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Bezeichnung als "Bastlerfahrzeug": Lässt auf erhebliche Mängel schließen

14.02.2009, 16:50 Uhr | Lesezeit: 3 min
Bezeichnung als "Bastlerfahrzeug": Lässt auf erhebliche Mängel schließen

Die Bezeichnung eines gebrauchten Autos als „Bastlerfahrzeug" lässt darauf schließen, dass die an ihm vorhandenen Mängel erheblich sind. Ein Käufer kann sich anschließend nur auf die Behauptung berufen, er sei von lediglich geringfügigen Mängeln ausgegangen, wenn er vorher ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Autos gefragt hat.

Bastlerfahrzeug

Die Bezeichnung eines gebrauchten Autos als „Bastlerfahrzeug" lässt darauf schließen, dass die an ihm vorhandenen Mängel erheblich sind. Ein Käufer kann sich anschließend nur auf die Behauptung berufen, er sei von lediglich geringfügigen Mängeln ausgegangen, wenn er vorher ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Autos gefragt hat.

Im November 2005 erwarb der spätere Kläger vom späteren Beklagten einen VW, Typ 1 HXO zum Preis von 1650 Euro. In dem Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug" bezeichnet. Es war zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 107 500 Kilometern. Nach dem der Kläger mit dem Fahrzeug selbst noch 6100 Kilometer gefahren war, machte er im Mai 2005 gegenüber dem Verkäufer einige Mängel geltend. Die Bleche des Unterbodens seien durchgerostet, die rechte Antriebswelle einschließlich des Lenkgetriebes und der Radaufhängung verschlissen und die gesamte Bremsanlage ausgefallen. Nach dem der Verkäufer eine Reparatur ablehnte, trat der Käufer im Dezember 2007 vom Vertrag zurück und verlangte seinen Kaufpreis vom Verkäufer. Dieser habe ihn arglistig über die Mängel getäuscht. Deswegen sei der Rückzahlungsanspruch auch nicht verjährt. Der Verkäufer weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Zum einen sei die Forderung verjährt. Zum anderen sei das Fahrzeug gerade als „Bastlerfahrzeug" gekennzeichnet worden, weil es erhebliche Mängel aufwies. Er habe niemand getäuscht. Auch der niedrige Kaufpreis habe gezeigt, dass das Auto nicht mehr viel wert sei. Vergleichbare intakte Fahrzeuge würden 3500 Euro kosten.

Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem AG München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Der Rückzahlungsanspruch sei verjährt. Die Übergabe des Kraftfahrzeuges sei im November 2004 gewesen, so dass Verjährung im November 2006 eingetreten sei. Die Klage sei aber erst im Januar 2008 erhoben worden.

Der Käufer könne sich nicht darauf berufen, dass der Verkäufer ihm Mängel arglistig verschwiegen habe. Schließlich lasse bereits die Bezeichnung „Bastlerfahrzeug" darauf schließen, dass erhebliche Mängel vorhanden seien. Es hätte sich daher für den Käufer aufgedrängt, nachzufragen, welcher Art diese Mängel seien. Eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer scheide daher aus. Hinzukomme, dass der Kläger auch noch 6100 Kilometer gefahren sei, die Bremsanlage könne daher nicht schon bei Übergabe defekt gewesen sein. Nach dem kurz vor dem Verkauf noch neue Reifen montiert wurden, wie eine Rechnung belege und bei dieser Montage ein Mangel der Radaufhängung durch die Werkstatt nicht aufgefallen war, musste dieser Mangel dem Verkäufer auch nicht zwangsläufig bekannt gewesen sein. Dies gelte auch für die durchgerosteten Unterbodenbleche. Auf Grund des Unterbodenschutzes waren sie nicht ohne weiteres zu sehen. Ein arglistiges, also bewusst wahrheitswidriges Verhalten des Verkäufers sei daher nicht nachzuweisen.

Quelle: PM des AG München

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Bildquelle:
onkel jo / pixelio

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1 Kommentar

T
Taengo 20.09.2009, 09:52 Uhr
Ohne Titel
In dem Artikel wird Kaufdatum November 2005 genannt. Im Urteil steht dann Übergabe November 2004. Was ist nun richtig?

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