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FAQ zur deutschen Markenanmeldung (Teil 1) - Basics zur nationalen Marke

02.07.2010, 12:11 Uhr | Lesezeit: 4 min
FAQ zur deutschen Markenanmeldung (Teil 1) - Basics zur nationalen Marke

Die IT-Recht-Kanzlei hat eine Serie zum Thema "Anmeldung einer deutschen Marke" vorbereitet und möchten Ihnen nun in mehreren Folgen die brennendsten Fragen zu diesem Thema beantworten.

In der ersten Folge sollen zunächst einmal die Basics zur deutschen Markenanmeldung beantwortet werden:

Erste Folge: Basics zur deutschen nationalen Marke

1. Was ist eine Marke?

Unter einer Marke versteht man ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen. Es muss geeignet sein, die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (die so genannte Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion). Auf diese Weise kann der Verbraucher die Produkte und Dienstleistungen einem Unternehmen zuordnen, weiß, wessen Produkte er kauft und konsumiert und kann sie von Konkurrenzangeboten unterscheiden.

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2. Wofür kann ich eine Marke anmelden?

Eine Marke kann für jedwede Art von Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, die auf dem Markt als Produkte zu gewerblichen Zwecken vertrieben und angeboten werden. Dabei ist es auch möglich, mehrere unterschiedliche Waren und Dienstleistungen zu wählen. In der so genannten Nizzaer Klassifikation findet man diese einzelnen Marken und Dienstleistungen in unterschiedlichen Klassen aufgelistet.

3. Wo kann ich eine deutsche Marke anmelden?

Das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München ist zuständig für die nationalen deutschen Markenanmeldungen. Das DPMA nimmt die Anmeldungen entgegen und führt die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Marke im Anmeldeverfahren durch. Das DPMA führt auch das deutsche Markenregister.

4. Welche Art von Marken gibt es?

Im deutschen Rechtssystem gibt es folgende Arten von Marken:

  • Wortmarken Dies sind Marken, die aus einem oder mehreren Wörtern bestehen. Hierzu gehören auch Buchstaben- und Zahlenreihenfolgen.
  • Bildmarken Dies sind graphische Darstellungen und Logos.
  • Wort-/Bildmarken Hier hat die Marke sowohl einen Bild- als auch einen Wortbestandteil.
  • Hörmarken Diese Marken sind Zeichen, die ohne sprachlichen Charakter vom Gehör wahrzunehmen sind, wie Klänge, Töne und sonstige Geräusche.
  • Dreidimensionale Marken Bekannteste Beispiele hierfür sind wohl der Mercedes-Stern und das Michelin-Männchen.
  • Farbmarken Auch reine Farben sind grundsätzlich als Marken eintragungsfähig.
  • Kollektivmarken Für die Anmeldung von Kollektivmarken stehen alle oben aufgeführten Markenarten zur Verfügung.

5. Warum überhaupt Markenschutz? Was ist der Vorteil einer Markenanmeldung?

Wenn ein Unternehmer einen Namen bzw. ein sonstiges Zeichen für geschäftliche Zwecke zur Kennzeichnung seiner Produkte nutzt, kann sich mit der Zeit das Kennzeichen zu einem wichtigen Vermögensgegenstand werden, der den Wert des Unternehmens immens steigern kann. Es besteht dann die Gefahr, dass andere Marktteilnehmer als so genannte „Trittbrettfahrer” durch Verwendung des Kennzeichens von dem Erfolg des Kennzeichens profitieren, was wiederum dem eigenen Unternehmen schaden würde. Mit der Eintragung einer Marke entsteht ein ausschließliches Recht an dem Namen bzw. dem Zeichen, welches dem Markeninhaber ermöglich, gegen andere Marktteilnehmer, die das Markenrecht verletzen, vorzugehen, die Markenverletzung damit zu beenden und auch für die Zukunft zu verbieten.

6. Was ist der Vorteil einer deutschen Marke? Wann ist eine deutsche Markenanmeldung empfehlenswert?

Sollte die Geschäftstätigkeit nicht über die Grenzen Deutschlands hinausgehen und ist eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit auch nicht in näherer oder fernerer Zukunft beabsichtigt, genügt eine deutsche nationale Markenanmeldung. Vorteile sind vor allem unter dem Kostengesichtspunkt auszumachen, da europäische oder internationale Marken erheblich teurer sind. Da eine deutsche Marke räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, ist somit das Risiko, mit anderen Marken möglicherweise in Konflikt zu geraten, geringer, da nur solche Marken dafür in Betracht kommen, die in Deutschland Geltung haben.

7. Wie viel kostet eine Markenanmeldung?

Die Grundgebühr für die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt beträgt EUR 300,-. Davon umfasst sind das amtliche Prüfungsverfahren bis zur Eintragung sowie drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Wünscht man die Anmeldungen weiterer Waren und Dienstleistungen oder beispielsweise eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung, kommen noch entsprechend weitere Kosten hinzu.

8. Wer kann eine Marke anmelden?

Anmelder einer Marke kann sowohl eine oder mehrere natürliche Personen sein als auch juristische Personen oder Personengesellschaften.

9. Wie ist der territoriale Schutz der deutschen nationalen Marke?

Eine deutsche nationale Marke entfaltet Ihre Schtuzwirkung nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, d.h. die Existenz gleich lautender Marken in anderen Ländern führen nicht zu Markenkollisionen und –verletzungen. Gegen solche Marken kann nicht aus einer deutschen Marke vorgegangen werden.

10. Wie ist das Verhältnis der nationalen deutschen Marke zur europäischen Gemeinschaftsmarke?

Die Systeme der nationalen Marken und das der Gemeinschaftsmarken stehen gleichberechtigt nebeneinander. D.h. dass ein Unternehmen sich frei entscheiden kann, ob es eine nationale Marke oder eine Gemeinschaftsmarke anmelden möchte. Der Grundsatz, dass das ältere Schutzrecht Vorrang vor dem jüngeren hat, gilt gleichermaßen zwischen den nationalen und gemeinschaftlichen Systemen, d.h. aus einer älteren nationalen Marke kann man gegen eine Gemeinschaftsmarke, die die nationale Marke tangiert, vorgehen und umgekehrt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Claudia Hautumm / PIXELIO

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1 Kommentar

M
Michaela B. 03.07.2010, 12:39 Uhr
Erweiterung einer Marke
Guten Tag! Wie ist das eigentlich, wenn eine Bild.Marke bereits eingetragen ist, nun aber um einen Slogan erweitert werden soll. Ist dann ein neuer Antrag fällig oder kann und muss man eine Änderung beantragen? Oder - im besten Fall - ist der Slogan gleich mitgeschützt, so dass ein Tätigwerden entfällt?

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