder Verantwortungsrelativierungen per Disclaimer sind mit diesen Anforderungen nicht vereinbar.

Das Urteil ist daher nicht als überholte Einzelfallentscheidung zu verstehen, sondern als grundsätzliche Leitentscheidung, die weiterhin als Maßstab für die rechtliche Bewertung von Disclaimern auf kommerziellen Websites heranzuziehen ist.

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

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Disclaimer aller Art

Disclaimer finden sich auf Websites aller Art sehr häufig.

Typisch sind Formulierungen wie etwa:

„Diese Website wird regelmäßig gewartet, dennoch können wir keine Garantie für die Aktualität und Vollständigkeit der Seite übernehmen.“

Genau eine solche Klausel wurde nun einem Online-Händler zum Verhängnis. Das Hanseatische OLG wertete sie als Wettbewerbsverstoß. Nach Auffassung der Richter bleibt für Verbraucher völlig unklar, ob sich der Disclaimer – der im konkreten Fall zudem unter der Überschrift „Rechtliche Hinweise“ platziert war – auch auf Produktbeschreibungen und Preisangaben bezieht (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12):

„Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für die Aktualität und Vollständigkeit ‚keine Garantie‘ übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus ‚Garantie‘ wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem auch auf das gesamte Angebot auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den ‚Inhalt der Webseite‘ getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten ausmachen werden.“

Fazit

Der Fall verdeutlicht einmal mehr eine alte Erkenntnis: Disclaimer bringen im besten Fall nichts, im schlimmsten Fall jedoch eine Abmahnung oder ein verlorenes Gerichtsverfahren – also genau das Gegenteil dessen, was sie eigentlich bezwecken sollen.

Woher die oben genannten Textbausteine stammen und warum sie bis heute ungeprüft per „Copy & Paste“ auf kommerziellen Websites landen, ist kaum nachvollziehbar. Fest steht jedoch: Es empfiehlt sich dringend, deutlich mehr Sorgfalt als bloßes Kopieren in die eigenen Rechtstexte zu investieren oder gleich auf rechtssichere Texte eines professionellen Anbieters zurückzugreifen. Auf Disclaimer aller Art sollte in der Regel verzichtet werden.

Auch dem unterlegenen Online-Händler im vorliegenden Fall hätte dies erheblichen Ärger und vermeidbare Kosten erspart.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Elena_Dig / shutterstock.com

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